BUNDESGERICHTSHOF
Notz 1+2/77 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Notars Georg R Straßefl
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die Notarkammer Frankfurt am Main, vertreten durch ihren Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
wegen Festsetzung von Zwangsgeld
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S
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 13« Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler und Hürxthal sowie die Notare Dr. Kaiser und Dittmar
beschlossen;
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für NotarSachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1976 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 600 DM festgesetzt.
Gründe:
I. In zwei verschiedenen Sachen hat der Vorstand der Antragsgegnerin mit zwei Beschlüssen vom 31« August 1976 gegen den Antragsteller gemäß § 74 Abs. 2 BNotO Zwangsgelder von je 300 DM festgesetzt. In beiden Sachen hat der Antragsteller gemäß § 111 BNotO gerichtliche Entscheidung beantragt.
In beiden Sachen ist Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts
auf den 16. Dezember 1976 anberaumt worden. Der Antragsteller ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Das Oberlandesgericht hat darauf mit Beschluß vom 16. Dezember 1976 in beiden Sachen die Anträge auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß, der dem Antragsteller am 17* Januar 1977 - einem Montag - zugestellt worden ist, hat der Antragsteller mit einem mit dem 28. Januar 1977 datierten Schriftsatz Beschwerde eingelegt; hilfsweise hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Vom Vorsitzenden des beschließenden Senats zur Begründung der sofortigen Beschwerde und des Antrags auf Wieder* einsetzung in den vorigen Stand auf ge fordert hat der Antragsteller ausschließlich den Antrag auf Wiedereinsetzung begründet. Dabei hat er ausgeführt, daß er vom Oberlandesgericht eine Ladung in den Sitzungssaal 120 erhalten habe und dort auch erschienen sei, daß aber in Wirklichkeit, wie er erst zu spät habe klären können, der Notarsenat des Oberlandesgericht die Verhandlung im Sitzungssaal 121 vorgesehen gehabt habe.
II. Der an das Oberlandesgericht Frankfurt/Main gerichtete BeschwerdeSchriftsatz des Antragstellers ist bei diesem Gericht erst am Mittwoch, den 2. Februar 1977, eingegangen, nachdem die zwei Wochen betragende Beschwerdefrist (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO) bereits mit dem Ende des 31. Januar 1977 abgelaufen war.
Das Rechtsmittel ist daher wegen Verspätung unzulässig. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht etwa Umstände dartun wollen und dargetan, die zur Überschreitung der Beschwerdefrist
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geführt haben* Dieser hilfsweise gestellte Antrag, der lediglich die Versäumung der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht betrifft, kann daher dem Antragsteller nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Vogt
Kaiser
Börtzler
Dittmar
Hürxthal