2050 075
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 59/92
vom 25. April 1994
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Dr. jur. Klaus
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
das Land Hessen - LandesJustizverwaltung vertreten durch den
Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Fl
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 25. April 1994
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth
sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde im Juli 1980 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Frankfurt am Main zugelassen. Im September 1980 wurde ihm die Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht Limburg/ Lahn erteilt.
Am 13. März 1991 beantragte der Antragsteller seine Bestellung zu dem Notar mit dem Amtssitz in Limburg/Lahn. Mit Bescheid vom 1. Juli 1991 wies der Antragsgegner den Antrag zurück, weil der Antragsteller die für ihn maßgebliche zwölfjährige allgemeine Wartezeit bis zu dem Inkrafttreten der durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150) geänderten Zulassungsvorschriften am 1. August 1991 nicht mehr erfüllen werde. Die Zeiten, die der Antragsteller als Notarvertreter in Hessen tätig war, hat der Antragsgegner nicht auf die Wartezeit angerechnet.
Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Bescheidungsantrag weiter.
Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. S 42 Abs. 4 BRAO statthafte sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte enthält für die geänderten Vorschriften über die Zulassung zu dem Amt des Anwaltsnotars keine Übergangsregelung. Die Frage, ob in dieser Lage für den Antrag auf Bestellung zu dem Notar das beim Erlaß des ablehnenden Bescheides, hier das alte Zulassungsrecht, oder das zu dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende neue Zulassungsrecht maßgeblich ist, kann offenbleiben, weil der Antrag sowohl nach altem als auch nach neuem Recht keinen Erfolg haben kann.
2. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, über die Bewerbung des Antragstellers neu zu entscheiden, bestand nach dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 und unter der Geltung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften im Runderlaß des Antragsgegners in Angelegenheiten der Notare vom 8. Juni 1979 (HessJMBl. Seite 445, HessAVNot 1979) und dem an seine Stelle getretenen Runderlaß vom 1. März 1990 (HessJMBl. Seite 225, HessAVNot 1990) nicht.
a) Die BundesnotarOrdnung begründete in ihrer alten Fassung grundsätzlich kein Recht auf Bestellung zu dem Notar. Daran hat sich durch das Inkrafttreten der Zulassungsvor-schriften des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar
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1991 nichts geändert. Vielmehr gilt nach altem wie nach neuem Recht, daß das Gesetz lediglich Regelungen über die Voraussetzungen trifft, unter denen ein Bewerber zu dem Notar bestellt werden kann, ohne zugleich einen Anspruch darauf zu verleihen (st. Rechtsprechung; vgl. BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1; BGH DNotZ 1988, 124? BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91). Wegen der Nähe des Notaramts zu dem öffentlichen Dienst (Art. 33 Abs. 4 und 5 GG? vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 =
DNotZ 1991, 89? Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 1 Rdn. 10) muß es der organisatorischen Entscheidungsgewalt des Staates auch im Bereich des sogenannten Anwaltsnotariats Vorbehalten bleiben, über die Einrichtung der Notariate zu befinden. Dabei müssen sich die in Ausübung sogenannten Organisationsermessens zu treffenden Entscheidungen, wie aus § 4 Abs. 1 BNotO a.F., insbesondere aber auch aus der Neufassung dieser Vorschrift hervorgeht, ausschließlich an den Erfordernissen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege ausrichten (vgl. BGH DNotZ 1983, 236, 237 f; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91; Ronellenfitsch DNotZ 1990, 75, 78; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991 S. 73, 81/82). In dem dadurch vorgegebenen Rahmen beurteilt die Landesjustizver-waltung, ob das Bedürfnis für die Bestellung eines Notars besteht. Die daraus folgende Begrenzung des Grundrechts der Notarbewerber auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 17, 371, 376 f? BGH DNotZ 1983, 241, 242). Für die Berufswahl ist im Sinne eines gleichen Zugangs für alle nur insoweit Raum, als es die Ämterorganisation erlaubt, die der Staat zur Ge-
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währleistung einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege zu schaffen hat (vgl. BVerfGE 73, 280, 292; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 1).
b) Die Ausfüllung des in S 4 Abs. 1 BNotO a.F. festgelegten Ziels war zwar insbesondere auch, was die Zulässigkeit näher ausgestalteter Bedürfnisprüfungen und die Einführung sogenannter Wartezeiten angeht, der Regelung durch Verwaltungsvorschriften der LandesjustizVerwaltungen über- ^
lassen (§ 4 Abs. 2 BNotO a.F.). Darin lag jedoch kein Ver- 1
stoß gegen den Gesetzesvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (BGHZ 37, 179). Dieser in ständiger Rechtsprechung des Senats vertretenen Auffassung standen neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu dem Notar zulassungsrecht (BVerfGE 73, 280? 80, 257) nicht entgegen. Danach bedurfte es allerdings einer - mit dem Berufsrechtsänderungsgesetz vom 29. Januar 1991 in Kraft getretenen - gesetzlichen Regelung für die Auswahlmaß Stäbe bei mehreren Bewerbern um das Notaramt und für das Auswahlverfahren (BVerfGE 73, 280,
295). Darum ging es bei der Konkretisierung der in S 4 Abs. 2 BNotO a.F. zugelassenen Mittel jedoch nicht. Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine ausfül- *!F
lungsbedürftige Richtlinie für die vom Gesetzesvorbehalt nicht betroffene Ausübung der staatlichen Organisationsgewalt, nicht aber um die Begründung einer subjektiven Zugangsvoraussetzung zur Ermittlung geeigneter Bewerber für vorhandene Stellen (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerfGE 80, 257, 263/264; BGHR BNotO S 6 Eignung 2; BGH,
Beschlüsse vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90 - und vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91).
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c) Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. Gebrauch gemacht und durch die HessAVNot 1979, deren Zulassungsregelungen in der Rechtsprechung des Senats als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind (vgl. Beschlüsse vom 25. Oktober 1982
- NotZ 10/82 = DNotZ 1983, 241, vom 1. April 1985 - NotZ 14 und 15/84 = DNotZ 1986, 104 -, vom 14. Juli 1986
- NotZ 6/86 und vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = NJW 1993, 131), die Bestellung sogenannter Anwaltsnotare in Hessen näher geregelt. Diese Verwaltungsvorschriften sind dann durch die HessAVNot 1990 ersetzt worden. Nach Abschnitt A I 1 a und b HessAVNot 1979 (und HessAVNot 1990) hing die Notarbestellung eines für das Amt geeigneten Rechtsanwalts von der Erfüllung bestimmter Wartefristen (eine sog. allgemeine Wartefrist von 12 und eine sogenannte lokale Wartefrist von drei Jahren) und einer nach einem bestimmten Schlüssel des Beurkundungsaufkommens im engeren Amtsbereich schematisierten Bedürfnisprüfung ab, die erst nach Ablauf einer allgemeinen Wartefrist von 15 Jahren entfiel. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Einführung von sogenannten Wartezeiten, wie der Senat wiederholt entschieden hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die entsprechende Regelung, die in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften anderer LandesJustizverwaltungen ebenfalls enthalten war, hielt sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BNotO a.F.. Eine allgemeine, alle Notarbewerber treffende Wartefrist war ein grundsätzlich taugliches Mittel, um den Zugang zu dem Beruf des Anwaltsnotars so zu steuern, daß eine geordnete vorsorgende Rechtspflege im Sinne des § 4 Abs. 1 BNotO a.F. gewährleistet war (vgl. BGH DNotZ 1983, 445, 336/447 und DNotZ 1987, 445,
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446; BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; BGH Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).
Dem steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991 allgemeine Wartezeiten als Steuerungsmittel aufgegeben und zu einem System ausschließlicher und unmittelbarer Bedürfnisprüfung übergegangen ist. Angesichts des anhaltend starken Zustroms in den Rechtsanwaltsberuf bei gleichzeitig festzustellender Abnahme der Geschäfte der Anwaltsnotare (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bunde snotarordnung, BT-Drucks. 11/6007 Seite 8/9) wird zwar das Ziel, nur so viele Anwaltsnotare zuzulassen, daß auf jeden von ihnen eine ausreichende, die erforderliche Berufserfahrung sowie eine genügende finanzielle Basis gewährleistende Zahl von Amtsgeschäften entfällt und so zugleich die Versorgung der Bevölkerung mit vorsorgender Rechtspflege gesichert wird, durch eine allgemeine Wartefrist nicht mehr erreicht werden können. Daraus folgt indes nicht, daß die allgemeine Wartefrist als Steuerungsmittel völlig ungeeignet gewesen wäre und ihre Berücksichtigung in der Übergangszeit bis zu dem Inkrafttreten der neuen Zulassungsvorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hätte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 9/90; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 15/91).
d) Der Antragsgegner hat die Wartezeitregelung der Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers demnach zu Recht zugrunde gelegt, und er ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller die allgemeine Wartezeit von
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12 Jahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Zulassungsrechts am 1. August 1991 nicht mehr erfüllen konnte. Der Antragsgegner hat zu Recht die Tätigkeit des Antragstellers als Notarvertreter bei der Berechnung der Wartezeit nicht berücksichtigt. Nach Abschnitt A I Nr. 2 der HessAVNot werden auf die zwölf- und fünfzehnjährige Wartezeit nur Zeiten angerechnet, in denen der Rechtsanwalt zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar, Notarassessor oder Notarvertreter gewesen ist. Der Sinn und Zweck der Sonderregelung besteht nicht darin, für einen Rechtsanwalt, der neben seiner Rechtsanwaltstätigkeit als bestellter Notar, Notarassessor oder Notarvertreter tätig war, die Zeiträume, in denen er beide Funktionen ausgeübt hat, kumulativ zu berücksichtigen. Durch die Vorschrift soll vielmehr gewährleistet werden, daß die Amtszeiten eines hauptamtlich bestellten Notars, Notarassessors oder Notarvertreters, der nach § 3 Abs. 1, Abs. 3 BNotO grundsätzlich nicht Rechtsanwalt ist, auf die Wartezeit angerechnet werden. Ohne diese Sonderregelung könnten diese Amtszeiten nicht angerechnet werden, weil der hauptamtliche Notar nicht zugleich Rechtsanwalt war (Senatsbeschluß vom 30. März 1987 - NotZ 17/86 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 1, in Juris dokumentiert). Der Umstand, daß in Hessen hauptamtliche Notarvertreter nicht bestellt werden können, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers für die Auslegung der Sonderregelung ohne Bedeutung. Die Sonderregelung für hauptamtliche Notare, Notarassessoren und Notarvertreter berücksichtigt die Regelungen der Bundesländer, die die Bestellung eines hauptamtlichen Notars, Notarassessors oder Notarvertreters vorsehen.
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3. Der Antragsgegner hat zu Recht bei seiner Entscheidung davon abgesehen, die sich aus der fehlenden Obergangsregelung des seit dem 1. August 1991 geltenden Zulassungsrechts für Notare ergebende Härte für den Antragsteller zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = AnwBl. 1992,
544 = NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsrege-lung 1; Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 16/92), die vom Bundesverfassungsgericht bestätigt worden ist (Beschluß vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93), ist der Wechsel des ^
Steuerungssystems für die Zulassung von Notaren ohne Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4. Die am 1. August 1991 in Kraft getretene Neuregelung
des Rechts der Zulassung zu dem Notaramt verhilft dem Antragsteller ebenfalls nicht zu dem Erfolg. Nach dem neuen Zulassungsrecht ist ein Ausschreibungsverfahren vorgesehen. Wenn die Bestellungsbehörde nach den in § 4 BNotO n.F. vorgeschriebenen Kriterien feststellt, daß eine weitere Notarstelle zu besetzen ist, muß sie den Bewerber durch ein förmliches Ausschreibungsverfahren ermitteln (S 6 b BNotO n.F.). Etwaigen Bewerbern steht erst nach einer Ausschrei- ^
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bung die Möglichkeit offen, durch eine Bewerbung ein Be-stellungsverfahren einzuleiten. Vor einer Ausschreibung ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/92, in Juris dokumentiert; Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 7/91, in Juris dokumentiert; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare 1991, Seite 77 und derselbe in DNotZ 1991, 3, 11 f).
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