BUNDESGERICHTSHOF
2037 031
Notz i/67 BESCHLUSS
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Antragstellers und Beschwerdeführers,
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den Präsidenten des Schleswig-Holsteinisehen Oberlandesgerichts in S|
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Anfechtung eines Verwaltungsakts,
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 2» Oktober 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte und Notare Wolff I und Portmann sowie der Bundesrichter Börtzler und Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21» November 1966 erlassenen Beschluß des Notarverwaltungssenats bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig wird zurUckgewieseno
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerderechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten*
Der Geschäftswert wird auf 3 000 DM festgesetzt*
Gründe:
Der Antragsteller hat durch Kaufvertrag vom 9* Februar 1961, den der Notar StflHIHP^*1 beurkundet hat, ein Grundstück erworben* Er meint, der Notar habe in Bezug auf diesen Vertrag seine Amtspflichten verletzt und sich sogar strafbar gemacht» Deswegen
hat er sich beschwerdeführend an den Landgerichtspräsidenten in Lübeck gewandt« Dieser hat dem Antragsteller durch Bescheid vom 21« März 1966 eröffnet, daß zu einem dienstaufsichtlichen Eingreifen gegen den Notar kein Anlaß bestehe» Hiergegen hat der Antragsteller weitere Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben» Diese hat der Antragsgegner durch Bescheid vom 29« Juni 1966 als unbegründet zurückgewiesen» Auf eine Gegenvorstellung des Antragstellers, dem der Bescheid am 5» Juli 1966 zugegangen ist, hat ihm der Antragsgegner am 13» Juli 1966 mitgeteilt, daß zu einer Änderung des erteilten Bescheids kein Anlaß bestehe»
Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 2» August 1966, das beim Oberlandesgericht am 8« August 1966 eingegangen ist, "unter Hinweis auf § 111 BNotO” gerichtliche Entscheidung beantragt« Diesen Antrag hat der Notarverwaltungssenat des Oberlandesgerichts mit dem angefochtenen Beschluß als unzulässig zurückgewiesen» Der Beschluß ist dem Antragsteller am 10» Dezember 1966 zugestellt worden«
Diesen Beschluß ficht nunmehr der Antragsteller an»
II»
Im Schreiben des Antragstellers vom 3» Dezember 1966, das beim Oberlandesgericht am 5« Dezember 1966 eingegangen ist, kommt mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung v/eiterverfolgen und deswegen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts das gemäß § 111 Abs» 4 BNotO allein statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde erheben will»
Gegen die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels bestehen keine Bedenken«
III.
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet«
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus zwei voneinander unabhängigen Gründen für unzulässig erachtet:
a) Es hat ausgeführt, daß die Mitteilung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 13o Juli 1966, er habe keinen Anlaß zu einer Änderung seines die weitere Dienstaufsichtsbeschwerde zurückweisenden Bescheids vom
29« Juni 1966, nicht als Verwaltungsakt erachtet werden könne« Als solcher komme allenfalls der Bescheid vom 29. Juni 1966, wenn nicht gar nur der ablehnende Bescheid des Landgerichtspräsidenten vom 21« März 1966, in Betracht» Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst am 8» August 1966, mehr als einen Monat, nachdem der Antragsteller den Bescheid vom 29» Juni 1966 am 5<> Juli 1966 erhalten hatte, bei Gericht eingegangen sei, sei er wegen Verspätung unzulässig (§ 111 Abs» 2 Satz 1 BNotO).
b) Abgesehen von der Frage der Verspätung sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch deswegen unzulässig, weil die Bescheide der Dienstaufsichtsbehörden, mit denen diese die Einleitung dienstaufsicht-licher oder dienststrafrechtlicher Maßnahmen gegen den Notar abgelehnt hätten, den Antragsteller nicht - wie es nach § 111 Abs« 1 Satz 2 BNotO notwendige Voraus-
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Setzung für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens sei - in seinen Rechten beeinträchtigt hätten«
Auf den ersten dieser beiden Gründe (Verspätung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung) und demgemäß auch auf das Gesuch des Antragstellers vom 17o Dezember 1966, mit dem er die Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung begehrt, braucht der Senat nicht einzugehen« Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auf jeden Fall aus dem zweiten Grund unzulässig«
In einem Falle, der dem jetzt zu entscheidenden gleichgelagert war, hat der Bundesgerichtshof in seinem die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 111 BNotO verneinenden Beschluß vom 22« Juni 1964 - NotZ 2/64 -(DNotZ 1964, 571) ausgeführt:
"Die Verfügungen, mit denen es der Antragsgegner abgelehnt hat, gegen den Notar dienstaufsichtliche Maßnahmen zu ergreifen, mögen als Verwaltungsakte anzusehen sein. Abschließend braucht das hier nicht entschieden zu werden. Denn nach § 111 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BNotO kann ein nach der Bundesnotarordnung ergangener Verwaltungsakt durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur von demjenigen angefochten werden, der durch ihn in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Ob die Behörden, denen nach § 92 BNotO das Recht zur Aufsicht über einen Notar zusteht, gegen diesen einschreiten und v/elche Maßnahmen sie dabei ergreifen oder ob sie das Einschreiten ablehnen, berührt allenfalls die Rechtsstellung des Notars. Zv/ar kann
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ein Dritter, der glaubt, daß ein Grund zu dem Einschreiten bestehe, dies bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, dem Landgerichtspräsidenten, an-regen« Seine eigenen Rechte werden aber davon nicht berührt, ob der Anregung entsprochen wird» Er mag.. ein Interesse daran haben, daß gegen den Notar vorgegangen v/irdo Die bloße Nichterfüllung eines Interesses steht aber der Beeinträchtigung eines Rechtes nicht gleich (vglo Seybold/Hornig, BNotO 4» Auflo § 111 Rz« H c)
Hiermit stehen die Ausführungen im angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts vollauf im Einklang.,
Ihnen ist nichts weiter hinzuzufügeno
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Im Kostenpunkt beruht die Entscheidung auf § 111 Abs« 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs« 1 BRAO und § 13a Abs« 1 Satz 2 FGG«, Die Festsetzung des Geschäftswertes gründet sich auf § 111 Abs« 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs« 2 BRAO und § 30 Abs« 2 KostOo
Glanzmann Wolff Fortmann
Börtzler Vogt