BGH · NotZ 54/07 vom 23.07.2007

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 25. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wird als unzulässig verworfen. September 2006 wies der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers zurück, ihm die Nebentätigkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu genehmigen. richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Notarsenat bei dem Oberlandesgericht durch Beschluss vom 25. April 2007, dass die Beschwerde verfristet sein dürfte, hat er mit Schriftsatz vom 5. April 2007 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde gegen den dem Antragsteller am Montag, dem 26. Darüber hinaus kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er zu spät gestellt worden ist. April 2007 gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG (vgl.

Schlagwörter

OberlandesgerichtMärzAntragsgegnerBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 54/07 vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 25. Januar 2007 - Not 13/06- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Wert des Beschwerdegegenstands: 7.500 € Gründe: I. 1 Mit Verfügung vom 11. September 2006 wies der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers zurück, ihm die Nebentätigkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu genehmigen. Den dagegen ge- -3- richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Notarsenat bei dem Oberlandesgericht durch Beschluss vom 25. Januar 2007 zurück. 2 Gegen diesen, ihm am 26. Februar 2007 persönlich zugestellten, Be- schluss hat der Antragsgegner mit am selben Tage beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben vom 15. März 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. 3 Auf Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 2. April 2007, dass die Beschwerde verfristet sein dürfte, hat er mit Schriftsatz vom 5. April 2007 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er vom 7. bis 14. März 2007 erkrankt gewesen sei und deshalb erst am 15. März 2007 das Rechtsmittel habe einlegen können. 4 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde gegen den dem Antragsteller am Montag, dem 26. Februar 2007, zugestellten Beschluss schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen war (§111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO), ist am Montag, dem 12. März 2007, abgelaufen. Die am 15. März 2007 beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde wahrte diese Frist nicht. 5 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 5. April 2007 ist schon deshalb un- begründet, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes -4- Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§ 233 ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG). 6 Allein das durch eine ärztliche Bestätigung belegte Vorbringen, der Antragsteller sei vom 7. bis 14. März 2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, reicht nicht aus. Dass der Antragsteller durch die Erkrankung in eine physische oder psychische Ausnahmesituation geraten war, die ihm eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen unmöglich gemacht hätte, ist dadurch nicht nachvollziehbar vorgetragen oder glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 1994 -XZB 24/93- NJW-RR 1994, 957 und vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 - VersR 1990, 1026). 7 3. Darüber hinaus kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er zu spät gestellt worden ist. 8 Da jedenfalls am 15. März 2007, dem Tag der Fertigung des Beschwerdeschriftsatzes, das der rechtzeitigen Einlegung entgegenstehende Hindernis weggefallen war, hätte der - erst am 2. April 2007 gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG (vgl. auch § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) spätestens am 29. März 2007 bei Gericht eingehen müssen. -5- 9 Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Schlick Wendt Becker Ebner Bauer Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 25.01.2007 - Not 13/06 -