BGH · NotZ 49/05 vom 06.10.2006
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 6. Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Senatsbeschluss vom 20. 1 Die Antragsteller haben um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO gegen den Abgabenbescheid für Juli 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht. Der Senat hat die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden der Antragsteller durch Beschluss vom 20. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet.