BGH · NotZ 46/05 vom 06.10.2006
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 6. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 20. gegen den Abgabenbescheid für April 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht. Der Senat hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 20. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die jetzt erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG); bezüglich der von dem Antragsteller weiter geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das Nötige bereits in dem Beschluss vom 28.