BGH · NotZ 1/66

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Leitsatz / Zusammenfassung

Sie hat dabei die Zahl der Re-gclatollen für die Notarsteile des Antragstellers für 1966 (wie auch schon für 1965) auf vier festgesetzt» November 1965 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet werden solle, dem Antragsteller Personal zuzuweisen und die Beschäftigung des Notariats-Oberinspektors SchjtMBHl bei der Notarstelle Dr. KuflA in zu unterlassen« Das Oberlandesgoricht, Senat für Notaraachen, hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluß den Antrag in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen. b) Von dem dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Personal waren in den ersten Monaten des Jahres 1966 sowohl der Notarassessor Dr. DflMb als auch der Notariatsamtmann längere Zeit hindurch erkrankt. der sich zur Zeit nach Abschluß seiner Lehrzeit und der daran anschließenden weiteren mehrjährigen Dienstleistung im Früfungsvcrfahrcn der Inspektorenprüfung befindet und} falls er diese Prüfung besteht,, in das Dienstverhältnis der Antragsgegnerin übernommen werden, aber vielter dem Antragsteller zur Verfügung gestellt bleiben soll; und schließlich die Notar-gehilfen GoflBi, 2rfl| und Fräulein HaflM., die nach Abschluß ihrer Lehre die Notargehilfenprüfung bestanden haben. Per Antrag auf gerichtliche Entscheidung "kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antrag-* steiler in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei" (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO)* Pas kann unmittelbar nur für die Anfechtung eines bereits erlassenen Verwaltungsakts gelten. Deswegen muß geprüft und entschieden werden, ob die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller weitere fachkundige Kräfte zur Verfügung zu stellen, aus den vom Antragsteller geltend gemachten oder aus sonst ersichtlichen Gründen rechtswidrig ist. Sabei kann davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin, was sie auch gar nicht bestreitet, als Organisation des Notarstandes an dessen Standesregeln gebunden ist. "festzustellen, daß die Notarkasse auch schon in der Zeit ab 4.11.1965 und besonders seit Ende Januar 1966 dem Antragsteller fachkundiges Personal in ausreichendem Umfange zuzuweisen verpflichtet war", "festzustellen, daß die Notarkasse auch schon in der Zeit ab 4.11.1965 und besonders seit Ende Januar 1966 dem Antragsteller fachkundiges Personal in ausreichendem Umfange zuzuweisen verpflichtet war", at a ob er i n sjp e k to r s SchliHHk in Der Antragsteller fühlt sich dadurch beschwert, daß ohne seine Zustimmung und gegen seinen ausgesprochenen Willen der bisher bei ihm beschäftigte Notariatsbeamte schon nach kurzer Zeit bei einem anderen Notar am selben Crt verwendet wird. Die darin liegende Standesv/idrigkeit verletzt auch gerade den Antragsteller, so daß ihm der im § 111 BNotO vorgesehene Rechtsschutz nicht versagt werden darf.Die Antragsgegnerin hat Übrigens hei den Erörterungen über die Wegversetzung des Notariatsoberinspektors SchiMBBMl von der Notarstelle des Antragstellers im Jahre 1964 seihst deutlich zu erkennen gegeben, daß es standesrechtlich nicht zu rechtfertigen ist- SchjBHBHB an einer anderen Notars telle in I4MHW zu verwenden» Nur aus dieser zutreffenden Auffassung heraus ist es verständlich, daß dem Antragsteller damals zugesagt wurde, SchflMMk werde nicht hei einer anderen Notarsteile in Ingolstadt verwendet werden. Vom Standpunkt des Antragstellers aus gesehen und auch von einem unbeteiligten Dritten betrachtet bildet es a,ber, keinen wesentlichen Unterschied, ob SchjMMMb in absehbarer Zeit an den'Notarstellen Dr, oder an einer anderen, erst noch zu errichtenden Notarstelle in X^pfa-ffltt Verwendung finden sollte. Es trifft zwar zu, daß die Antragsgegnerin, nachdem die Justizverwaltung die neue Notarsteile errichtet hatte, bestrebt sein mußte, diese neue Stelle lebensfähig zu machen und ihr zu diesem Zweck auch eine Hilfskraft zur Verfügung zu stellen» Dabei durfte sie aber nicht 3e.des Mittel wählen. sich, allein auf die Art des auch Außenstehenden bekannt gewordenen Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und SchÄBHfc gründet, nicht deswegen entfallen, weil durch die Zuteilung des Hotariatsoberinspektors Schl^BMBt dem neu ernannten Notar die Aufnahme der Tätigkeit an seiner neuen Stelle erleichtert wurde. Möglicherweise könnte es sich anders verhalten, wenn seit SchflHB VJegversetzung von der Stelle des Antragstellers und seiner auswärtigen Verwendung schon mehrere Jahre bis zur Errichtung der neuen Notarstolle vergangen gewesen wären. In einem solchen JPalle hätte möglicherweise dem Antragsteller zugemutet werden dürfen, seine Einwände gegen die Verwendung seines früheren Beamten an der neuen Stelle fallen zu lassen; das auf den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege beruhende Interesse an der Lebensfähigkeit der neu errichteten Notarstolle hätte dann möglicherweise so sehr überwogen, daß die Zuteilung des Beamten an die neue Stelle nicht mehr als standeswidrig angesehen werden müßte. Der Ablauf der Zeit von Oktober 1964 bis Januar 1966 war, zu demal SchflBHHi in dieser Zeit auch seine Yfohnung in IJgMHHBI beibehalt on hat, nicht so erheblich, daß es vom Standpunkt dos Antragstellers aus und in den Augen eines unbeteiligten Dritten darauf ankommen könnte. Bei dieser Sachund Rechtslage kommt es nicht auf den genauen Inhalt der Zusage an, die damals im Jahre 1964 der Geschäftsführer der Antragsgegnerin dem Antragsteller ge-macht hat. Wenn eine Notarstelle, die sich - wie die seine - durch besondere Eachkunde auf speziellen Gebieten ausgezeichnet habe, nicht mehr in der läge sei, den Interessen der betreffenden Bevölkerungskreise nachzukommen, dann liege eine Gefährdung der Belange der Rechtspflege vor. II Nr. 2 BNotO ist vorgesehen, daß die für das Land Bayern und den Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz zuständige Notarkasse Dienstherrin der Notariatsbeamten und von sonstigen im Angestelltenverhältnis stehenden Hilfskräften ist. Die Aufgaben und die Rechtsverhältnisse der Notarkasse auch auf diesem Gebiet werden im einzelnen durch ihre gemäß § 113 Abschn. Nr. 15 Abs. 2 der Abgabenordnung sieht ausdrücklich den Fall vor, daß "Regelstellen mit Notarasoessoren, Notariatsbeamten oder Angestellten der Notarkasse nicht besetzt werden können"; für diesen Fall ist bestimmt, daß der einzelne Notar von der Notarkasse unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für jede auf einer Regelstelle verwendete, fachlich ausgebildete Hilfskraft den 400 DM im Monat übersteigenden Teil des Besoldüngsauf v/ando ersetzt verlangen kann. Einem anderen Notar darf "in besonders begründeten Ausnahmefällen" - offenbar ist auch hierbei vor allom an die besondere Belastung durch im Interesse der Gesamtheit der Notare ausgeübte Ehrenämter gedacht - ein Nota-riatobeamter oder ein Kassenangestellter über die fostge-stellte Regelstellenzahl hinaus zugeteilt v/erden, sofern der VerYJaltungsrat zuotimmt; für eine solche Reg eis toll on-kraft touß der betreffende Notar der Notarkasse den Besol-dungsaufv/and voll erstatten (Nr. 15 Abs.6 der Abgabenord- ■ nung). Nach dieser Berechnungsart ergeben sich für den Gesamt-beroich der Notarkasse gegenwärtig rund 800 Regelstellen; auf die Notarsteile des Antragstellers entfallen im Jahre 1966 - v/ie auch schon im Vorjahre - 4 Regelstellen. c) Die Notarkasse hat keine Möglichkeit, die Zahl der für die Besetzung von Regelotcllen in Betracht kommenden Fachkräfte (Notarassessoren, Notariatsbeamte und Angestellte der Notarkasse) in absehbarer Zeit auf das an sich notv/en-dige oder doch v/ünschcnsv/erte Maß zu steigern. Nur so viele Assessoren dürfen in den seiner ZY/eckbe-stimmung nach nur auf begrenzte Zeit vorgesehenen Anv/ärter-dienst eingestellt v/erden, daß jeder von ihnen Aussicht hat, in absehbarer, die 3-Jahres-Frist des § 7 Abs. 1 BNotO nicht um ein Mehrfaehea überschreitender Zeit zu dem Notar auf einer der nicht beliebig vermehrbaren Notarsteilen ernannt zu v;erden (Beschluß des Senats NotZ 6/64 vom 30. Als Angestellter der Notarkasse darf nur eingestellt werden, "vier die nach der Ausbildungsund Prüfungsordnung für das Personal der Notare vorgeschriebene Notarbuchhalterprüfung bestanden hat" (§2 Abs. 1 Nr. 3 der Anlage zu Art. 22 der Satzung der Notarkasse, die gemäß Art, 22 der Satzung einen Bestandteil der Satzung bildet). Mitteilungsblatt der Dandesnotarkammer Bayern und der Notarkasse Nr. 3/64) als "Inspektorenprüfung" bezeichnet wird, setzt aber voraus, daß der Prüfling nach bestandener Notargehilfenprüfung "mindestens 4 Jahre lang im Dienste eines Notars" weitergebildet worden ist. Die Notarkasse kann also die fachliche Ausbildung der in Betracht kommenden Kräfte und ihre Vorbereitung zur Inspektorenprüfung nicht selbst durchführen; sie ist vielmehr darauf angewiesen, daß die Notare diese Aufgabe - sowohl in ihrem Einzelinteresse wie in dem der Gesamtheit der Notare im Bereich der Notarkasse - erfüllen. 3« Welche Umstände in der geschichtlichen Entwicklung dazu geführt haben, daß die vorstehend ervjähnten Vorschriften (§ 113 BNotO, Satzung, AbgabenOrdnung und Prüfungsord-nung) in ihrer gegenwärtigen Eorm zustandegekommen sind, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert worden, ohne daß von irgend einer Seite Widerspruch erhoben oder Zweifel geäußert worden wären. Sie trägt durch das System, das hinsichtlich der Ablieferung von Anteilen aus dem Einkommen der einzelnen Notare, der Einkommensergänzung für einkommensschwache Notare, der Gewährung von Versorgungsbezügen und der Beteiligung am Besoldungsaufwand der Notarbedienoteten geschaffen worden ist, dazu bei, daß die wirtschaftlichen lasten und die Sorgen des Berufs den einzelnen Notaren yjeitgehend abgonommen und auf eine breite, sichere Grundlage gestellt werden und daß sich in allen zu ihrem Bereich gehörenden landesteilen gleichmäßig ein lebensfähiger und leistungsstarker Notarstand entwickeln konnte und halten kann. Die Durchführung der Vorschriften, die - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Regelsteilen für fachkundiges Personal eingeführt worden sind, ermöglicht nicht nur und nicht einmal in erster Linie, daß ein Überblick darüber gewonnen wird, wieviel fachkundige Hilfskräfte jeder Notar benötigt. b) Den Anstoß dazu, daß die Notarkasse die Dienstherrin zuerst (in Jahre 1920) der Notariatsbeamten und später der voll ausgebildeten Notariatsangesteilten gev/orden ist, haben nicht die Interessen der Notare und ihr Verlangen gegeben. Vielmehr ist diese Regelung im Interesse und auf Verlangen -der Notariatsbediensteten - allerdings auch mit Zustimmung der Notare - eingeführt worden; die Notariatsbediensteten haben Wert darauf gelegt, daß sie - besonders auch in krisenhaften Zeiten - wirtschaftlich nicht auf die Möglichkeiten der einzelnen Notare, deren Leistungsfähigkeit sehr verschieden und teilv/eise recht gering ist und vor allem war, angewiesen sind, sondern den starken und wirtschaftlich sicheren Rückhalt der Notarkasse als einer Einrichtung der Gesamtheit der Notare haben. hat die Bundesnotarordnung auch nicht einen Anspruch der einzelnen Notare auf Zuteilung von Notariatsbediensteten gegen die Notarkasse begründet; sie hat vielmehr in § 113 Abschn. 4. Gegen die Rechtsgültigkeit des § 113 BNotO sowie der Satzung, der Abgabenordnung und der Ausbildungsund Prüfungsordnung der Notar Kasse söVflä' ihrer einzelnen Vorschriften hat der Antragsteller keine Bedenken erhoben. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, daß es keine Ideallösung darstellt, die Zahlen der Regelstellen allein nach den Zahlen der Urkundsgeschäfte zu errechnen, wobei nur zwischen Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf, solchen mit Entwurf und anderen Urkundsgeschäften unterschieden wird. Es kann danach rechtlich nicht mißbilligt werden, daß die Antragsgegnerin der Notarstelle des Antragstellers für das Jahr 1966 nur vier Regelstellen zuerkennt. 5. Der Senat teilt auch entgegen der Meinung des Antragstellers die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß es nicht als rechtsfehlsara oder ermessenefehlerhaft beanstandet werden kann, daß sich die Antragsgegnerin zur Zeit außer Stand; erklärt, dem Antragsteller eine weitere Regelstellenkraft zuzuteilen. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann daher darin, daß es die Antragsgegnerin abgelehnt hat, dem Antragsteller unter den gegebenen Verhältnissen zusätzliche Regelstellenkräfte zur Verfügung zu stellen, entgegen der Meinung des Antragstellers nicht gefunden werden. Jedoch kann die Antragsgegnerin nicht etwa nach freiem Belieben darüber befinden, ob sie einem Notar überhaupt sowie in größerer oder kleinerer Zahl aus den Reihen ihrer Notariatsbeamten und Angestellten RegelStellenkräfte zur Verfügung stellen will. I Nr. 1 Satz 1 BNotO), die nach den Vorschriften des Gesetzes und der darin vorgesehenen und demgemäß erlassenen Satzung die Notare in der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu unterstützen und also selbst Öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allerdings auch in den Eormen des Privatrechtsverkehrs abgewickelt werden können, wahrzunehmen hat. Soweit dabei ein Ermessensspielraum unvermeidbar ist, muß darauf geachtet werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und daß von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (vgl. Die Hotare sind für Aufgaben auf dem Gebiete der Rechtspflege bestellt (§1 ENotO), Auch sonst ist der Gesamtheit der Vorschriften der Bundesnotarordnung eindeutig au entnehmen, daß die Tätigkeit der Notare, die schon nur nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege bestellt werden dürfen (§ 4. Demgemäß muß Richtschnur auch der Tätigkeit der Notarkasse sein, daß eie bei der Erfüllung ihrer Einzelaufgaben vor allem die Interessen einer geordneten Rechts-,„pflege, im Auge behält und diesen nach .besten Kräften zu dienen bestrebt ist. Die Antragsgegnerin hat selbst betont, daß sie gerade auch bei der Zuweisung ihrer Bediensteten auf die bei den einzelnen Notarsteilen befindlichen Regelstellen darauf bedacht ist, den Anforderungen der geordneten Rechtspflege zu entsprechen, soweit dies nur möglich ist, b) Der Antragsteller meint, bei den nach ihrer Größe und der Vielseitigkeit und Schwierigkeit ihrer Aufgaben zur "Spitzengruppe der Notariate" gehörenden Notarstellen, wie es bei seiner Stelle der Pall sei, könne viel weniger darauf verzichtet werden, daß alle Regelstellen tatsächlich besetzt seien, als bei der großen Vielzahl der kleinen, vorwiegend ländlichen Notarsteilen, denen nur eine oder zwei Regelstollen zustehen. Die Antragsgegnerin hat dann keine andere Möglichkeit, als eben dieser geordneten Rechtspflege willen dafür zu sorgen, daß der auf einer solchen Stelle ernannte Notar seine Tätigkeit aufnehmen und durchführen kann. Es ist deswegen rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß sich die Antragsgegnerin, obwohl sie sich dem Antragsteller gegenüber ablehnend verhält, für verpflichtet hält, einem auf einer neuen Stelle erstmals ernannten Notar für die Anfangs- und Aufbauzeit ausnahmslos eine RegelStellenkraft zur Verfügung zu stellen. Allgemein würde es einen Notar, dem seine einzige RegelStollenkraft oder eine von zwei Regelstellenkräften weggenommon würde, in der Regel schwerer treffen und die Möglichkeit seiner ungestörten Weiterarbeit in einer den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege abträglichen Weise mehr gefährden, als dies bei einem Notar der Fall ist, dem ein Notarassessor sowie eine weitere RegelStellenkraft zugewiesen sind und dem außerdem als Notargehilfen auagebil-dete Fachkräfte in einer solchen Zahl zur Verfügung stehen, daß er sie (unter Heranziehung der Notarkasse zu ihrem Besoldungsaufwand) auf den noch freien Regelsteilen verwenden . Auch die Erwägung der Antragsgegnerin ist durchaus sachgerecht, daß einem Notar, der neben einem oder mehreren Bediensteten der Notarkasse Notargehilfen beschäftigt, die er selbst ausgebildet hat, einer der Bediensteten der Notarkasse jedenfalls ohne sein - des Notars - Einverständnis nur dann durch Versetsung oder vorübergehende Abordnung weggenommen werden sollte, wenn es die Interessen einer geordneten Rechtspflege geradezu unausweichlich verlangen. e) Unbedenklich ist auch der von der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens gegebene Hinweis, daß es dem Antragsteller frei stehe, die bei ihm und seiner Notarstelle eingetretene Überlastung dadurch zu verringern, daß er die Übernahme eines Teiles der ihm angetragenen Urkundageschäfte ablehne. Hem muß der Ball gleichgestellt werden, daß ein Notar so mit Amtsgeschäften überhäuft ist, daß er ohne sein Verschulden diese Geschäfte auch unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfskräfte bei dem ihm zu demutbaren Einsatz seiner körperlichen und geistigen Kraft nicht ordnungsgemäß bewältigen kann. Den Ausführungen der Antragsgegnerin, daß in Rahmen dieser Prüfung die wirtschaftlichen Belange des Notars keine Rolle spielen können, ist voll zuzustimmen. Es ist beabsichtigt, wie der Antragsteller und die Antragsgegnerin übereinstimmend Vorbringen, dem Antragsteller den bereits jetzt in seinen Diensten stehenden Notargehilfen Di Qual als Regelstellenkraft zuzuweisen, sobald er die Inspektorenprüfung bestanden hat. Darüber-hinaus stehen dem Antragsteller drei weitere ausgebildete und geprüfte Notargehilfen zur Verfügung, die - unter Beteiligung der Antragsgegnerin am Besoldungsaufwand - auf Re-golstollen verwendet werden können. Unvermeidbar ist es auch, daß der Antragsteller die vorübergehende Verhinderung einzelner seiner Hilfskräfte durch Krankheit oder andere Umstände ebenso hinnehmen muß wie jeder andere Notar. Jedenfalls liegt entgegen der Meinung des Antragstellers kein Anhalt dafür vor, daß sich die Antragsgegnerin über seine berechtigten Interessen hinwegsetze. Vielmehr ist erkennbar, daß sie die Notwendigkeiten einer geordneten und die Belange der Bevölkerung befriedigenden Amtstätigkeit auf seiner Notarstelle im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten prüft und beachtet. Das ergibt sich besonders dar-aus, daß sie dem Antragsteller im Laufe der vergangenen Monate wiederholt verschiedene Dienstkräfte, wenn auch nur abordnungsweiso und vorübergehend, zu den bei ihm schon vorhandenen zur Verfügung gestellt hat.

Schlagwörter

NotarZeitNotarstelleRegelstellenVerfügungeinzelnNotarkasse

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Hotz.i/66 BESCHLUSS in dem Verfahren des Notars Dr. Adolf lUi^BKpl&tz A xn 5 Verfahrenst) evollmächtigte: a) Rechtsanwalt heim Bundesgerichtshof xn t>) Rechtsanwälte in und Antragstellers und Beschwerdeführers j gegen die Notarlcasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Präsidenten, in MHMHi, OWstraße Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 27« Juni 1966 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Notare Dr. Weher und Fortmann sowie der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof nach mündlicher Verhandlung beschlossen; 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antrag- stellers v/erden der Beschluß des Oberlandes-gerichts München - Senat für Notarsachen -vom 4« Februar 1966 und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 4« November 1965 inso-v/eit aufgehoben, als sie die Versetzung des Notariatsoberinspektors SchflHHk an die Notarstelle des Notars Dr» in betreffen« Der Antragsgegnerin v/ird aufgegeben, von der Versetzung des NotariatsOberinspektors SchMMBHt an die Notarstelle Dr» Kiflh in abzusehen und seine Abordnung dorthin rückgängig zu machen. 2. Im übrigen v;erden die sofortige Beschwerde des Antragstellers und sein im Boschwerdeverfahren gestellter Feststellungsantrag zurückgewiesen. 3. Der Kostenausspruch des Beschlusses des Oberlandesgericht s entfällt. Von den Gerichtskosten des gesamten Verfahrens v/erden dem Antragsteller drei Viertel, der Antragsgog-nerin ein Viertel auferlegt. Der Antragsteller trägt seine .eigenen außergerichtlichen Kosten, Er hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten, die der Antragsgegnerin in beiden RechtsZügen notwendig entstanden sind, zu erstatten, 4= Der Geschäftswert wird auf 25 000 DM festgesetzt. Gründe z I, 1. Der Antragsteller ist seit dem 1, März 1950 als Notar in Ingolstadt tätig. In Ingolstadt befinden sich auch die mit den in Bürogemeinschaft stehenden Notaren Dr, S* und besetzten Notars teilen. Außerdem hat das Bayer. Staatsministorium der Justiz am 10. Mai 1965 in I^BMI eine weitere Notarstelle errichtet, die mit Wirkung vom 16. Januar 1966 dem damaligen Notarassessor Dr. KiflHK verliehen v/orden ist. a) Bis zu dem Frühjahr 1964 war bei dem Antragsteller u.a, der von der Antragsgegnerin dorthin versetzte Notariats-Oberinspektor Schfl^^Hi tätig, im April 1964 ersuchte der Antragsteller um die Einleitung eines Dienststrafverfahrens gegen SchflHHHI. Davon wurde jedoch abgesehen. Im Einverständnis aller Beteiligten, auch des Antragstellers, wurden von der Antragsgegnerin der Notariatsoberinspektor SchflBM der sich in der Zwischenzeit krank gemeldet hatte, zu dem 1. Oktober 1964 an die Notaratelle des Notars in GMHHHHI und zu dem selben Zeitpunkt der damalige Notariats- “ 4 - Oberinspektor Kl ■ der inzwi sehen zu dem Notariats am tmann ernannt worden ist, von G<i des Antragstellers versetzt, an die Notarstelle b) Die Antragsgegnerin errechnet alljährlich an Hand der Geschäftsübersichtcn der Notare, wie viele "Regel-stellenn für fachkundiges Personal für jede der Notar-stollen erforderlich sind. Sie hat dabei die Zahl der Re-gclatollen für die Notarsteile des Antragstellers für 1966 (wie auch schon für 1965) auf vier festgesetzt» Bei dom Antragsteller waren bis zu dem 50» September 1965 neben einem Lehrling und mehreren nichtfachlichen Kräften ein Notarassessor (zunächst Dr. G-rMfe, dann Dr.DMMnK der Notariatsamtmann sowie die Notargehilfen Ka^| und' tätig» Von ihnen sind der Notargehilfe Ka:^b am 30»- September 1965 und der Notargehilfo am 31 • Dezember 1965 ausgesohieden» : 2. Mit Schreiben vom 21. Oktober 1965 ersuchte der Antragsteller den Vorwaltungerat der Antragsgegnerin, a) ihm "die ordnungsmäßige V/oiterführung seines Amtes im derzeit gegebenen Umfang durch Zuweisung entsprechenden Personals ... zu ermöglichen", b) die von der Antragsgegnerin in Aussicht genommene, nach seiner, des Antragstellers, Meinung aber Standes-widrige Zuteilung des Notariatsoberinspektors Schirmbeck an die neue Notaratello in XqBflM zu unterlassen» Die Antragsgegnerin habe ihm vor der Versetzung SchtfMMi nach GdtfHMM. zugesagt, diesen Beamten untor keinen Umständen mehr in zu verwenden. Der Präsident der Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit einem bei diesem am 9= November 1965 eingegangenen Schreiben vom 4* November 1965 mit, der Verwal-tungsrat habe sich in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1965 mit der Sache befaßt, könne aber weder eine sofortige Ver-besserung der Personalaituation beim Antragsteller veranlassen noch im Palle des Notariats Oberinspektors SchJflMMK andere durchführbare Vorschläge machen. Gegen diesen Bescheid stellte der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziele, daß der Bescheid vom 4. November 1965 aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet werden solle, dem Antragsteller Personal zuzuweisen und die Beschäftigung des Notariats-Oberinspektors SchjtMBHl bei der Notarstelle Dr. KuflA in zu unterlassen« Das Oberlandesgoricht, Senat für Notaraachen, hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluß den Antrag in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich.die sofortige Beschwerde des Antragstellers« Inzwischen sind folgende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten: a) Der Notariatsoberinspektor SchMBMA ist im Januar 1966 von an die neue Notarstelle des Notars Pr. KuWKB in abgeordnet worden und hat seinen Dienst dort aufgenomraen. b) Von dem dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Personal waren in den ersten Monaten des Jahres 1966 sowohl der Notarassessor Dr. DflMb als auch der Notariatsamtmann längere Zeit hindurch erkrankt. Zum teil- v/eisen Ausgleich sind an die No tars tolle des Antragstellers der Notaraosessor KaAHfr vom 22. Februar bis zura 23. März 19669 sowie von der Antragsgegnerin der Inspektor StdBA (ein Angestellter der Antragsgegnerin) vom 14» Februar bis zu dem 11. März 1966 und der Inspektor Stei^B. (ebenfalls ein Angestellter der Antragsgegnerin) vom 14. März bis zur inzwischen eingetretenen Genesung des Notariatsamtmanns abgeordnet worden. Zur Zeit sind bei dem Antragsteller folgende fachkundige Kräfte tätig? der Notaras o eso or Dr, FMBW; der Notariatsamtmann UM9 dessen Y/cgverSetzung auf seinen bereits wegen seines Krankheitszu-standeo gestellten Antrag die Antragsgegnerin jedoch im Laufe des Sommers 1966 beabsichtigt; der Notargehilfe RUHML? der sich zur Zeit nach Abschluß seiner Lehrzeit und der daran anschließenden weiteren mehrjährigen Dienstleistung im Früfungsvcrfahrcn der Inspektorenprüfung befindet und} falls er diese Prüfung besteht,, in das Dienstverhältnis der Antragsgegnerin übernommen werden, aber vielter dem Antragsteller zur Verfügung gestellt bleiben soll; und schließlich die Notar-gehilfen GoflBi, 2rfl| und Fräulein HaflM., die nach Abschluß ihrer Lehre die Notargehilfenprüfung bestanden haben. 3. Der Antragsteller verfolgt nunmehr im Beschwerde- recht3zug sein Anliegen mit folgenden Anträgen weiters a) Den Beschluß des Oberlandosgerictits München vom 4.2.1966 auf zuhoben, b) den Bescheid der Notarkaoae vom 4.11.1965 aufzuheben, c) die Notarkasse zu verpflichten, dom Antragsteller sofort fachkundiges Personal in ausreichendem und angemessenem Umfang - vorgeschlagen worden zur Zeit drei Regelst eilen-kräfte - zuzuteilon. d) festzustellen, daß die Notarkasse auch schon ln der Zeit ab 4=11.1965 und besonders seit Ende Januar 1966 dem Antragsteller fachkundiges Personal in ausreichendem Umfange zuzuweisen verpflichtet war, e) die Notarkasse zu verpflichten, den NotariatsOberinspektor SchflMHi nicht weiter in zu be- schäftigen; - hilfsweise anstelle der Anträge zu c) bis e)t f) den Antragsteller unter Beachtung der Rochtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, g) der Antragsgegnerin die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen 0 4= Der sofortigen Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden, soweit es sich tun die Verwendung des Notariats-oberinspektn.-s SchflHBfehandelt« Im übrigen bleibt das Rechtsmittel erfolglos= II« Verfahrensrecht1ichc_Prägen 1« Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Antragstellers als solcher bestehen keine Bedenken« 2. Der Senat hat über die Anträge zu entscheiden, wie sie - oben wiedergogeben - vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz aufrecht erhalten bzw. gestellt worden sind« a) Dem Antrag, den Bescheid der Notarkasse vom 4« November 1965 aufzuheben, kommt keine selbständige Bedeutung zu« In Wirklichkeit geht das Begehren des Antragstellers dahin, daß die Antragsgognerin zu bestimmten Handlungen oder Untef— 8 lassungen verpflichtet werde. Solche "Verpflichtuzigs klagen" sind gemäß § 111 BNotO, sofern dessen Voraussetzungen im übrigen vorliogen, zulässig (BGHZ 37, 179, 180/181), Per Antrag auf gerichtliche Entscheidung "kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antrag-* steiler in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei" (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO)* Pas kann unmittelbar nur für die Anfechtung eines bereits erlassenen Verwaltungsakts gelten. Wird durch eine "Verpflichtungsklage" die Vornahme eines Verwaltungsakts erst begehrt, so muß es darauf ankommen, daß nach der Behauptung des Antragstellers die Unterlasstmg des begehrten Verwaltungsakts ihn deswegen in seinen Rechten beeinträchtigt, weil die Unterlassung rechtswidrig sei. Dabei steht im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 3 BlfotO die Fehlerhaftigkeit des gesetzlich eingeräum'ten Ver-waltungsermessene der RechtsWidrigkeit-gleich. Der Antragsteller braucht im Verfahren nach § ill BNotO nur geltend zw machen, daß die Vornahme des angefochtenen Verwaltungsakts oder im Falle der Verpflichtungsklage die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige und daß die Vornahme bzw. die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft .sei. Daneben spielt es - was das Oberlandesgericht verkannt hat - keine Rollo, ob dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf Beseitigung des angefochtenen bzw. auf Erlassung des begehrten Verwaltungsakts zusteht; hiervon ist der Senat stets ausgegangen, z.B. in den bisher zahlreichen Fällen, in denen der Antrag eines Bewerbers auf Bestellung zu dem Notar abgclchnt worden ist. Wird also die Rechtsstellung des Antragstellers davon berührt, daß der an-gefochtone Verwaltungsakt erlassen oder der begehrte Ver- ‘ waltungsakt unterlassen worden ist, so muß unabhängig von einem Rechtsanspruch des Antragstellers im Verfahren nach § 111 BNotO die Präge umfassend geprüft werden, ob die Erlassung oder die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig, insbesondere ermessensfehlerhaft ist. b) Baß im vorliegenden Palle die Rechtsstellung des Antragstellers davon betroffen wird, inwieweit es ihm die Antragsgegnerin ermöglicht oder verwehrt, ihre Dienstkräfte an seiner Notarstelle zu beschäftigen und nach seinen Weisungen arbeiten zu lassen, bedarf keiner Erörterung. Deswegen muß geprüft und entschieden werden, ob die Weigerung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller weitere fachkundige Kräfte zur Verfügung zu stellen, aus den vom Antragsteller geltend gemachten oder aus sonst ersichtlichen Gründen rechtswidrig ist. Diese Präge vfird nachstehend im Abschnitt IV behandelt werden. Der Prüfung muß, weil es sich um eine Verpfliehtungsklage handelt, die im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehende Sachund Rechtslage zugrunde gelegt werden (BGHZ 37, 179, 181). c) Das soeben Ausgeführte gilt sinngemäß auch für den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Beamten SchJMHMK nicht in zu beschäftigen. Darin liegt das Verlangen, ihr aufzugeben, die Abordnung SchlMMi an die Notars teile Dr. Ki^Mb rückgängig zu machen und die beabsichtigte Versetzung dorthin zu unterlassen. Auch soweit hier der Antragsteller die Unterlassung eines Verwaltungsakts begehrt, handelt es sich um eine Verpflichtungsklage (Eyermann/Pröhler § 42 VwGO Anm. 23 ff), Der Vortrag des Antragstellers enthält auch die Behauptung einer Rechtsverletzung in dem dargelegten Sinn; denn er macht geltend, • daß die Antragsgegnerin mit der Beschäftigung Sch4MMMb 10 bei der Notarstelle Sr. KtfHk in I40MMBR und mit seiner beabsichtigten Versetzung dorthin einen standeswidrigen Zustand geschaffen habe, aufrecht erhalte und noch verstärken wolle, der sich gerade gegen ihn richte. Sabei kann davon ausgegangen werden, daß die Antragsgegnerin, was sie auch gar nicht bestreitet, als Organisation des Notarstandes an dessen Standesregeln gebunden ist. Auf diesen Antrag wird im folgenden Abschnitt III v/eiter eingegangen werden. d) Dagegen ist der weitere Antrag. "festzustellen, daß die Notarkasse auch schon in der Zeit ab 4.11.1965 und besonders seit Ende Januar 1966 dem Antragsteller fachkundiges Personal in ausreichendem Umfange zuzuweisen verpflichtet war", nicht statthaft und daher zurUckzuweisen. Der Senat hat in dem Beschluß NotZ 7/62 vom 17. Dezember 1962 (= DNotZ 1963, 357) im Anschluß an den vom Anwaltssonat.des . ...... Bundesgerichtshofs erlassenen Beschluß BGHZ 34, 244 bereits entschieden, daß nach den Verfahrensvorschriften der Bundesnotarordnung - anders als für . . - allgemeine.. Verwaltungasachen gemäß § 43 VwGO - kein Raum für die Behandlung und Entscheidung von Peststellungsanträgen besteht (vgl. auch NotZ 4/63 vom 2. Dezember 1963). Daran ist festzuhalten. Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob für die verlangte Peststellung überhaupt ein rechtliches Interesse und, soweit sie die Abwehr eines Schadensersatzanspruchs wegen. Amtspflichtverletzung vorherei^en soll, der Rechtsweg vor den Gerichten der BundeöhotarOrdnung gegeben wäre (vgl. Art. 34 Satz 3 GG). III. yerv/endun£_ des_ N o t ari. at a ob er i n sjp e k to r s SchliHHk in Der Antragsteller fühlt sich dadurch beschwert, daß ohne seine Zustimmung und gegen seinen ausgesprochenen Willen der bisher bei ihm beschäftigte Notariatsbeamte schon nach kurzer Zeit bei einem anderen Notar am selben Crt verwendet wird. Der Senat ist der Auffassung, daß in der 2at die Verwendung des Notariatsoberinspektors SchJHHHfc an der Notarstelle Dr. KtMB in l^HBI atandesrechtlich nicht gerechtfertigt werden kann. Schirmbeck war lange Jahre Bürovorsteher des Antragstellers gewesen. Er war bei ihm nach einem schweren, auch nach außen hervortretenden Zerwürfnis ausgeschieden. Wäre er nicht ein dem Antragsteller zugewiesener Beamter der Notarkasse, sondern sein Angestellter gev/esen, so wäre es aua standesrechtlichen Gründen nicht angegangen, daß ihn schon nach kurzer Zeit ein ©nderer, am selben Ort ansässiger Notar ohne Einvernehmen mit dem Antragsteller in seine Dienste genommen hätte; denn, ganz abgesehen von anderen Gründen, wäre eine solche Maßnahme geeignet gev/esen, Klientel des Antragstellers zu dem anderen Notar herüberzuzie-hen. Auf solchen Erwägungen beruht auch die Bestimmung in § 18 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (DNotZ 1963» 130). Hiervon mußte sich auch die Antragsgegnerin, eine öffentlichrechtliche Einrichtung des Notariatswesens, leiten lassen. Sie durfte jedenfalls nicht ohne ganz triftige Gründe einen Zustand herbeiführen, der einem Kollegen des Antragstellers nicht gestattet gev/esen wäre. Die darin liegende Standesv/idrigkeit verletzt auch gerade den Antragsteller, so daß ihm der im § 111 BNotO vorgesehene Rechtsschutz nicht versagt werden darf. Die Antragsgegnerin hat Übrigens hei den Erörterungen über die Wegversetzung des Notariatsoberinspektors SchiMBBMl von der Notarstelle des Antragstellers im Jahre 1964 seihst deutlich zu erkennen gegeben, daß es standesrechtlich nicht zu rechtfertigen ist- SchjBHBHB an einer anderen Notars telle in I4MHW zu verwenden» Nur aus dieser zutreffenden Auffassung heraus ist es verständlich, daß dem Antragsteller damals zugesagt wurde, SchflMMk werde nicht hei einer anderen Notarsteile in Ingolstadt verwendet werden. Zwar ist es richtig, daß damals außer der Stelle des Antragstellers nur die Notarsteilen und BHBi in bestanden; die. Errichtung einer neuen Notar st eile in war damals noch nicht verfügt und möglicherweise noch nicht bestimmt in Aussicht genommen und der Antragsgegnerin bekannt. Vom Standpunkt des Antragstellers aus gesehen und auch von einem unbeteiligten Dritten betrachtet bildet es a,ber, keinen wesentlichen Unterschied, ob SchjMMMb in absehbarer Zeit an den'Notarstellen Dr, oder an einer anderen, erst noch zu errichtenden Notarstelle in X^pfa-ffltt Verwendung finden sollte. Muß das eine als standesrechtlich unzulässig angesehen werden - wie es die Antragsgegnerin selbst tut so kann für das andere nichts anderes gelten. Es trifft zwar zu, daß die Antragsgegnerin, nachdem die Justizverwaltung die neue Notarsteile errichtet hatte, bestrebt sein mußte, diese neue Stelle lebensfähig zu machen und ihr zu diesem Zweck auch eine Hilfskraft zur Verfügung zu stellen» Dabei durfte sie aber nicht 3e.des Mittel wählen. War und ist die Verwendung des Notariatsoberin-speJctors Schirmbeck an einer anderen-Nb tar st eile in gM standeswidrig, so kann die Standeswidrigkeit, die 13 - sich, allein auf die Art des auch Außenstehenden bekannt gewordenen Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und SchÄBHfc gründet, nicht deswegen entfallen, weil durch die Zuteilung des Hotariatsoberinspektors Schl^BMBt dem neu ernannten Notar die Aufnahme der Tätigkeit an seiner neuen Stelle erleichtert wurde. Möglicherweise könnte es sich anders verhalten, wenn seit SchflHB VJegversetzung von der Stelle des Antragstellers und seiner auswärtigen Verwendung schon mehrere Jahre bis zur Errichtung der neuen Notarstolle vergangen gewesen wären. In einem solchen JPalle hätte möglicherweise dem Antragsteller zugemutet werden dürfen, seine Einwände gegen die Verwendung seines früheren Beamten an der neuen Stelle fallen zu lassen; das auf den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege beruhende Interesse an der Lebensfähigkeit der neu errichteten Notarstolle hätte dann möglicherweise so sehr überwogen, daß die Zuteilung des Beamten an die neue Stelle nicht mehr als standeswidrig angesehen werden müßte. Das braucht jedoch nicht näher erörtert und entschieden zu werden. Der Ablauf der Zeit von Oktober 1964 bis Januar 1966 war, zu demal SchflBHHi in dieser Zeit auch seine Yfohnung in IJgMHHBI beibehalt on hat, nicht so erheblich, daß es vom Standpunkt dos Antragstellers aus und in den Augen eines unbeteiligten Dritten darauf ankommen könnte. Bei dieser Sachund Rechtslage kommt es nicht auf den genauen Inhalt der Zusage an, die damals im Jahre 1964 der Geschäftsführer der Antragsgegnerin dem Antragsteller ge-macht hat. Es ist unerheblich, ob - wie der Antragsteller behauptet - der Geschäftsführer der Antragsgegnerin ausdrücklich versichert hat, SchflBMBi werde niemals mehr auf irgend einer Notarstcllc in verwendet werden, oder ob H - - wie der Geschäftsführer Scho® erklärt - nur an die damals bestehenden Notarstellen in gedacht und von ihnen die Rede war. IV, Zuweisung,von Personal 1. Der Antragsteller macht geltend, schon bei der Errechnung der Regelstellen für die einzelnen Notarstellen verfahre die Antragsgegnerin nach falschen, unhaltbaren Grundsätzen. Bei dieser Errechnung dürfe nicht unterschiedslos - wie es die Antragsgegnerin tue - auf die Zahl der IJfkundsgoschäfte abgestellt werden. Vielmehr müsse auch die Schwierigkeit der Geschäfte berücksichtigt werden. Außerdem sei auch der Wert der einzelnen Geschäfte von erheblicher Bedeutung, Auf seiner Notaretelle am Industrie-ort I®MHBK sei der Antragsteller ganz überwiegend mit schwierigen Geschäften auf den Gebieten des Grundstücksrechts und des Handelsund Gesellschaftsrechts befaßt. Im Gegensatz dazu handele es sich bei der großen Mehrzahl der Notarsteilen im Gesamtbereich der Antragsgegnerin um ländliche Verhältnisse; die dort anfallenden Geschäfte seien ganz überv/iegend wesentlich einfacher und auch finanziell von weniger großer Tragweite. Die Errechnung der Regelsteilen einfach nach der Zahl der Urkundsgeschäfte stelle daher in Wirklichkeit eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Im übrigen sei die Antragsgegnerin auf jeden Pall verpflichtet, ihm die für die ungestörte Weiterführung seiner Notarstelle im bisherigen Umfang benötigten Fachkräfte zur Verfügung zu stellen. Seine Notarstolle sei anerkanntermaßen eine der größten, schwierigsten, wichtigsten und ertragreichsten im Gebiet der Antragsgegnerin, Er könne sich schon seit langem keinen Urlaub und keine Ausspannung und Erholung mehr gönnen und müsse bis an die Grenzen des Zusammenbruchs arbeiten; trotzdem sei das Entstehen von Rückständen in seiner Notarsteile unvermeidlich gev/orden. Er habe in der Vergangenheit nicht versäumt, sein Augenmerk auf die Heranbildung von RegelStellenkräften (Notargehilfen) zu richten. Diese gingen ihm dann meist verloren, weil sie nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung von der Notarkasse als deren Angestellte übernommen würden. Darauf könne es übrigens gar nicht ankommen. Bei anderen, insbesondere der Vielzahl der kleinen Notarstellen in ländlichen Gegenden, sei eine Regeisteilenkraft eher einmal zu entbehren als auf seiner eigenenNotarstelle unter den dort gegebenen Verhältnissen. Das zu berücksichtigen sei die Antragsgegnerin gerade auch in Ansehung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes verpflichtet. Die Antragsgognerin erkenne an, daß sie im übergeordneten Interesse der Rechtspflege verpflichtet sei, an eine Notarstolle Pachpersonal in der erforderlichen Zahl zu versetzen oder abzuordnen. Diesen Rechtsbegriff lege sie aber falsch aus. Wenn eine Notarstelle, die sich - wie die seine - durch besondere Eachkunde auf speziellen Gebieten ausgezeichnet habe, nicht mehr in der läge sei, den Interessen der betreffenden Bevölkerungskreise nachzukommen, dann liege eine Gefährdung der Belange der Rechtspflege vor. 2. Die Antragsgegnerin hält sich, sov/eit sie als Dienot-herrin von Notariatsbeamten und fachlich ausgebildeten Angestellten tätig wird und ihre Zuteilung an die einzelnen Notarstellen regelt, im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch Gesetz und durch gesetzmäßig erlassene Vorschriften verliehen sind. r In § 113 Abschn. I Abs, 3 Nr. 3 und Abschn. II Nr. 2 BNotO ist vorgesehen, daß die für das Land Bayern und den Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz zuständige Notarkasse Dienstherrin der Notariatsbeamten und von sonstigen im Angestelltenverhältnis stehenden Hilfskräften ist. Die Aufgaben und die Rechtsverhältnisse der Notarkasse auch auf diesem Gebiet werden im einzelnen durch ihre gemäß § 113 Abschn. I Abs. 5 BNotO erlassene Satzung bestimmt. Nach Art, 6 der demgemäß erlassenen Satzung vom 18. Mai 1962 i.d.P. vom 1. Januar 1965 (Amtl. Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer Bayern und der Notarkasse Nr. 5/1965) obliegt dem aus 13 Notaren aus allen feilen des Landes Bayern und des Regierungsbezirks Pfalz bestehenden Verv;altung3rat (Art. 2, 5 der Satzung) die Beschlußfassung u.a, über • die Abgabenordnung, die Bestimmung der Gesamtzahl der für die Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zur Notarkasse in Betracht kommenden Angestellten und die Festlegung der Prüfungsnote, die Voraussetzung für die Einstellung als Angestellte der Notarkasse ist, sowie deren Änderung, die Festlegung der Gesamtzahl und der Grundsätze für die Zuteilung der Regelstellen an die Notare. a) Die für das Jahr 1966 gültige Abgabenordnung vom 22. Oktober 1965 (Amtl. Mitteilungsblatt der Landosnotar-kammer Bayern und der Notarkasse Nr. 4/1965) hat in Nr. 15 die Notarkasse ermächtigt, udie Regelstellen der Notar-steilen allgemein und im Einselfall feotzusotzen". Aus den Nrii. 3 und 15 "der Abgabenordnung ergibt sich, daß als regclstellcnfähigo Kräfte die Notaraasessoren, die Notariatsbeamten und die Angestellten der Notarkasse anzusohen sind; -17- Die Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 2b bestimmt zugleich, daß der Notar für jeden ihm von der Notarkasse zugev/ie-senen Notariatabeamten oder Angestellten der Notarkasse einen festen Regel stollenbeitrag von monatlich, 4-00 DM an die Notarkasse zu entrichten hat, v/ährend den darüber hinausgehenden - meist erheblich größeren - Teil der Bezüge die Notarkasse trägt. Für jeden ihm zugev/iesenen Notarassesoor hat der Notar an die Notarkasse ebenfalls einen Regelstellenbeitrag zu entrichten, der - abhängig von der bisherigen Dauer des Anwärterdienstes des Notarassessors - bis zu 800 DM im Monat ansteigen kann. Nr. 15 Abs. 2 der Abgabenordnung sieht ausdrücklich den Fall vor, daß "Regelstellen mit Notarasoessoren, Notariatsbeamten oder Angestellten der Notarkasse nicht besetzt werden können"; für diesen Fall ist bestimmt, daß der einzelne Notar von der Notarkasse unter bestimmten weiteren Voraussetzungen für jede auf einer Regelstelle verwendete, fachlich ausgebildete Hilfskraft den 400 DM im Monat übersteigenden Teil des Besoldüngsauf v/ando ersetzt verlangen kann. Den Präsidenten der Notarkasse und der Notarkamraern im Tätigkeitsbereich der Notarkasse darf - offensichtlich mit Rücksicht auf ihre ehrenamtliche Belastung - ein Notarassessor zusätzlich ohne Anrechnung auf die Regelstollenzahl und ohne Regelstellenbeitrag zugetoilt v;erden (Nr. 3 Abs. 6 der Abgaben-Ordnung). Einem anderen Notar darf "in besonders begründeten Ausnahmefällen" - offenbar ist auch hierbei vor allom an die besondere Belastung durch im Interesse der Gesamtheit der Notare ausgeübte Ehrenämter gedacht - ein Nota-riatobeamter oder ein Kassenangestellter über die fostge-stellte Regelstellenzahl hinaus zugeteilt v/erden, sofern der VerYJaltungsrat zuotimmt; für eine solche Reg eis toll on-kraft touß der betreffende Notar der Notarkasse den Besol-dungsaufv/and voll erstatten (Nr. 15 Abs. 6 der Abgabenord- ■ nung). 18 b) Bei der Errechnung der Zahlen der insgesamt und bei den einzelnen Notaren'benötigten Regelstellen verfährt die Notarkasse, einem Beschluß ihres Verv/al tun gs rats folgend, wie folgt: Es v/ird davon ausgegangen, daß ein Notar mit Hilfe je einer fachkundigen Hilfskraft je 800 Urkundsgeschäfte jährlich erledigen und daneben noch eine Reihe von Unterschriftsbeglaubigungen auoführen könne. Die Zahl der Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf v/ird mit 1/10, die Zahl der Unterschriftsbeglaubigungen mit Entv/urf mit 1/2 bev/ertet. Die Zahlen v/erden alljährlich den Geschäftsübersichten der Notare entnommen und der Berechnung der Regelstellen für das folgende Jahr zugrundegelegt. Die für eine Regelstelle maßgebende, nach Umrechnung der Unterschriftsbeglaübigungen in dem angegebenen Verhältnis sich ergebende "bereinigte" Zahl der Urkundsgeschäfte beträgt für das Jahr 1966: 886. Nach dieser Berechnungsart ergeben sich für den Gesamt-beroich der Notarkasse gegenwärtig rund 800 Regelstellen; auf die Notarsteile des Antragstellers entfallen im Jahre 1966 - v/ie auch schon im Vorjahre - 4 Regelstellen. c) Die Notarkasse hat keine Möglichkeit, die Zahl der für die Besetzung von Regelotcllen in Betracht kommenden Fachkräfte (Notarassessoren, Notariatsbeamte und Angestellte der Notarkasse) in absehbarer Zeit auf das an sich notv/en-dige oder doch v/ünschcnsv/erte Maß zu steigern. Nur so viele Assessoren dürfen in den seiner ZY/eckbe-stimmung nach nur auf begrenzte Zeit vorgesehenen Anv/ärter-dienst eingestellt v/erden, daß jeder von ihnen Aussicht hat, in absehbarer, die 3-Jahres-Frist des § 7 Abs. 1 BNotO nicht 19 um ein Mehrfaehea überschreitender Zeit zu dem Notar auf einer der nicht beliebig vermehrbaren Notarsteilen ernannt zu v;erden (Beschluß des Senats NotZ 6/64 vom 30. November 1964). Die Ernennung von Notarassessoren obliegt im übrigen nicht der Notarkasse , sondern der landes-justizverwaltung (§7 Abs. 2 Satz 1 BNotO). Im Bereich der Notarkaese stehen zur Zeit rund 50 Notarassessoren im Anwärterdienst. Neue Notariatsbeamte dürfen nicht mehr ernannt werden (§ 113 Abschn. II Nr. 2 Satz 2 BNotO). Gegenwärtig stehen noch 72 Notariatsbeamte im Dienst. Als Angestellter der Notarkasse darf nur eingestellt werden, "vier die nach der Ausbildungsund Prüfungsordnung für das Personal der Notare vorgeschriebene Notarbuchhalterprüfung bestanden hat" (§2 Abs. 1 Nr. 3 der Anlage zu Art. 22 der Satzung der Notarkasse, die gemäß Art, 22 der Satzung einen Bestandteil der Satzung bildet). Die "Notarbuchhalter-prüfung", die nunmehr in der vom Verwaltungsrat der Notarkasse am 24. Juli 1964 erlassenen "Ausbildungsund Prüfungsordnung für das fachkundige Personal der Notare im Tätigkeitsbereich der Notarkasse" (Amtl. Mitteilungsblatt der Dandesnotarkammer Bayern und der Notarkasse Nr. 3/64) als "Inspektorenprüfung" bezeichnet wird, setzt aber voraus, daß der Prüfling nach bestandener Notargehilfenprüfung "mindestens 4 Jahre lang im Dienste eines Notars" weitergebildet worden ist. Die Notarkasse kann also die fachliche Ausbildung der in Betracht kommenden Kräfte und ihre Vorbereitung zur Inspektorenprüfung nicht selbst durchführen; sie ist vielmehr darauf angewiesen, daß die Notare diese Aufgabe - sowohl in ihrem Einzelinteresse wie in dem der Gesamtheit der Notare im Bereich der Notarkasse - erfüllen. 20 - Im Dienste der Notarkasse stehen gegenwärtig 354 Angestellte, die die Inspektorenprüfung bestanden haben. Eür rund 800 Regelstellen, die auf insgesamt mehr als 300 Notarstollen entfallen, stehen somit der Notarkasse zur Zeit nur (50 + 72 + 354 =) 476 regelstellenfähige Kräfte zur Verfügung. 3« Welche Umstände in der geschichtlichen Entwicklung dazu geführt haben, daß die vorstehend ervjähnten Vorschriften (§ 113 BNotO, Satzung, AbgabenOrdnung und Prüfungsord-nung) in ihrer gegenwärtigen Eorm zustandegekommen sind, ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert worden, ohne daß von irgend einer Seite Widerspruch erhoben oder Zweifel geäußert worden wären. Hier muß nur zweierlei festgehalten werden: a) Die Notarkasse ist eine im Interesse der Gesamtheit der bayerischen und pfälzischen Notare geschaffene Einrichtung. Sie trägt durch das System, das hinsichtlich der Ablieferung von Anteilen aus dem Einkommen der einzelnen Notare, der Einkommensergänzung für einkommensschwache Notare, der Gewährung von Versorgungsbezügen und der Beteiligung am Besoldungsaufwand der Notarbedienoteten geschaffen worden ist, dazu bei, daß die wirtschaftlichen lasten und die Sorgen des Berufs den einzelnen Notaren yjeitgehend abgonommen und auf eine breite, sichere Grundlage gestellt werden und daß sich in allen zu ihrem Bereich gehörenden landesteilen gleichmäßig ein lebensfähiger und leistungsstarker Notarstand entwickeln konnte und halten kann. 21 Die Durchführung der Vorschriften, die - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Regelsteilen für fachkundiges Personal eingeführt worden sind, ermöglicht nicht nur und nicht einmal in erster Linie, daß ein Überblick darüber gewonnen wird, wieviel fachkundige Hilfskräfte jeder Notar benötigt. Vor allem ist gewährleistet, daß auch der Besoldungsaufwand für die fachkundigen Hilfskräfte der Notare zu dem überwiegenden Teil der Gesamtheit der Notare als Gemein-laat überbürdet ist. Das gilt für die Palle, in denen einem Notar von der Notarkasse eine RegelStellenkraft zur Verfügung gestellt wird, für die er der Notarkasse nur den erheblich weniger als den Gesamtaufwand betragenden Regelstellen-"' beitrag zu erstatten hat; es gilt ebenso für die in Nr. 15 Abs, 2 der Abgabenordnung geregelten Pälle, in denen, wenn regelstellenfähige Kräfte dem Notar nicht zur Verfügung gestellt werden können, der Notar von der Notarkasse den die Höhe des Regelstollenbeitrags überschreitenden Teil des Be-soldungaaufwands ersetzt erhält. b) Den Anstoß dazu, daß die Notarkasse die Dienstherrin zuerst (in Jahre 1920) der Notariatsbeamten und später der voll ausgebildeten Notariatsangesteilten gev/orden ist, haben nicht die Interessen der Notare und ihr Verlangen gegeben. Vielmehr ist diese Regelung im Interesse und auf Verlangen -der Notariatsbediensteten - allerdings auch mit Zustimmung der Notare - eingeführt worden; die Notariatsbediensteten haben Wert darauf gelegt, daß sie - besonders auch in krisenhaften Zeiten - wirtschaftlich nicht auf die Möglichkeiten der einzelnen Notare, deren Leistungsfähigkeit sehr verschieden und teilv/eise recht gering ist und vor allem war, angewiesen sind, sondern den starken und wirtschaftlich sicheren Rückhalt der Notarkasse als einer Einrichtung der Gesamtheit der Notare haben. Auf dieser Einstellung beruhend 22 - hat die Bundesnotarordnung auch nicht einen Anspruch der einzelnen Notare auf Zuteilung von Notariatsbediensteten gegen die Notarkasse begründet; sie hat vielmehr in § 113 Abschn. II Nr. 2 Satz 3 umgekehrt den Notaren die Verpflichtung auferlegt, "die ihnen zur Dienstleistung zuge-wienonen Notariatsbeamten und sonstigen in einem Dienstverhältnis zur Notarkasse stehenden Hilfskräfte zu beschäftigen". 4. Gegen die Rechtsgültigkeit des § 113 BNotO sowie der Satzung, der Abgabenordnung und der Ausbildungsund Prüfungsordnung der Notar Kasse söVflä' ihrer einzelnen Vorschriften hat der Antragsteller keine Bedenken erhoben. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Gegen die bestehende Regelung im allgemeinen macht der Antragsteller vielmehr - wie oben unter Nr. 1 darg.elegt -nur geltend, daß die Errechnung der für eine Regelstelle maßgebenden bereinigten Regelstellenzahl (im Jahre 1966; 886) deswegen rechtsfehlerhaft sei, v/eil dabei zu schematisch verfahren werde. Die Antragsgegnerin räumt selbst ein, daß es keine Ideallösung darstellt, die Zahlen der Regelstellen allein nach den Zahlen der Urkundsgeschäfte zu errechnen, wobei nur zwischen Unterschriftsbeglaubigungen ohne Entwurf, solchen mit Entwurf und anderen Urkundsgeschäften unterschieden wird. Sie hat sich aber zu dieser DÖsung entschlossen, weil sie keinen besseren Weg findet, der zu zuverlässigeren Ergebnissen führen könnte. In der Tat ist nicht ersichtlich, wie die Zahl der Regelstellen, die jeder einzelnen Notarsteile für fachkundiges . 23 - Personal zugebilligt werden können, bei mehr als 300 Notarstellen im Gesamtbereich der Antragsgegnerin anders als mittels Anlegung eines einheitlichen, objektiven Maßstabes errechnet werden könnte. Babei ist zu beachten, daß die Verhältnisse an jeder einzelnen Notarsteile jederzeit, oft unvorhersehbar, wechseln können, etwa wenn in einer bisher rein ländlichen Gegend ein großes Industrieunternehmen errichtet oder ein großes Bauvorhaben durchgeführt wird, das eine Vielzahl schwieriger Grundstücksgeschäfte mit sich bringt» Baß der Y/ert der einzelnen Geschäfte keinen geeigneten Maßstab bildet, die mit dem Geschäft verbundene Arbeitsbelastung zu kennzeichnen, liegt auf der Hand» Es bedarf keiner Erörterung, daß der Geschäftswert keine sicheren Anhaltspunkte für die Schwierigkeit des betreffenden Geschäfts abgibt. Bie Zahl der Urkundogeschäfte bildet auf jeden Pall einen zuverlässigeren, weil auf objektiver Grundlage beruhenden Maßstab als die schwer zu beurteilende Schwierigkeit der einzelnen Geschäfte, über welche die Auffassungen oft auseinandergehen werden; demgemäß hat sich der Antragsteller selbst mehrfach - mit Recht - gerade auf die Zahl seiner Urkundsgeschäfte berufen. Es kann unter diesen Umständen nicht als Rechtsoder Ermessensmißbrauch beanstandet v/erden, daß die Antrag sgegn er in alljährlich die Errechnung der für jede ,s. Notaratollo benötigten Regelstellen ohne individuelle Nach-'--' Prüfung der jederorta verschiedenen Verhältnisse nur an Hand der Geschäftszahlen, die den Geschäft.sübersichten der Notare entnommen werden können, vornimmt. Eine Verletzung des Gleichheitsaatzos kann in dieser Er-rochnungsart keinesfalls gefunden werden. Bie Antragsgegnerin ist von vornherein danach verfahren, so daß sich unterschiedslos jeder Notar und jeder, der Notar werden wollte, sofort darauf einstellen konnte. Es handelt sich um eine für alle -24- Notare im Bereich der Antragsgegnerin -in gleicher Weise wirksame Regelung, die zwar zu kleinen Verschiedenheiten führen kann, die aber aufgestellt und angewandt worden ist, um Gleiches - soweit es in einer ohne weiteres möglichen und der Antragsgegnerin zu demutbaren Weise verglichen werden kann - einer möglichst gleichen Behandlung zuzuführen. Die Regelung wird auch ohne jedes Ansehen der Person des einzelnen Notars angewandt. Im übrigen geben die oben erwähnten Vorschriften des Abs. 6 der Nr. 3 sowie des Abs. 6 der Nr. 15 der Abgabenordnung die Möglichkeit, in besonders liegenden Ausnahmefällen eine besonders grobe und besonders unbillige Ungleichheit :zu vermeiden. Es kann danach rechtlich nicht mißbilligt werden, daß die Antragsgegnerin der Notarstelle des Antragstellers für das Jahr 1966 nur vier Regelstellen zuerkennt. 5. Der Senat teilt auch entgegen der Meinung des Antragstellers die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß es nicht als rechtsfehlsara oder ermessenefehlerhaft beanstandet werden kann, daß sich die Antragsgegnerin zur Zeit außer Stand; erklärt, dem Antragsteller eine weitere Regelstellenkraft zuzuteilen. a) Unmittelbare gesetzliche Vorschriften darüber, nach welchen Maßstäben die Antragsgegnerin die zur Verfügung stehenden Regelstellenkräfte (zur Zeit 476) auf die große Überzahl der Regelstellen (gegenwärtig rund 800) zu verteilen hat, bestehen nicht. Sicher ist, daß dabei der in Art. 3 G-G verankerte Gloichheitsgrundsatz beachtet werden muß. Die Antragsgegnerin darf nicht - gleichviel aus welchen Gründen - einen * Notar bei der Zuweisung von Regelstellenkräften gegenüber anderen Notaren, die sich in im wesentlichen gleicher Lage wie er befinden, bevorzugen oder benachteiligen. Dafür, daß dies die Antragsgegnerin tue, liegt jedoch kein Anhalt vor. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kann daher darin, daß es die Antragsgegnerin abgelehnt hat, dem Antragsteller unter den gegebenen Verhältnissen zusätzliche Regelstellenkräfte zur Verfügung zu stellen, entgegen der Meinung des Antragstellers nicht gefunden werden. Jedoch kann die Antragsgegnerin nicht etwa nach freiem Belieben darüber befinden, ob sie einem Notar überhaupt sowie in größerer oder kleinerer Zahl aus den Reihen ihrer Notariatsbeamten und Angestellten RegelStellenkräfte zur Verfügung stellen will. Die Notare haben Öffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen (§1 BNotO). Die Notarkasse ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 113 Abschn. I Nr. 1 Satz 1 BNotO), die nach den Vorschriften des Gesetzes und der darin vorgesehenen und demgemäß erlassenen Satzung die Notare in der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu unterstützen und also selbst Öffentlich-rechtliche Aufgaben, die allerdings auch in den Eormen des Privatrechtsverkehrs abgewickelt werden können, wahrzunehmen hat. Jede Behörde und jede Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts muß bei der Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Willkür vermeiden, sich vielmehr von rein sachlichen Erwägungen unter Beachtung des gesetzlichen Zwecks ihres Daseins leiten lassen. Soweit dabei ein Ermessensspielraum unvermeidbar ist, muß darauf geachtet werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten und daß von dem Ermessen nicht in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). Die Hotare sind für Aufgaben auf dem Gebiete der Rechtspflege bestellt (§1 ENotO), Auch sonst ist der Gesamtheit der Vorschriften der Bundesnotarordnung eindeutig au entnehmen, daß die Tätigkeit der Notare, die schon nur nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege bestellt werden dürfen (§ 4. Abs. 1 BNotO) , den Interessen einer geordneten Rechtspflege au dienen hat. Demgemäß muß Richtschnur auch der Tätigkeit der Notarkasse sein, daß eie bei der Erfüllung ihrer Einzelaufgaben vor allem die Interessen einer geordneten Rechts-,„pflege, im Auge behält und diesen nach .besten Kräften zu dienen bestrebt ist. Die Antragsgegnerin hat selbst betont, daß sie gerade auch bei der Zuweisung ihrer Bediensteten auf die bei den einzelnen Notarsteilen befindlichen Regelstellen darauf bedacht ist, den Anforderungen der geordneten Rechtspflege zu entsprechen, soweit dies nur möglich ist, b) Der Antragsteller meint, bei den nach ihrer Größe und der Vielseitigkeit und Schwierigkeit ihrer Aufgaben zur "Spitzengruppe der Notariate" gehörenden Notarstellen, wie es bei seiner Stelle der Pall sei, könne viel weniger darauf verzichtet werden, daß alle Regelstellen tatsächlich besetzt seien, als bei der großen Vielzahl der kleinen, vorwiegend ländlichen Notarsteilen, denen nur eine oder zwei Regelstollen zustehen. Demgegenüber weist die Antragsgegnerin mit Recht darauf hin, daß sie auf die Errichtung und die Beibehaltung -'der-Notarotollen keinen ■‘■EinfluB ^ausüben kann, daß darüber vielmehr die Landes Justizverwaltung zu befinden hat, die - 27 dabei ihrerseits die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege zu beachten hat. Die Antragsgegnerin hat dann keine andere Möglichkeit, als eben dieser geordneten Rechtspflege willen dafür zu sorgen, daß der auf einer solchen Stelle ernannte Notar seine Tätigkeit aufnehmen und durchführen kann. Es ist deswegen rechtlich nichts dagegen einzuwenden, daß sich die Antragsgegnerin, obwohl sie sich dem Antragsteller gegenüber ablehnend verhält, für verpflichtet hält, einem auf einer neuen Stelle erstmals ernannten Notar für die Anfangs- und Aufbauzeit ausnahmslos eine RegelStellenkraft zur Verfügung zu stellen. Allgemein würde es einen Notar, dem seine einzige RegelStollenkraft oder eine von zwei Regelstellenkräften weggenommon würde, in der Regel schwerer treffen und die Möglichkeit seiner ungestörten Weiterarbeit in einer den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege abträglichen Weise mehr gefährden, als dies bei einem Notar der Fall ist, dem ein Notarassessor sowie eine weitere RegelStellenkraft zugewiesen sind und dem außerdem als Notargehilfen auagebil-dete Fachkräfte in einer solchen Zahl zur Verfügung stehen, daß er sie (unter Heranziehung der Notarkasse zu ihrem Besoldungsaufwand) auf den noch freien Regelsteilen verwenden . kann. c) Wie schon oben erwähnt, liegt es sowohl im Interesse jedes einzelnen Notars wie vor allem in dem der Gesamtheit der Notare, daß jeder Notar nach Möglichkeit auf seiner Notarstelle Fachkräfte ausbildet. Nur so kann erreicht werden, daß die Notarkasse aus den Reihen dieo.er Kräfte, sobald sie die vorgeschriebene Prüfung abgelegt haben, ihren eigenen Bestand an Angestellten ergänzt, die sie dann wieder den einzelnen Notaren zur Verfügung stellen kann, so- t 28 bald es die Notwendigkeiten einer geordneten Rechtspflege verlangen. Auch die Erwägung der Antragsgegnerin ist durchaus sachgerecht, daß einem Notar, der neben einem oder mehreren Bediensteten der Notarkasse Notargehilfen beschäftigt, die er selbst ausgebildet hat, einer der Bediensteten der Notarkasse jedenfalls ohne sein - des Notars - Einverständnis nur dann durch Versetsung oder vorübergehende Abordnung weggenommen werden sollte, wenn es die Interessen einer geordneten Rechtspflege geradezu unausweichlich verlangen. Andernfalls würde der Bereitschaft der einzelnen -Notare, eich^ura die •-Ausbildung von Pachkräften zu kümmern, entgegengewirkt, was wiederum die Interessen der Gesamtheit der Notare und einer geordneten Rechtspflege jedenfalls so lange schädigen würde, als die Notarkasse nicht über genügend Pachpersonal verfügt, um i die - wie gerade im vorliegenden Palle - an sich'verständlichen und berechtigten Anforderungen der einzelnen Notare auf Zuteilung von Pachkräften erfüllen zu können. d) Gewiß . gehört es auch zu den Aufgaben der Antragsgegnerin, sich um die Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der einzelnen Notare zu kümmern. Dem steht aber auch die Pflicht der Antragsgegnerin gegenüber, sich ihrer. Beamten und Angestellten fürsorglich anzunehmen. Es ist allgemein bekannt und bedarf keiner näheren Darlegung, daß jedenfalls unter den gegenwärtigen Verhältnissen die weitaus meisten Beamten und Angestellten mit einer Versetzung oder einer nicht nur ganz kurz dauernden Abordnung nicht einverstanden Bind. Bei der Versetzung oder Abordnung eines Beamten oder Angestellten der Notarkasse hat auch der nach denjVorschriften des Personalvertretungsgesetzes gewählte Personalrat mitzuwirken (§§ 70, 71 des Gesetzes). Würden gleichwohl die Beamten oder Angestellten gegen ihren Willen -29- versetzt oder abgeordnet werden, so könnte das nicht nur allgemein ihrer Dienstfreude und ihrem Dienstwillen schädlich sein, sondern dazu beitragen, daß mancher von ihnen der gegenwärtig ohnehin großen Verlockung nachgeben würde, in einen anderen Beruf überzuwechseln. Das würde dann wiederum die Interessen der Gesamtheit der Notare und einer geordneten Rechtspflege schädigen. e) Unbedenklich ist auch der von der Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens gegebene Hinweis, daß es dem Antragsteller frei stehe, die bei ihm und seiner Notarstelle eingetretene Überlastung dadurch zu verringern, daß er die Übernahme eines Teiles der ihm angetragenen Urkundageschäfte ablehne. Gemäß § 15 Satz 1 BNotO darf ein Notar seine Urkundstätigkeit "nicht ohne ausreichenden Grund verweigern". Y/as als "ausreichender Grund" in diesem Sinn anzusehen ist, ist im Gesetz selbst nicht gesagt. Zur Ablehnung von Urkundsanträgen berechtigt u.a. die auf tatsächlichen Gründen beruhende Verhinderung, die sich z.B. auch aus vordringlichen anderen Aratsgeschäften ergeben kann (Seybold/Horaig, BNotO 4. Aufl. § 15 Hz. 17). Hem muß der Ball gleichgestellt werden, daß ein Notar so mit Amtsgeschäften überhäuft ist, daß er ohne sein Verschulden diese Geschäfte auch unter Zuhilfenahme der ihm zur Verfügung stehenden Hilfskräfte bei dem ihm zu demutbaren Einsatz seiner körperlichen und geistigen Kraft nicht ordnungsgemäß bewältigen kann. Lehnt ein Notar unter dieser Voraussetzung die Übernahme eines Teiles der Urkundsgeschäfte ab, so widerspricht dies jedenfalls dann nicht den Erfordernissen einer geordneten Hechtspflege, wenn ein anderer Notar am selben Amtssitz die Geschäfte wahmeh-r* men kann. Daran ändert sich entgegen der Meinung des Antragstellers nichts dadurch, daß die Sachkenntnis, die Erfahrung und die Zuverlässigkeit des Notars, der sich zur 30 - Ablehnung gewisser Urkundsgeschafte genötigt sieht - wobei er übrigens nach seinem Ermessen die erforderliche Auswahl treffen kann außer Zweifel stehen und daß ihm gerade deswegen von der Bevölkerung Vertrauen entgegengebracht wird. Den Ausführungen der Antragsgegnerin, daß in Rahmen dieser Prüfung die wirtschaftlichen Belange des Notars keine Rolle spielen können, ist voll zuzustimmen. f) Zwei der vier dem Antragsteller zugebilligten Regelstellen sind zur Zeit durch einen Notarassessor und einen Notariatsamtmann besetzt. Das steht etwa in dem Verhältnis der Zahl der gegenwärtig-- insgesamt vorhandenen Regeistel-ienkräfte (476) zur Zahl der Regelsteilen (rund 80G)v Auch wenn die gegenwärtig in der Inspektorenprüfung stehenden etvja 70 Notargehilfen diese Prüfung bestanden haben werden, können bei weitem noch nicht alle Regelstellen besetzt werden. Es ist beabsichtigt, wie der Antragsteller und die Antragsgegnerin übereinstimmend Vorbringen, dem Antragsteller den bereits jetzt in seinen Diensten stehenden Notargehilfen Di Qual als Regelstellenkraft zuzuweisen, sobald er die Inspektorenprüfung bestanden hat. Daß in Aussicht genommen sei, schon vorher den Notariatsamtmann ihm wegzu- versetzen, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Darüber-hinaus stehen dem Antragsteller drei weitere ausgebildete und geprüfte Notargehilfen zur Verfügung, die - unter Beteiligung der Antragsgegnerin am Besoldungsaufwand - auf Re-golstollen verwendet werden können. Zutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß es dem Antragsteller überlassen bleiben muß, die ihm zur Verfügung stehenden fachkundigen Hilfskräfte so einzusetzen, wie es im einzelnen ihren Fähigkeiten entspricht. Der Antragsteller kann billi-, gerwoise nicht erwarten und verlangen, daß ihm ausschließlich oder überwiegend besonders hochv;ertige Hilfskräfte ziXr - 31 Verfügung gestellt vjerden. Unvermeidbar ist es auch, daß der Antragsteller die vorübergehende Verhinderung einzelner seiner Hilfskräfte durch Krankheit oder andere Umstände ebenso hinnehmen muß wie jeder andere Notar. Jedenfalls liegt entgegen der Meinung des Antragstellers kein Anhalt dafür vor, daß sich die Antragsgegnerin über seine berechtigten Interessen hinwegsetze. Vielmehr ist erkennbar, daß sie die Notwendigkeiten einer geordneten und die Belange der Bevölkerung befriedigenden Amtstätigkeit auf seiner Notarstelle im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten prüft und beachtet. Das ergibt sich besonders dar-aus, daß sie dem Antragsteller im Laufe der vergangenen Monate wiederholt verschiedene Dienstkräfte, wenn auch nur abordnungsweiso und vorübergehend, zu den bei ihm schon vorhandenen zur Verfügung gestellt hat. 6. Nach allem erweist sich der Antrag, die Antragsgegnerin zur Zuweisung weiteren Personals zu verpflichten, als unbegründet. V. Da der Antragsteller mit der Beschwerde und im gerichtlichen Verfahren überhaupt nur teilweise Erfolg gehabt hat, überwiegend aber erfolglos geblieben ist, erscheint es.~ angemessen, ihm drei Viertel der gerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens, der Antragsgegnerin ein Viertel aufzuerlegen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht insgesamt auf § 13 a Ab3. 1 Satz 1 EGG (vgl. Keidel, EGG 8. Aufl. § 13 a Hz. 20 a), - 32 Lie Festsetzving des Geschäftsv/erts gründet sich auf §111 Abs o 4 Satz 2 BNotO, § 202 Abs. 2 BRAO} § 30 Abs„ 2 KostO. Glanzmann Weber Bortmann Börbzler Kirchhof