BGH · NotZ 51/92 vom 13.12.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dezember 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hubert Antragstellers, gegen das Hessische Ministerium der Justiz, L|^^straße Antragsgegner, wegen Bestellung zu dem Notar Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Juni 1991 ab, da der Antragsteller die allgemeine Wartezeit nicht erfülle. zungen für eine Bestellung des Antragstellers zu dem Notar nicht gegeben. Die in Abschnitt Alia des Runderlasses vorgesehene allgemeine Wartezeit von 15 Jahren konnte der Antragsteller bis zu dem Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr erfüllen. Die nach der Vorschrift mögliche Abkürzung der Wartezeit auf 12 Jahre kam für den in Aussicht genommenen Amtssitz nicht in Frage, da im Amtsgerichtsbezirk Hadamar das dafür erforderliche Urkundsvolumen (durchschnittlich - unter Berücksichtigung des Bewerbers - mehr als 300 Notariatsgeschäfte in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren) nicht erreicht war. b) Der Antragsteller stützt sein Begehren aber darauf, daß die tatsächlich vorgenommenen Notariatsgeschäfte den Beurkundungsbedarf im Bezirk des Amtsgerichts nur unvollständig wiedergegeben hätten. Dies hätte, entgegen der Auffassung des Antragstellers, indessen nicht zu einer Rechtspflicht des Antragsgegners führen können, für den Amtsgerichtsbezirk Hadamar das Beurkundungsvolumen, an das die Verkürzung der allgemeinen Wartezeit auf 12 Jahre geknüpft war, unter die in Abschnitt Alia des Runderlasses vorgesehene Zahl von 300 No- Rspr., Senatsbeschl. Hierzu gab die vom Antragsteller behauptete Verlagerung eines Teils der Urkundsgeschäfte nach Limburg keinen Anlaß. Das Ansinnen des Antragstellers läuft demgegenüber darauf hinaus, systemwidrig eine hypothetische Zahl von Urkundsgeschäften in einem Amtsgerichtsbezirk zu dem eigentlichen Kriterium für die Verkürzung der Wartezeit zu machen. Als Ergebnis eines Vergleichs der tatsächlich angefallenen Notariatsgeschäfte mit einem hypothetischen Beurkundungsvolumen soll die Meßzahl in Abschnitt Alia des Runderlasses abgesenkt werden. Dies wäre keine Anpassung der Richtlinie an die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, sondern eine in sich widersprüchliche Abweichung von dem gewählten Bedürfnismaßstab. Die von dem Antragsteller angeführten besonderen Gründe für das Zurückbleiben der Notariatsgeschäfte im Amtsgerichtsbezirk Hadamar könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Daß in einer nennenswerten Zahl von Fällen die beiden amtierenden Notare wegen ihrer Anwaltstätigkeit nach § 3 oder §§ 6 und 7 BeurkG an der Beurkundung gehindert gewesen seien, trägt der Antragsteller nicht vor. Soweit Notariatsgeschäfte, wie der Antragsteller behauptet, aus sonstigen Gründen in Limburg vorgenommen worden sein sollten, sind Erschwernisse für die Rechtsuchenden nicht Dem Rechtsuchenden überhaupt das Aufsuchen eines auswärtigen Notars zu ersparen, gebieten die Grundsätze einer geordneten Rechtspflege nicht (vgl. Daß eine Stelle für den Amtsgerichtsbezirk Hadamar ausgeschrieben wäre, behauptet der Antragsteller nicht.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 51/92 BESCHLUSS vom 13. Dezember 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hubert Antragstellers, gegen das Hessische Ministerium der Justiz, L|^^straße Antragsgegner, wegen Bestellung zu dem Notar 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 13. Dezember 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyd beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 4. Juni 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der am 1950 geborene Antragsteller wurde mit Verfügung vom 17. Juli 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und am 31. Juli 1980 in die Liste der Rechtsanwälte bei dem Landgericht Kassel eingetragen. Im Jahre 1981 wurde er anderweit beim Landgericht Limburg zugelassen und 3 ist seit 4. Juni 1981 auch in die Liste der beim Amtsgericht Hadamar zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Am 15. Februar 1991 beantragte der Antragsteller, ihn zu dem Notar mit dem Amtssitz in Hadamar zu bestellen. Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Juni 1991 ab, da der Antragsteller die allgemeine Wartezeit nicht erfülle. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge auf Aufhebung des ablehnenden Bescheids und auf Verpflichtung des Antragsgegners, über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, fort. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 9. September 1992 rechtzeitig, am 18. September 1992, beim Oberlandesgericht eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. a) Nach dem bis zu dem Inkrafttreten des neuen Zulassungsrechts am 1. August 1991 (Gesetz zur Änderung des Beruf srechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991, BGBl I 150) für die Ermessensausübung des Antragsgegners maßgeblich gewesenen Runderlaß betr. Angelegenheiten der Notare vom 1.3.1990 (JMB1. S. 225) waren die Vorausset- zungen für eine Bestellung des Antragstellers zu dem Notar nicht gegeben. Die in Abschnitt Alia des Runderlasses vorgesehene allgemeine Wartezeit von 15 Jahren konnte der Antragsteller bis zu dem Inkrafttreten des neuen Rechts nicht mehr erfüllen. Die nach der Vorschrift mögliche Abkürzung der Wartezeit auf 12 Jahre kam für den in Aussicht genommenen Amtssitz nicht in Frage, da im Amtsgerichtsbezirk Hadamar das dafür erforderliche Urkundsvolumen (durchschnittlich - unter Berücksichtigung des Bewerbers - mehr als 300 Notariatsgeschäfte in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren) nicht erreicht war. Dies ist unter den Beteiligten nicht streitig. b) Der Antragsteller stützt sein Begehren aber darauf, daß die tatsächlich vorgenommenen Notariatsgeschäfte den Beurkundungsbedarf im Bezirk des Amtsgerichts nur unvollständig wiedergegeben hätten. Die beiden in dem Gerichtsbezirk amtierenden Anwaltsnotare seien miteinander als Sozien verbunden, und böten den Rechtsuchenden deshalb keine Auswahlmöglichkeit. Dies gelte vor allem dann, wenn einer von ihnen früher dfen Gegner eines Urkundsbeteiligten anwaltlich vertreten habe. Ein Teil der im Gerichtsbezirk Eingesessenen habe deshalb seine Urkundsgeschäfte bei Notaren im benachbarten Limburg getätigt. Dies hätte, entgegen der Auffassung des Antragstellers, indessen nicht zu einer Rechtspflicht des Antragsgegners führen können, für den Amtsgerichtsbezirk Hadamar das Beurkundungsvolumen, an das die Verkürzung der allgemeinen Wartezeit auf 12 Jahre geknüpft war, unter die in Abschnitt Alia des Runderlasses vorgesehene Zahl von 300 No- 5 tariatsgeschäften zu senken. Hatte die Landesjustizverwal-tung von der ihr nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht, nähere Bestimmungen über die Bestellung von Anwaltsnotaren zu treffen, war sie an die von ihr erlassenen Richtlinien auch gebunden (st. Rspr. , Senatsbeschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 79/90). Nur in Ausnahme fällen, nämlich wenn sich die aufgestellten Richtlinien im Hinblick auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO a.F. = § 4 Satz 1 BNotO n.F.) als unvollständig oder ungeeignet erwiesen hatten, bestand die Pflicht der Landesjustizverwaltung, sie diesen Erfordernissen anzupassen und so zu entscheiden, wie es eine geordnete Rechtspflege verlangte (st. Rspr., Senatsbeschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 25. Oktober 1982, NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244; v. 14. Januar 1991, NotZ 10/90). Hierzu gab die vom Antragsteller behauptete Verlagerung eines Teils der Urkundsgeschäfte nach Limburg keinen Anlaß. Abschnitt Alia des Runderlasses des Antragsgegners ging von einer schematisierten Bedarfsermittlung durch Wartezeiten aus (vgl. Senatsbeschlüsse v. 30. März 1987 und 4. Dezember 1989, NotZ 17/86 und NotZ 20/89, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Auswahlverfahren 1 und 2) und korrigierte sie in einem gewissen Umfang anhand des tatsächlich erreichten Urkundsaufkommens. Diese in sich schlüssige und sachgerechte Lösung (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Februar 1987, NotZ 17/86, zu dem früheren Runderl. v. 8. Juni 1979, JMB1. S. 445) konnte durch eine unterschiedliche Geschäftsentwicklung in den für die Erfassung der Urkundszahlen maßgeblichen Amtsgerichtsbezirken grundsätzlich 6 nicht in Frage gestellt werden. Gerade um solchen Entwicklungen Rechnung zu tragen, stellte der Runderlaß neben dem Zeitablauf auf das tatsächliche Beurkundungsvolumen ab. Das Ansinnen des Antragstellers läuft demgegenüber darauf hinaus, systemwidrig eine hypothetische Zahl von Urkundsgeschäften in einem Amtsgerichtsbezirk zu dem eigentlichen Kriterium für die Verkürzung der Wartezeit zu machen. Als Ergebnis eines Vergleichs der tatsächlich angefallenen Notariatsgeschäfte mit einem hypothetischen Beurkundungsvolumen soll die Meßzahl in Abschnitt Alia des Runderlasses abgesenkt werden. Dies wäre keine Anpassung der Richtlinie an die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege, sondern eine in sich widersprüchliche Abweichung von dem gewählten Bedürfnismaßstab. Die von dem Antragsteller angeführten besonderen Gründe für das Zurückbleiben der Notariatsgeschäfte im Amtsgerichtsbezirk Hadamar könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Ein Anlaß, unter Abweichung von der sonst geltenden Bedürfniszähl in diesem Bezirk eine zusätzliche Notarstelle W einzurichten, hätte nur entstehen können, wenn die Verteilung der Notariate nach der geltenden Richtlinie zu Unzuträglichkeiten für die Rechtsuchenden geführt hätte. Dies war, wie bereits das Oberlandesgericht festgestellt hat, nicht der Fall. Daß in einer nennenswerten Zahl von Fällen die beiden amtierenden Notare wegen ihrer Anwaltstätigkeit nach § 3 oder §§ 6 und 7 BeurkG an der Beurkundung gehindert gewesen seien, trägt der Antragsteller nicht vor. Soweit Notariatsgeschäfte, wie der Antragsteller behauptet, aus sonstigen Gründen in Limburg vorgenommen worden sein sollten, sind Erschwernisse für die Rechtsuchenden nicht 7 hervorgetreten. Auch der Antragsteller führt hierzu konkret nichts an. Dem Rechtsuchenden überhaupt das Aufsuchen eines auswärtigen Notars zu ersparen, gebieten die Grundsätze einer geordneten Rechtspflege nicht (vgl. Senatsbeschlüsse v. 22. Juni 1981, NotZ 2/81 = DNotZ 1982, 375 und v. 4. Dezember 1989 - NotZ 20/89 aaO). c) Die Möglichkeit, daß die beiden amtierenden Notare in dem letztmals für die Erfüllung der Wartezeit maßgebenden Jahr 1990 die Zahl der Geschäfte bewußt niedrig gehalten hätten, bezeichnet der Antragsteller selbst als Spekulation. Ihr brauchte daher nicht nachgegangen zu werden. 2. Das ab 1. August 1991 geltende Zulassungsrecht kann dem Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg verhelfen. Danach müssen die Notarstellen durch die LandesjustizVerwaltung zur Besetzung ausgeschrieben werden (§ 6 b BNotO n.F.). Vorher ist ein Bestellungsantrag unstatthaft (Senatsbeschlüsse v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91). Daß eine Stelle für den Amtsgerichtsbezirk Hadamar ausgeschrieben wäre, behauptet der Antragsteller nicht. Krohn Schierholt Tropf Doyä Wiechers