BGH · NotZ 1/68 vom 20.01.1969

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Leitsatz / Zusammenfassung

Ein Notar darf im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht als Vorfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten tätig werden, wenn andere Beteiligte mit gegensätzlichen Interessen privater Art in dem Verfahren auf treten,, Bas gilt auch für Zv/angsvcrsteigerungsverfahren sv/ecks Aufhebung einer Gemeinschaft» Darauf meldete sich in dem Verfahren die Töchter der Antragsteller i n ' und beantragte die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Testarnentsvollstrecker’zeugnissesDem trat der Notar unter Vorlage einer Vollmacht mit tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen entgegen. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die vom Antragsteller für die Witwe eingelegte weitere Beschwerde durch Beschluß vom 24- Februar,' 1964 (veröffentlicht DliotZ 1964, 738 = Die Justiz 1964, 119) mit der Begründung, ein Notar dürfe nicht als Vertreter einer Partei in einem derartigen Verfahren zur Klärung widerstreitender Parteiinteressen auftreten; er habe sieh damit der unerlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Böige schuldig gemacht, daß seine Verfahrens-handlangen nichtig und die eingelegten Rechtsbehelfe unzulässig seien. Zur Beanstandung Anlaß gebe auch das verwendete Vcllmachtsforraularo Es sei mit der Stellung eines Notars nicht in Einklang zu bringen, wenn sich dieser beauftragen lasse, "Verfügungen von Todes wegen anzufechten, Bflichtteilsrechte a: geltend zu machen, Prozesse jeder Art zu fuhren und den Auftraggeber darin als Kläger oder Beklagten oder in welcher Eigenschaft es sonst ■■ ist, in allen Instanzen zu vertreten’*. erforderlichenfalls ist ihm als Neben* tätigkeit zu genehmigen die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu über* nehmen, sic in diesem Umfang vor Gerieh-ten zu vertreten und für sie Schriftsätze zu entwerfen, und zwar auch dann, wenn bei einer Angelegenheit der versorgenden Rechtspflege ein Interessengegensatz zu klären ist, sowie in Zwangsversteigerungsverfahren zwecks Aufhebung der Gemeinschaft. Bas Ministerium beantragt die Zurückweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, daß der Antrag, auf .gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen werde, soweit er sich gegen die im eisten Teil des Schreibens: vom 22o Oktober 1965 enthaltene Belehrung wend.. Maßgebend sei allerdings, ob sich die mehreren Beteiligten auf'gleicher Ebene bekämpften; anders sei es, wenn der llotar nur die Interessen seines Auftraggebers gegenüber einer Behörde wahrnehme, Der Antragsteller hätte daher nicht mehr die eine Erbin gegen die andere vertreten dürfen; er dürfe dann auch nicht durch die Anfertigung von Parteischriftsätzen tätig werden. Der Antrag des Notars 1st unzulässig, soweit das Schreiben des Ministeriums vom 22, Oktober 1965 die Interessenvertretung in Streitsachen und die Beanstan-dung des Vollmachtsvordrucks:betrifft, Das ist auch im jetzigen Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu.: Diese Voraussetzungen liegen hier teilweise nicht vor, weil das Schreiben des Ministeriums vom 22» Oktober 1965 bezüglich der Vertretung in Streitsachen und der Beanstandung der Vollmacht kein Verwaltungsakrt ist» Verwaltungsakte sind Entscheidungen, die eine Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts trifft» Für den Verwal-tungsakt ist wesentlich, daß er einen gestaltenden Ein-zeleingriff. Deshalb ist auch die allgemeine Ermahnung des Dienstvorgesetzten an einen Beamten, sich in Zukunft pflichtgemäß, insbesondere anders als bisher zu verhalten, kein Verwaltungsakt, selbst wenn für den Rail der Nichtbeachtung ein Einschreiten im Wege der Dienstaufsicht in Aussicht Zwar ist der Antragsteller als öffentlicher Notar kein Beamter, aber er steht als Träger eines öffentlichen Amtes ebenfalls in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis zu dem Staat, Das rechtfertigt es, gev/isso Grundsätze, die; sich im ‘Bearatenrecht heraus-gebildet. wenn.sie sich nicht auf die Stellung des Beamten als Amtsträger beschränken, sondern sich über die.Konkretisierung der Gehorsamspflicht hinaus auf seine Stellung als eine;dem'Bienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüber s t ehende Persönlichkeit erstrecken; verwaltungs-internc Vorgänge, welche die Verwaltung und Amtsführung nur lenken, sind keine Verwaltungsakte (BVerwG 14, 84)» Beispielsweise sind nur diejenigen Mißbilligungen gegenüber einem Amtsträger als anfechtbare Bissiplinarraaß-nahme mit strafähnlichem Charakter zu werten, die schriftlich ergehen, zu den Personalakten gelangen und die Verletzung einer Bienstpflicht in objektiver und subjektiver Hinsicht annchmen. Aus diesen Erwägungen kann das Schreiben des Ministeriums vom 22 o Oktober 1965'für-die hier behandelten Xeile nicht als- Verwalt ungsäkt auf ge faßt werden, w obei noch folgendes zu beachten ist: uer forme 1 eines' Verwa 11ungsaktes und seiner Begründung, so daß teilweise offenbleibt, wieweit das Ministerium überhaupt entschieden hat« Das hat dazu geführt, daß im anschließenden Verfahren zahlreiche neue Fragen erörtert worden sind« Jedenfalls spricht der Antragsgegner in diesem Seil des Schreibens zunächst nur eine Rechtsansicht aus und knüpft daran die "Bitte11, das künftig zu beacht ton, sich einer Vertretung in diesen Konfliktsfällen "zu enthalten" und den Vollraachtsvordruck nicht mehr zu verwenden. Oktober 1965 insoweit einen^^ Verwaltung s a kt nicht erblicken, so daß ein «Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Vertretung Beteiligter und des Vollmachtsvordrucks nach § 111 BNotO nicht zulässig war. Keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verfahrens bestehen, soweit das Schreiben des Ministeriums vom 22„ Oktober 1965 den Antrag des Ifotars abgelehnt hat, ihm gemäß § 8 BNotO eine Genehmigung zu erteilen. Das Ministerium hat diesen Antrag mit Recht abgelehnt, v/eil in der I'at die Tätigkeit, auf die sich der Ah trag bezieht, einem Notar nicht erlaubtIst« Eür Tätigkeit darf eine Genehmigung nicht erteilt werden. Die angefochtene Verfügung geht von dem Pall aus, daß ein Notar, der in einem Verfahren über Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vor dem Nachlaßgericht für seinen Auftraggeber als Vertreter aufgetreten ist, auch dann weiterhin tätig bleibt, nachdem sich ein anderer Miterbe mit widerstreitenden Anträgen in das Verfahren eingeschaltet hat» Die angefochtene Verfügung bezieht sich aber - wie auch das Begehren des Antragstellers - allgemein auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen Beteiligte mit gegensätzlichen Interessen privater Art einander gegenüberstehen« Danach ist ein Notar zwar befugt, auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege einen Beteiligten dadurch zu betreuen , daß er neben der Beratung auch die Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden übernimmt, doch muß der Notar auch dabei die ihm allgemein gebotenen Grenzen seines Amtes und insbesondere die Pflicht zur Unparteilichkeit beachten« Br soll hicht Inte#essenver-treter, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten sein o Notare.auch dann der Übernahme von Vertretungen grundsätzlich au enthalten, wenn das Verfahren den Bestimmungen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit unterliegt„ fei' Notar ist nicht Interesscnvertreter, sondern unparteiischer Hechtsberater sämtlicher 'Beteiligteno Diese besondere Stellung zwingt den Notar, Vertretungen abzulehnen , in denen es sich um die Wahrnehmung gegensätzlicher Parteiinteressen handelt *»*" Es ist deshalb nicht Aufgabe des Notars, in Streitfällen gegenüber anderen Personen bestrittene oder zweifelhafte Rechte oder Interessen einer Päi'tei v/ahrzunebmen oder sie zu vertretene Das bedeutet für den Pall, der hier den Anlaß zu dem Einschreiten gegeben hat, folgendes: Die ’Beratung e ines Erben im Verfahren zur Erlangung eines lestamtentsvpll--streckerzeugnisaes bzv;». Er-darf einen Erben auch dann beraten, wenn er erkennt, daß die Beratung des Rechtsuchenden der;Durchsetzung von dessen Interessen gegenüber anderen Beteiligten dient» Es ist nicht zu leugnen, daß schon am Anfang eines Verfahrens zur Ausstellung- eines Erbscheins häufig eine Tätigkeit des Notars steht, die ihrem Ergebnis nach zwischen den Interessen verschiedener Personen steht» Das hindert den Notar.nach der Gesetzeslage zunächst nicht daran, seine Amtstätigkeit auszüüben» Er darf sich seine Rechtsauffassurig, bilden und die Vorgänge beurteilen, auch wonn er dabei von bekannten oder zu erwartenden Auffassungen anderer Personen abweicht» Er muß' nur nach pflichtgemäßer Beurteilung und unter Y/ahrung seiner Unparteilichkeit die Anordnung des Erblassers auslegen,, die erforderlichen Erklärungen beurkunden und die notwendigen Anträge stellen» Der Notar darf auch sonst einen Rechtsucheriden beraten, obwohl er erkennt, daß dieser den Rät des Notars zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten benötigt, in die er mit anderen Personen geraten ist« Der Notar darf Rechtsrat in Angelegenheiten der vorsorgenden Rechtspflege sogar dann erteilen, wenn dieser Rat für einen Prozeß erteilt wird und:dort verwendet werden soll« Natürlich darf er dabei nicht als Psrteivertreter oder gar als ProzeßbeVollmachtigter auftreten, weil er dann das Gebiet der vorsorgenden, betreuenden Rechtspflege verlassen wurde» Der Notar darf andererseits zwischen streitenden Parteien vermitteln, wonn alle Beteiligten ihn gemeinsam dazu,beauftragen» Das Gesetz hat dem Notar eine Amtstätigkeit in allen derartigen Bällen nicht verboten« Ber Notar darf dabei die Interessen seines Auftraggebers weiterhin als Vertreter auch dann wahrnehmon, wenn das Gericht rechtliche Bedenken äußert oder wenn etwa die Verwaltungsbehörde, die eine.Genehmigung zu dem beurkundeten Vorgang zu erteilen hat, Zweifel äußert,-' und es darauf ..zu einem "Streit*1 .'zwischen dem Auftraggeber des Notars und der Geuehmigungsbehörde oder dem. daß die Pflicht zur ’Unparteilichkeit die ^-Fortführung der Vertretung , erst dann hindert, wenn in dem Verfahren eine andere Partei oder ein anderer Interessent auf gleicher Bbene au f -t r it t und gegensätzliche Interessen oder Begehren verfolgt. gutach'tlictiei Tätigkeit verläßt und in den Bereich der Y/ahrnehmung streitender Parteiinteressen überwechselt« Jedenfalls gilt das für den hier interessierenden- Pall, daß ein Notar einen Beteiligten in einem Erbs che insverfahren vertreten hat und die Vertretung niederlegen' muß, weil sich auf gleicher Ebene ein anderer Beteiligter mit widerstreiten-de n'In tore s s en meldet; darin darf der Notar nicht weiter- Babel ist hier nicht zu entscheiden, ob ein Verstoß hiergegen das vom Notar eingelegte Rechtsmittel unwirksam macht, wie das Oberlandesgericht Stuttgart angenommen hatt Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sieht der Beschwerdeführer darin, daß für Anwaltsnotare andere Möglichkeiten bestünden. Nach § 45 Nr. 4 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn es sich um Streit über den Rechtsbestand oder die Auslegung einer Urkunde handelt, die er oder sein Sozius als Notar aufgenommen hat. Denn das Verbot an den Notar, in bestimmten Füllen als Vertreter für eine Bartei tätig zu werden, betrifft nur seine Berufsausübung, ohne auf die Freiheit des Berufswahl einzuwirken. 2» Die Verfügung dec Ministeriums ist auch insoweit nicht zu beanstanden,' als sie'-dem Notar die Genehmigung zur Vertretung der beteiligten^im^ZwangsverSteigerung£-verfahren zwecks Aufhebung einer Gemeinschaft versagt hat« RundesnotarOrdnung oder als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören, jedenfalls stehen in einem solchen Versteigerungsverfahreh widerstreitende Interessen auf dem Spiel, weil das Verfahren von einem oder einzelnen Beteiligten gegen die übrigen Berechtigten betrieben wird. Deshalb ist das Verfahren auch im Zwangsversteigerungegesetz als “Zwangsversteigerung in besonderen Fällen" geregelt (§§ 180 ff 2VG)« Dabei gilt; als Antragsteller in der Rolle des betreibenden Gläubigers derjenige, der den Verfahrensantrag gestellt hat, während alle übrigen Teilhaber der Gemeinschaft als Antragsgegner gölten und die Rolle der Schuldner übernehmen (li^iihe^i-Vogel-Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz 6« Aufl. Hach der Auffassung des Senats und den Erfahrungen ..lei' Praxis ist auch der Antrag auf Einleitung der ÜDei-lungsVersteigerung sum Zwecke -der Aufhebung .einer Gemein schaft in aller Regel bereits- Durchsetzung widerstreiten der Interessen, so daß sich Beteiligte' mit widerstreiten tenden Belangen auf-gleicher Ebene in einem Verfahren gegenüberstehen. angesehen werden kann, wenn das Ministerium unter iiesen tTtastiüiden es hier abgelehnt hat, dem Antragsteller grundsätzlich und allgemein die Genehmigung zur Vertretung beliebiger Beteiligter in leilungsversteigerungöverfahren zu erteilen, bevor diese Verfahren anhängig und die Einzelheiten erkennbar sind.

Schlagwörter

BeteiligteBasNotarInteresseVertretungSchreibenBNotO

Volltext der Entscheidung

Machechlngewerk; 3a BGHZ: ja BNotö §§ 24, 14 Ein Notar darf im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht als Vorfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten tätig werden, wenn andere Beteiligte mit gegensätzlichen Interessen privater Art in dem Verfahren auf treten,, Bas gilt auch für Zv/angsvcrsteigerungsverfahren sv/ecks Aufhebung einer Gemeinschaft» BGH,' Besch!» v* 20. Januar 1969 ~ NotZ 1/68 - OBG Stuttgart / BUNDESGERICHTSHOF t^j/'6§_ BESCHLUSS in Sachen des Notars Alfred W^BHkßtraße Antragstellers und Beschwerdeführers5 gegen das in S J u ■ s t x s m l n Antrags, t e r i u m Baden-V/ürttemberg und Beschv/erdegegner 2 / Ser Bundesgerichtshof - Senat für NotarSachen -hat am 20» Januar .1969 unter Mitwirkung: des Vizepräsidenten- des Bundesgerichtshofes Glanzmann, .der Bundesrichter Sr» Arndt und Börtsler sowie der Notare Wolff und Sr» Becker nach mündlicher Verhandlung "beschlössen: Sie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart - Senat für Notarsachen - vom 9» Mai 1968 wird zurückgewiesen, Ser Antragsteller hat die Gerichtskosten des Hechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind» Ser .Geschaftsv/ert wird auf 10»000 SM festgesetzt » Gr und e I, Der Antragsteller ist seit 1948 öffentlicher Notar irn Oberlandesgericbtobezirk StflHIHft» Br streitet mit dem Justizministerium als Antragsgegner über die Grenzen seiner Befugnis zur Vertretung Beteiligter in Angelegenheiten der vorsorgenden Rechtspflege, 3 Itn Jahre 1962 beantragte eine Witwe' mit einem vom Anträgsteilet' entworfenen Schreiben beim' Nachlaßgerieht ludwigsburg die Erteilung eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses;' Das Nachlaßgericht kündigte an, es erwäge, den ohne' Hinweis auf eine Testamentsvollstreckung erteilten Erbschein, in dem die Witwe und ihre Tochter als Erben bezeichnet waren, als unrichtig einzuziehen. Darauf meldete sich in dem Verfahren die Töchter der Antragsteller i n ' und beantragte die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Testarnentsvollstrecker’zeugnissesDem trat der Notar unter Vorlage einer Vollmacht mit tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen entgegen. Er vertrat die Witwe auch im Beschwerdevcrfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht. In beiden Beschwerdeverfahren wurden widerstreitende Erklärungen der Witwe und der Töchter abgegeben.. Das Oberlandesgericht Stuttgart verwarf die vom Antragsteller für die Witwe eingelegte weitere Beschwerde durch Beschluß vom 24- Februar,' 1964 (veröffentlicht DliotZ 1964, 738 = Die Justiz 1964, 119) mit der Begründung, ein Notar dürfe nicht als Vertreter einer Partei in einem derartigen Verfahren zur Klärung widerstreitender Parteiinteressen auftreten; er habe sieh damit der unerlaubten Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Böige schuldig gemacht, daß seine Verfahrens-handlangen nichtig und die eingelegten Rechtsbehelfe unzulässig seien. Der Antragsteller wandte sich daraufhin am 10. März 1964 unter Dar1egung seines gegenteiligen Standpunktes an .das Justizministerium mit der Bitte um "Stellungnahme zu der Angelegenheit** und um "Bekanntgabe der Maßnahmen, die das Justizministerium gegen einen derartigen Beschluß zu ergreifen bereit und in der Lage'’ sei. In einem späteren Schreiben beantragte er für den Ball, daß es dem Ministe- rium nicht gelinge, den Beschluß "in irgendeiner Weise aus der Welt sa schaffen*', dann die Vertretung von Beteiligten durch Notare in .derartigen Pallen sowie in Zwangsversteigerungsve.rfahre'r! zwecks Aufhebung einer Gemeinschaft allgemein zu genehmigen« Das Ministerium hörte die Notarkammer, zu demal es erwog, die Prgge durch einen Runderlaß zu klären» Es be schied schließlich* äen Notar unter dem 22« Oktober 1965 dahin: Es trete der Entscheidung des Oberlandes-gcrichts bei, was die 3frage -der-Vertre/tufigs-befugnis durch Notare anlange. Ber Notar habe sein Amt unparteiisch zu erfüllen. Daraus folge, daß er sich auch in Verfahren der frei-willigen Gerichtsbarkeit' jeder einseitigen Tätigkeit zugunsten eines Beteiligten dann zu ■enthalten habe, wenn diesem ein anderer Beteiligter mit ge ge ns ä,tz liehen Interessen privater Art gegenüberstehe. Bas Ministerium bäte, das künftig zu beachten und bei Vorliegen eines Interessenstreites der' genannten Art sich -Jeder einseitigen Tätigkeit zugunsten eines Bete i 1 igten- zu ’ enthalIreri. vBas geIte aueh für den Entwurf von Schriftsätzen. Zur Beanstandung Anlaß gebe auch das verwendete Vcllmachtsforraularo Es sei mit der Stellung eines Notars nicht in Einklang zu bringen, wenn sich dieser beauftragen lasse, "Verfügungen von Todes wegen anzufechten, Bflichtteilsrechte a: geltend zu machen, Prozesse jeder Art zu fuhren und den Auftraggeber darin als Kläger oder Beklagten oder in welcher Eigenschaft es sonst ■■ ist, in allen Instanzen zu vertreten’*. Bas Ministerium bäte daher, künftig derartige Vollmochts-formularo nicht mehr zu verwenden. Bas Ministerium könne auch dem Antrag nicht stattgeben, gemäß § 8 BNotQ die VertretungyonBetei-ligten in solchen Pallen und in Zwangsverstei ge -rungsverfahren zwocks Aufhebung einer Gemeinschaft zu genehmigen. Eine Tätigkeit, die. einem .Notar nicht erlaubt sei, könne ihm auch als Nebentätigkeit nicht gestattet werden:. Gegen diesen Bescheid beantragte der Notar, gemäß § 111 BHotO gerichtliche Entscheidung mit dem Antrag: 1 1..Ber Bescheid des Antragsgegners, vom '22'.'Oktober 1965 wird aufgehoben. 2. Rer Antragsgegner ist verpflichtet, zu gestatten und ansuerkennen: , a) Der Antragsteller ist berechtigt - erforderlichenfalls ist ihm als Neben* tätigkeit zu genehmigen die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu über* nehmen, sic in diesem Umfang vor Gerieh-ten zu vertreten und für sie Schriftsätze zu entwerfen, und zwar auch dann, wenn bei einer Angelegenheit der versorgenden Rechtspflege ein Interessengegensatz zu klären ist, sowie in Zwangsversteigerungsverfahren zwecks Aufhebung der Gemeinschaft. b) Der Antragsteller darf die vom Formularverlag vj. Kohlhammer; in Stuttgart herausgegebene ’'Vollmacht für Nachlaßsachen * Not .Nr. 24. . auch künftig verwenden. Er hält sein Vorgehen für zulässig und pflichtgemäß » Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung des Antrages„ Bas Oberlandesgericht hat nach mündlicher Verhandlung den Antrag zurückgewiesen. Bagegen richtet sich die frist- und formgerecht. eingelegte sofortige Beschwerde des Notars * mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und seine früheren Anträge v/eiterverfolgt; hi 1 f s w eise beantragt er, die LandesJustizverwaltung zu verurteilen, ihm die gemäß § 8 BNotO beantragte Genehmigung zu erteilen. - 6 Er wiederholt sein früheres Vorbringen, das er durch mehrere, teilweise veröffentlichte'Rechtsgutachten von Professor Br. Ha unterstützt hat (vgl, NJ¥ 1964 1502). Bas Ministerium beantragt die Zurückweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, daß der Antrag, auf .gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen werde, soweit er sich gegen die im eisten Teil des Schreibens: vom 22o Oktober 1965 enthaltene Belehrung wend.. II Bas Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im .wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Der angefochtene Bescheid sei eine bindende Anweisung für die Amtsführung und daher ein Verwa1t ungea kt. Die Übernahme einer Vertretung auf dem Gebiet versorgender Rechtspflege sei dem Notar nach § 24 BNptÖ gestattet. Ber Notar sei aber stets unparteiischer Rechtsberater. Dam it sei es nicht yere inbar> daß er in Angele-~ genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einseitig die Interessen eines Beteiligten gegeh die eines anderen vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden vertrete. Zur freiwil-Eigen Gerichtsbarkeit, erst recht zur vorsargenden Rechtspflege gehöre nicht mehr die Zy/angsvers teiger ung zur Aufhebung ciner Gemeinschaft. Der Notar verletze seine Amts-pflicht, wenn er als Vertreter eines Beteiligten dessen Partei ergreife, obwohl ein anderer Beteiligter mit gegensätzlichen Interessen vorhanden sei. Dabei müsse der Notar auf alle am Geschäft materiell Beteiligten Rücksicht nehmen• Maßgebend sei allerdings, ob sich die mehreren Beteiligten auf'gleicher Ebene bekämpften; anders sei es, wenn der llotar nur die Interessen seines Auftraggebers gegenüber einer Behörde wahrnehme, Der Antragsteller hätte daher nicht mehr die eine Erbin gegen die andere vertreten dürfen; er dürfe dann auch nicht durch die Anfertigung von Parteischriftsätzen tätig werden. Als Nebentätigkeit konnten derartige Handlungen nicht nach § 8 BNotO genehmigt werden; was einem Notar aufgrund seines Amtes nicht erlaubt sei, könne ihm auch nicht als Nebentätigkeit gestattet werden., Per benutzte VollmachtsVordruck, sei mit Recht beanstandet worden« Darin sei der Notar u,a. bevollmächtigt, Verfügungen von lodes wegen anzufechten sowie Prozesse jeder Art zu führen und den Auftraggeber in allen Instanzen zu vertreten. Das gehöre nicht zur Amtstätigkeit eines Notars„ Die Vo1Imachtsurkunde :er-wecke also einen falschen Schein, den ein Notar meiden müsse, auch wenn er im Einzelfall keinen Gebrauch von der Ermächtigung mache. Der Antrag des Notars 1st unzulässig, soweit das Schreiben des Ministeriums vom 22, Oktober 1965 die Interessenvertretung in Streitsachen und die Beanstan-dung des Vollmachtsvordrucks:betrifft, Das ist auch im jetzigen Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu.: beachten, weil es sich um eine,Verfahrehsvoraussetzüng handelt. Nach § 111 BNotO können mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nur V e r w a It u n g s a k t e angefochten werden, die nach der Bundes.notarordnung ergehen, wenn der Antragsteller geltend macht, daß der Verwaltungsakt ihn in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig Sei» Diese Voraussetzungen liegen hier teilweise nicht vor, weil das Schreiben des Ministeriums vom 22» Oktober 1965 bezüglich der Vertretung in Streitsachen und der Beanstandung der Vollmacht kein Verwaltungsakrt ist» Verwaltungsakte sind Entscheidungen, die eine Verwaltungsbehörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts trifft» Für den Verwal-tungsakt ist wesentlich, daß er einen gestaltenden Ein-zeleingriff. in ein Rechtsverhältnis vornimmt oder eine solche 'Gestaltung ablehnt» Der Verwaltungsakt muß einen konkreten Einself all regeln oder gestalten» Verwaltungsakte sind deshalb alle einseitigen Akte einer Verwaltungsbehörde , von welchen eine unmittelbare rechtliche Wirkung ausgeht. Das ist die einhellige Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVerwG 13, 47; BGH Beschluß vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 = BNotZ 1963, 357; Beschluß vom 30. November 1964 - NotZ 5/64 - BGHZ 42, 3$0). Bloße Meinungsäußerungen, Mitteilungen, Belehrungen, Stellungnahmen, Verwahrungen usw. sind daher keine Verwaltungsakte, weil sie einen Einzelfall nicht regeln. Deshalb ist auch die allgemeine Ermahnung des Dienstvorgesetzten an einen Beamten, sich in Zukunft pflichtgemäß, insbesondere anders als bisher zu verhalten, kein Verwaltungsakt, selbst wenn für den Rail der Nichtbeachtung ein Einschreiten im Wege der Dienstaufsicht in Aussicht *r' 9 - gestellt wird (BGH Beschluß vom. 17, Bezember 1962 -NotS 7/62 = motZ 1963? 357). Zwar ist der Antragsteller als öffentlicher Notar kein Beamter, aber er steht als Träger eines öffentlichen Amtes ebenfalls in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Treueverhältnis zu dem Staat, Das rechtfertigt es, gev/isso Grundsätze, die; sich im ‘Bearatenrecht heraus-gebildet. haben, auch'aüf das Verhältnis des Notars zu dem Staat sinngemäß anzuwenden * - '■ Im Beamtenrecht sind innerdienstliche Anordnungen ;des. Dienstherrn anfechtbare: Verwaltungsakte erst dann? wenn.sie sich nicht auf die Stellung des Beamten als Amtsträger beschränken, sondern sich über die.Konkretisierung der Gehorsamspflicht hinaus auf seine Stellung als eine;dem'Bienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüber s t ehende Persönlichkeit erstrecken; verwaltungs-internc Vorgänge, welche die Verwaltung und Amtsführung nur lenken, sind keine Verwaltungsakte (BVerwG 14, 84)» Beispielsweise sind nur diejenigen Mißbilligungen gegenüber einem Amtsträger als anfechtbare Bissiplinarraaß-nahme mit strafähnlichem Charakter zu werten, die schriftlich ergehen, zu den Personalakten gelangen und die Verletzung einer Bienstpflicht in objektiver und subjektiver Hinsicht annchmen. Sonstige Mißbilligungen oder kritische Äußerungen:eines Vorgesetzten (Ermahnungen, Vorhaltungen, Beanstandungen), die nicht ausdrücklich den Vorwurf einer schuldhaften Pflichtwidrigkeit enthalten, sind Aufsichtsmaßnahmen, die weder eine Dis2iplinarmäßnahme sind-noch dienststrafrechtsühnlichen Charakter häben. Burch derar-tige dienstaufsichtsrechtliche Erklärungen werden persönliche Rechte des Ämtsträgers nicht berührt; sie: sind deshalb auch kein Verwaltungsakt (vgl. jeizt $ 124 BBÖ 10 - in der Fass. vom 20. Juli 1967■ - BGBl X 751; auch Döring DVB1 1962, 505; Lindgen, Handbuch des Diszi-plinarrechts 1966: I 120; OlaÜssen-JanZen BDQ § 124, 2 ; Seyböld-Hornig BNotO 4o AufIV . §■ 111 ■ Anm. 7 ; Saage BNotO § 94, 5). ' - Aus diesen Erwägungen kann das Schreiben des Ministeriums vom 22 o Oktober 1965'für-die hier behandelten Xeile nicht als- Verwalt ungsäkt auf ge faßt werden, w obei noch folgendes zu beachten ist: Das Ministerium hat das Schreiben schon äußerlich nicht so gefaßt, wie üblicherweise Verwaltungsakte als Hoheitsaktc ergehen. Es hat ihm keine Rechtsmittelbe-lehrung beigefügt, das Schreiben nicht zugestellt und auch in der Verhandlung vor dem Senat nochmals erklärt, daß es in dem Schreiben insoweit keinen Verwaltungsakt erblicke, Das -Schreiben unterscheidet, nicht zwischen. uer forme 1 eines' Verwa 11ungsaktes und seiner Begründung, so daß teilweise offenbleibt, wieweit das Ministerium überhaupt entschieden hat« Das hat dazu geführt, daß im anschließenden Verfahren zahlreiche neue Fragen erörtert worden sind« Jedenfalls spricht der Antragsgegner in diesem Seil des Schreibens zunächst nur eine Rechtsansicht aus und knüpft daran die "Bitte11, das künftig zu beacht ton, sich einer Vertretung in diesen Konfliktsfällen "zu enthalten" und den Vollraachtsvordruck nicht mehr zu verwenden. Die Entstehungsgeschichte ergibt weiter, daß das Ministerium auch an die Klärung dieser alle Notare interessierenden Fragen durch Runderlaß gedacht hatte. Das Schreiben enthält nicht die Feststellung, daß der Notar seine Pflichten schuldhaft verletzt habe. Die - u - Feststellung eines solchen Verschuldens war schon deshalb nicht möglich, weil die Notarkatnraer eine Pflichtverletzung zur diese Palle verneint und bestätigt hatte, daß bis dahin die Notare in Württemberg ständig so vorgegangen seien» Bas Schreiben behandelt nicht nur einen Einzelfall, sondern erörtert auch andere Fälle und Probleme«, Es kann bei späteren Maßnahmen des Notars 2war für den inneren Tatbestand einer Pflichtverletzung von Bedeutung sein, hindert aber keine andere Entscheidung des Notars in ähnlichen Pallen und hat für den hier geregelten Pall keinen vollstreckbaren Inhalt. Bern Antragsteller drohen zunächst keine Nachteile, wenn er auf dieses Schreiben hin einstweilen nichts veranlaßt. Bezüglich der Vollmacht ist es so allgemein gehalten, daß der Notar schon durch Weglassung einzelner Teile des bisherigen Vordrucks der Beanstandung naehkommt. Bas Schreiben ist nicht.anders zu. bewerten als die Ause 1 nandersetzungen z w is efren der Aufsichtsbehörde und einem Notar, wenn anläßlich der üblichen Geschäftsprüfenge n streitige Rechtsfragen aufgetaucht sind- Bin Eingriff in die R e c h t s s t e I 1 u n g des Notars ist deshalb insov/eit nicht erkennbar, so daß es an der für § 111.BNotO wesentlichen Rechtsverletzung fehlt. Denn eine personal-rechtliche Wirkung entsteht anders als bei einem Beamten durch eine solche Beanstandung für den Notar nicht, weil für Notare keine Beurteilungen erstellt v^erden und sie nicht befördert werden können. Aus allen diesen Gründen kann der Senat in dem Schreiben vom 22. Oktober 1965 insoweit einen^^ Verwaltung s a kt nicht erblicken, so daß ein «Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Vertretung Beteiligter und des Vollmachtsvordrucks nach § 111 BNotO nicht zulässig war. : '-■■'12 -TV. Keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verfahrens bestehen, soweit das Schreiben des Ministeriums vom 22„ Oktober 1965 den Antrag des Ifotars abgelehnt hat, ihm gemäß § 8 BNotO eine Genehmigung zu erteilen. Eine derartige' Verfügung-der "Aufsichtsbehörde i'st bereits ein Verwaltungsakt, weil sie eindeutig hoheitlich einen Einzelfall regelt. Insoweit ist die Beschwerde Jedoch sachlich unbegründet. Nach § 8 Abs. 1 BNotO kann die LandesJustizverwaltung einem ltfotar die Übernahme eines besoldeten Amtes gestatten. Darum handelt es sich hier, nicht, weil der Antragsteller kein weiteres hoheitliches Nebenamt übernehmen wollte, sondern die Genehmigung für eine bestimmte Art der Ausübung seines-Notaramtes, also seines Hauptamtes, erbeten hatte. Nach § 8 Abs. 2 BNotO bedarf der Notar der Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu dem Eintritt in bestimmte Organe von wirtschaftlichen Unternehmen sov/ie zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung» Nur dieser letzte Pall kommt hier in Präge» Das Ministerium hat diesen Antrag mit Recht abgelehnt, v/eil in der I'at die Tätigkeit, auf die sich der Ah trag bezieht, einem Notar nicht erlaubtIst« Eür Tätigkeit darf eine Genehmigung nicht erteilt werden. 1 z. Je Umfang_ Die angefochtene Verfügung geht von dem Pall aus, daß ein Notar, der in einem Verfahren über Erteilung 13 - eines Testamentsvollstreckerzeugnisses vor dem Nachlaßgericht für seinen Auftraggeber als Vertreter aufgetreten ist, auch dann weiterhin tätig bleibt, nachdem sich ein anderer Miterbe mit widerstreitenden Anträgen in das Verfahren eingeschaltet hat» Die angefochtene Verfügung bezieht sich aber - wie auch das Begehren des Antragstellers - allgemein auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen Beteiligte mit gegensätzlichen Interessen privater Art einander gegenüberstehen« a) Der Senat stimmt hier der Auffassung des Oberlandes geriehts über die Bedeutung des § 24 BNotO zu*. Danach ist ein Notar zwar befugt, auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege einen Beteiligten dadurch zu betreuen , daß er neben der Beratung auch die Vertretung vor Gerichten und Verwaltungsbehörden übernimmt, doch muß der Notar auch dabei die ihm allgemein gebotenen Grenzen seines Amtes und insbesondere die Pflicht zur Unparteilichkeit beachten« Br soll hicht Inte#essenver-treter, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten sein o Dieser Grundsatz ist in § 14 Abs» 1 Satz 2 BNotO ausdrücklich niedergelegt, und diese Bflieht sur Unparteilichkeit kehrt auch in der Bidösferme1 des Notars wieder (§ 15 BNotO)o Sie entspricht dom Berufsbild des, Notars und der Überzeugung seiner Standesgenossen» Ziffei VI a der von der Gemeinschaft; des Deutschen Notariats 19!: beschlossenen,standesrechtlichen Richtlinien für die Ausübung des,Amtes der Notare (BNotZ 1952, 402) bestimmte deshalb folgendest u».. Im Verfahren vor Behörden und Gerichten in denen gegensätzliche Interessen der Beteiligten auf dem Spiele stehen, haben sich 14 - Notare.auch dann der Übernahme von Vertretungen grundsätzlich au enthalten, wenn das Verfahren den Bestimmungen des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit unterliegt„ fei' Notar ist nicht Interesscnvertreter, sondern unparteiischer Hechtsberater sämtlicher 'Beteiligteno Diese besondere Stellung zwingt den Notar, Vertretungen abzulehnen , in denen es sich um die Wahrnehmung gegensätzlicher Parteiinteressen handelt *»*" Die neuen von der Bundesnotarkammer am 8» Dezember 1962 aufgestellten Richtlinien für die Ber ufsausÜbung der Notare'' (DNotZ 1963, 130) besagen in § 9 folgendes: "Als unparteiischer Rechtsberater sämtlicher Beteiligten hat der Notar Vertretungen: abzulehnen, in denen es sich um die Wahrnehmung gegensätzlicher Parteiinteressen handelt”. Gewiß ;sind diese Richtlinien kein Gesetz, sie sind aber ein Niederschlag der Erfahrungen und Auffassungen bewährter Notare und dürfen daher zur Erläuterung herangesogen werden. • Es ist deshalb nicht Aufgabe des Notars, in Streitfällen gegenüber anderen Personen bestrittene oder zweifelhafte Rechte oder Interessen einer Päi'tei v/ahrzunebmen oder sie zu vertretene Das bedeutet für den Pall, der hier den Anlaß zu dem Einschreiten gegeben hat, folgendes: Die ’Beratung e ines Erben im Verfahren zur Erlangung eines lestamtentsvpll--streckerzeugnisaes bzv;». zur Eins i ehung eine s Erb sehe i ns gehört zur versorgenden Rec htspfXege» Bas ist s o:eindeu-tig, daß es hier keiner weiteren Erörterung des Begriffes der versorgenden Rechtspflege bedarf0 fern Antragsteller ist darin zuzustimmen, daß § 24 Abs* 1 BNotO zunächst vom Begriff der formell Beteiligten ausgeht, Der Notar 15 - bat grundsätzlich Amtspflichten nur gegenüber denjenigen Personen, die seine Hilfe und Amtstätigkeit in Anspruch nehmen». Er-darf einen Erben auch dann beraten, wenn er erkennt, daß die Beratung des Rechtsuchenden der;Durchsetzung von dessen Interessen gegenüber anderen Beteiligten dient» Es ist nicht zu leugnen, daß schon am Anfang eines Verfahrens zur Ausstellung- eines Erbscheins häufig eine Tätigkeit des Notars steht, die ihrem Ergebnis nach zwischen den Interessen verschiedener Personen steht» Das hindert den Notar.nach der Gesetzeslage zunächst nicht daran, seine Amtstätigkeit auszüüben» Er darf sich seine Rechtsauffassurig, bilden und die Vorgänge beurteilen, auch wonn er dabei von bekannten oder zu erwartenden Auffassungen anderer Personen abweicht» Er muß' nur nach pflichtgemäßer Beurteilung und unter Y/ahrung seiner Unparteilichkeit die Anordnung des Erblassers auslegen,, die erforderlichen Erklärungen beurkunden und die notwendigen Anträge stellen» Der Notar darf auch sonst einen Rechtsucheriden beraten, obwohl er erkennt, daß dieser den Rät des Notars zur Lösung von Meinungsverschiedenheiten benötigt, in die er mit anderen Personen geraten ist« Der Notar darf Rechtsrat in Angelegenheiten der vorsorgenden Rechtspflege sogar dann erteilen, wenn dieser Rat für einen Prozeß erteilt wird und:dort verwendet werden soll« Natürlich darf er dabei nicht als Psrteivertreter oder gar als ProzeßbeVollmachtigter auftreten, weil er dann das Gebiet der vorsorgenden, betreuenden Rechtspflege verlassen wurde» Der Notar darf andererseits zwischen streitenden Parteien vermitteln, wonn alle Beteiligten ihn gemeinsam dazu,beauftragen» Das Gesetz hat dem Notar eine Amtstätigkeit in allen derartigen Bällen nicht verboten« 16 - •/ Hier geht ec. nur um die .weitere- Tätigkeit des Notars, der anschließend an die anfängliche Beratung -eineSr Beteiligten weiter gegenüber Gerichten oder Behörden nach außen hin als Vertreter seines Auftraggebers in Sinne des § 24 BHotO .auftritt? also als Verfahrensbevollmächtigter tätig wird. Biese Übernahme einer Vertretung des Auftraggebers vor Gerichten ;und vor Verwaltungsbehörden nach .§ 24 BIfotO wird insbesondere praktiscb, wenn es sich um den Vollzug eines Be-urkundungsgeschäftes handelt.» Ber Notar darf dabei die Interessen seines Auftraggebers weiterhin als Vertreter auch dann wahrnehmon, wenn das Gericht rechtliche Bedenken äußert oder wenn etwa die Verwaltungsbehörde, die eine.Genehmigung zu dem beurkundeten Vorgang zu erteilen hat, Zweifel äußert,-' und es darauf ..zu einem "Streit*1 .'zwischen dem Auftraggeber des Notars und der Geuehmigungsbehörde oder dem. Gericht kommt. Dem Oberlan-docgericht ist darin zusustimmen,. daß die Pflicht zur ’Unparteilichkeit die ^-Fortführung der Vertretung , erst dann hindert, wenn in dem Verfahren eine andere Partei oder ein anderer Interessent auf gleicher Bbene au f -t r it t und gegensätzliche Interessen oder Begehren verfolgt. Bas war der Pall, als in dem zugrundeliegenden Vex’fahren sich die Tochter beim JTachlaßgerieht meldete und die Zurückweisung des Antrags ihrer Mutter erstrebte 7 die der Beschwerdeführer vertrat. In diesem Augenblick durfte der Antragsteller nicht weiterhin als Vertreter einer Partei in diesem Streit tätig werden* Anders hätte es gelegen, wenn er nur das Begehren seiner Auftraggeberin gegenüber Bedenken des Bachlaßgerichts durchzusetzen geholfen hätte. 17 - b) Die Anfertigung von Schriftsätzen der Beteiligten muß den gleichen Beschränkungen unterliegen« Gewiß darf der Notar einer Partei, die einen Prozeß führt, Rechtsauskünfte oder Rechtsrat auf Grund seiner besonde- ren Erfahrungen insbesondere Uber die sum Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege gehörenden Probleme erteilen* Damit wird er noch nicht als ,,Vertreteru hach außen im Sinne des § 24 BNofÖ tätig« Anders. 11egt es aber schon bei-der Anfertigung von Schriftsätzehv die unmittelbar dem Gericht in einem strei tigen Verfahreri übermittelt werden sollen, weil der Verfasser eines solchen Schriftsatzes erfahrungsgemäß nach Porm und Inhalt die Ebene unparteilicher, . gutach'tlictiei Tätigkeit verläßt und in den Bereich der Y/ahrnehmung streitender Parteiinteressen überwechselt« Jedenfalls gilt das für den hier interessierenden- Pall, daß ein Notar einen Beteiligten in einem Erbs che insverfahren vertreten hat und die Vertretung niederlegen' muß, weil sich auf gleicher Ebene ein anderer Beteiligter mit widerstreiten-de n'In tore s s en meldet; darin darf der Notar nicht weiter- ? hin für seinen früheren Auftraggeber dadurch tätig werden, daß er ihm für das Verfahren die notwendigen Schrift sUtze unmittelbar entwirft. c) Auch das weitere Vorbringen" dän Beschwerdeführers greift nicht durch. Gewiß erklärt § 29 EGG, daß bei Einlegung einer weiteren Besohwe'fde in der f r c i w i 11 igen Gerichtsbarkeit in beotiran'teri Pällen" kein Anwalts zwang be steht, wenn ein Notar die Beschwerde einlegt« Die Vorschrift besagt aber nichts darüber, w a n n der Notar zur Einlegung der Beschwerde befugt ist« Dafür gelten die allgemeinen Bestimmungen, etwa die Vorschrift, daß auch der Notar grundsätzlich einer Vollmacht bedarf, soweit er nicht -worauf § 24 Abs. 5 BNotO verweist - kraft Gesetzes ermächtigt ist, ire Nahen der beteiligten Erklärungen abzugeben. Ebenso ergibt sich erst aus dem Standesrecht oder aus sonstigen Bestimmungen, wann ein Notar nicht;mehr als Vertreter der Partei auftreten und Beschwerden einlegen darf; dazu gehören die oben entwickelten Grundsätze des Hotarrechto über die'Unparteilichkeit des Notars und die sich daraus ergebenden Polgen. Babel ist hier nicht zu entscheiden, ob ein Verstoß hiergegen das vom Notar eingelegte Rechtsmittel unwirksam macht, wie das Oberlandesgericht Stuttgart angenommen hatt Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sieht der Beschwerdeführer darin, daß für Anwaltsnotare andere Möglichkeiten bestünden. Soweit das zutrifft* ban- ' delt es sich jedoch um anwaltliche Befugnisse; ein Nurnotar kann sich darauf nicht berufen;’insoweit liegt nicht der gleiche Sachverhalt vor. Im übrigen unterliegt auch der Anwaltsnotar Beschränkungen. Nach § 45 Nr. 4 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig werden, wenn es sich um Streit über den Rechtsbestand oder die Auslegung einer Urkunde handelt, die er oder sein Sozius als Notar aufgenommen hat. Ebenso darf ein Anwalt, der Bevollmächtigter eines Beteiligten ist - etwa Bro zeß p evollmächtig-ter - nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 BNoiO keine Beurkundungstätig-keit in derselben Angelegenheit aüsübeti. . Weitere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Bestimmung <des § 16 AUs » 1 Ziff. 5|tetü hieh{t. Biese Vorschrift bestimmt, daß ein Notar von deä* • Urkundetätigkeit ausgeschlossen ist, wenn er in der* den Gegenstand des Amtsgeschäfts bildenden Angelegenheit BeVollmachti g ter eines Beteiligten ist. Die Vorschrift besagt aber nichts 19 darüber, w a n n ein Notar eine derartige Bevollmächtigung kraft Deines Amtes übernehmen darf; und Die besagt nichts darüber, wann der Notar kraft einer solchen Vollmacht nach außen noch, als Vertreter handeln darf. Auch eine Verletzung sonstiger grundgesetzlicher Bestimmungen ist nicht ersichtlich« Die Vorschriften, die dem Notar in gewissen Fällen die Übernahme einer Vertretung verbieten, obwohl sie Rechtsanwälten gestattet ist, enthalten keine Verletzung des Gleichheitssatzes. Nenn der Gleichheitssats gebietet nur,; Gleiches nicht ungleich zu behandeln. Die Berufe des Anwalts und Notars sind jedoch verschieden. Deshalb darf der Gesetzgeber die Ausübung dieser Berufe auch verschieden nach ihrer Eigenart behandeln. Bas Grundrecht des Art. 12 GG ist ebenfalls nicht vorletzt. Denn das Verbot an den Notar, in bestimmten Füllen als Vertreter für eine Bartei tätig zu werden, betrifft nur seine Berufsausübung, ohne auf die Freiheit des Berufswahl einzuwirken. Bio Berufsausübung aber kann nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz geregelt werden. Eine solche Regelung wird durch jede sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls gerechtfertigt (BVerfGE 7, 405; 9, 221; 10, 197; H, 22; 21, 73). Vorschriften zur Sicherung der Ünpartei1ichkeit des Notars sind zur sachgerechten Ausübung des Notarberufes notwendig. Sie stärken das Vertrauen der Recht$u chenden in das Amt des Notars und dienen damit der Währung des Rechtsfriedens, so daß gegen derartige jfestimmungen keine verfassungswidrigen Bedenken bestehen können. 20 2» Die Verfügung dec Ministeriums ist auch insoweit nicht zu beanstanden,' als sie'-dem Notar die Genehmigung zur Vertretung der beteiligten^im^ZwangsverSteigerung£-verfahren zwecks Aufhebung einer Gemeinschaft versagt hat« Die ■ in § 8 der Verordnung des v/ürttembergischen Justiz-ministers vom 18« März '1935 (JMB1 97) den Notaren erteilte allgemeine'' 'Genehmigung zur Vertretung der Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren ist sehen -durch § 75 der Reichsnotarordnung von. 13. Februar 1937 (RGBl I 191) aufgehoben worden« Seither bestimmen-sich die Befugnisse der Öffentlichen Notare in Württemberg ausschließlich nach der Reichs- bsw* BundesnotarOrdnung, wie aus § 85 INotO und § 114 Abs« 3 BNotO hervorgeht» Danach gelten auch insov/eit die oben erörterten Regeln über die Bflicht des Notars zur Unparteilichkeit« Für die Frage der leilungsversteigörung bedarf es dann keiner grundsätzlichen theoretischen Klärung, ob diese Verfahren noch allgemein zur:vorsorgenden Rechtspflege im Sinhe der . RundesnotarOrdnung oder als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits zur streitigen Gerichtsbarkeit gehören, jedenfalls stehen in einem solchen Versteigerungsverfahreh widerstreitende Interessen auf dem Spiel, weil das Verfahren von einem oder einzelnen Beteiligten gegen die übrigen Berechtigten betrieben wird. Deshalb ist das Verfahren auch im Zwangsversteigerungegesetz als “Zwangsversteigerung in besonderen Fällen" geregelt (§§ 180 ff 2VG)« Dabei gilt; als Antragsteller in der Rolle des betreibenden Gläubigers derjenige, der den Verfahrensantrag gestellt hat, während alle übrigen Teilhaber der Gemeinschaft als Antragsgegner gölten und die Rolle der Schuldner übernehmen (li^iihe^i-Vogel-Zeller, Zwangsversteigerungsgesetz 6« Aufl. § ISO Ana. 1 und 15). 21 Hach der Auffassung des Senats und den Erfahrungen ..lei' Praxis ist auch der Antrag auf Einleitung der ÜDei-lungsVersteigerung sum Zwecke -der Aufhebung .einer Gemein schaft in aller Regel bereits- Durchsetzung widerstreiten der Interessen, so daß sich Beteiligte' mit widerstreiten tenden Belangen auf-gleicher Ebene in einem Verfahren gegenüberstehen. Penn es ist den-Mitgliedern der Gemeinschaft gerade nicht gelungen, sich zur gemeinsamen freihändigen Verwertung des Rechtes zu verbinden. Alle diese Erwägungen führen für den Senat zu dem Ergebnis, daß cs nicht als '''Ermessens fehler. angesehen werden kann, wenn das Ministerium unter iiesen tTtastiüiden es hier abgelehnt hat, dem Antragsteller grundsätzlich und allgemein die Genehmigung zur Vertretung beliebiger Beteiligter in leilungsversteigerungöverfahren zu erteilen, bevor diese Verfahren anhängig und die Einzelheiten erkennbar sind. Es, bleibt dem Antragsteiler überlassen, im, Einzelfall für. ein bestimmtos Verfahren und einen bestimmten Beteiligten erneut entsprechende Anträge zur Genehmigung einer Vertretung zu stellen. - ■/, V, Die Beschwerde muß daher zurüclcgev/iesen v/erden, und zwar mit der Kostenfolge aus §§ 111 Abs» 4 BNotO, 201, 42 BRAO, 131 KostO, 13 a BGC-* Glanzmann Dr» Arndt Börtzler Wolff Br» Becker