Volltext der Entscheidung
2025 043
KotZ 1/62
Beschluß In dem Verfahren
des Niedersächsischen Ministers der Justiz in H vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Cd
Antragsgegners und Beschwerdeführers ,
gegen
den Rechtsanwalt Dr0 Lothar S! Istraße
Antragsteller und Beschwerdegegner ,
wegen Bestellung zu dem Notar
hat der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, am 5» November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte und Notare Dr0 Becker und Wolff I, sowie der Bundesrichter BÖrtzler und Dre Spengler
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers bietet keinen Anlaß zu einer anderweiten Festsetzung des GegenstandswertSo
Gründe :
Zwar ist als Regelwert in Rechtsanwaltsund NotarSachen gemäß § 111 Abs» 4 BNotO und § 202 Abs» 2 BRAO in Verbindung mit § 30 Abs» 2 Kostenordnung der Betrag von 3 000 DM anzu-nehmeno Dieser kann jedoch je nach Bedeutung der einzelnen Sache bis zu 1 000 000 DM herauf- oder bis zu 200 DM herabgesetzt werden«
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Infolgedessen hat der Anv/altssenat in ständiger Übung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Geschäftswerte von 30 000 bis 150 000 DM angesetzt, für die Simultanzulaosung eines1 bereits zugelassenen Hechtsanwalts beim Oberlandesgericht 30 000 DMo Der beschließende Senat hat mehrfach die Bestellung zu dem Anv/altsnotar mit 25 000 DM bewertete Auch im Palle des Antragstellers, der erst seit I960 zur Anwaltschaft zugelassen ist, hätte sich eine erfolgreiche Beendigung des Streitverfahrens als vieljährige Abkürzung seiner Wartezeit auf die Botarbestellung ausgewirkt„ Der Geschäfts wert dieses Streitverfahrens, bei welchem sein Interesse an einem Obsiegen zu berücksichtigen war, ist daher mit 25 000 DM zutreffend eingeschätzt wordeno
Glanzmann
Spengler