BGH · NotZ 49/05 vom 06.10.2006

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 6. Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 20. 1 Die Antragsteller haben um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO gegen den Abgabenbescheid für Juli 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht. Der Senat hat die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller durch Beschluss vom 20. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet.

Schlagwörter

AntragstellernBundesgerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 49/05 vom 6. Oktober 2006 in dem Verfahren -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 6. Oktober 2006 beschlossen: Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2006 werden zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Rügeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe: I. 1 Die Antragsteller haben um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO gegen den Abgabenbescheid für Juli 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller durch Beschluss vom 20. März 2006 - den Antragstellern zugestellt am 4. und 5. April 2006- zurückgewiesen. Das greifen die Antragsteller mit einer am 12. April 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge an. Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Bezüglich der von den Antragstellern geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das Nötige bereits in dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW2005, 1432, 1433). Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2005 - DSNot 24/05 -