Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 47/05
vom 20. März 2006 in dem Verfahren
wegen dienstaufsichtlicher Anordnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. März 2006
beschlossen:
Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben (§111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO).
Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a FGG).
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Schlick Galke Becker
Lintz Eule
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 9.4.2003 - 1 Not 10/02