BGH · NotZ 47/05 vom 20.03.2006

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Leitsatz / Zusammenfassung

März 2006 in dem Verfahren wegen dienstaufsichtlicher Anordnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz:

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 47/05 vom 20. März 2006 in dem Verfahren wegen dienstaufsichtlicher Anordnung Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 20. März 2006 beschlossen: Gerichtskosten werden für beide Rechtszüge nicht erhoben (§111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 2 BRAO). Der Antragsgegner hat die dem Antragsteller in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a FGG). Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. Schlick Galke Becker Lintz Eule Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 9.4.2003 - 1 Not 10/02