BGH · NotZ 46/05 vom 28.08.2006

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 28. § 40 Abs.4 BRAO, § 29a FGG) zulässige Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Notar Dr. L. 2 Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO analog). Die in § 6 Abs. 1 FGG bestimmten Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen bei dem beisitzenden Richter Notar Dr. L. nicht vor; auch hat er nicht an dem Verwaltungsverfahren mitgewirkt, das der angefochtenen Entscheidung vorangegangen ist (vgl. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. Solche Umstände sind schon angesichts des großen zeitlichen Abstandes nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Notar Dr. L. Sie betrafen zudem nicht die Antragsgegnerin, sondern die Notarkasse M.6 Für die Frage der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit von Notar Dr. L.

Schlagwörter

NotargründenZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 46/05 vom 28. August 2006 in dem Verfahren -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 28. August 2006 beschlossen: Das gegen den Notar Dr. L. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 18. April 2006 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Das auch im Verfahren der Anhörungsrüge (§111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) zulässige Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Notar Dr. L. ist unbegründet. 2 Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO analog). 3 Der erstgenannte Fall scheidet hier aus. Die in § 6 Abs. 1 FGG bestimmten Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen bei dem beisitzenden Richter Notar Dr. L. nicht vor; auch hat er nicht an dem Verwaltungsverfahren mitgewirkt, das der angefochtenen Entscheidung vorangegangen ist (vgl. § 41 Nr. 6 ZPO). -3- 4 Die weiter zulässige Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wäre anzunehmen, wenn ein Grund vorläge, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO analog; s. auch § 1036 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG NJW 1993, 2230; BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03- NJW-RR 2003, 1220, 1221). Solche Gründe hat der Antragsteller in Bezug auf Notar Dr. L. indes nicht glaubhaft gemacht. 5 Das Ablehnungsgesuch wird im Kern darauf gestützt, dass Notar Dr. L. in den Jahren 1975 bis 1980 Geschäftsführer der Notarkasse M. war. In dieser Zeit soll er - so der Vortrag des Antragstellers - mit Abgabensatzungen der Notarkasse M. befasst gewesen sein, die wörtlich oder im Wesentlichen denjenigen entsprachen, die Grundlage des in diesem Verfahren zu prüfenden Abgabenbescheids der Antragsgegnerin sind. Solche Umstände sind schon angesichts des großen zeitlichen Abstandes nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Notar Dr. L. zu begründen. Es geht um Vorgänge von vor wenigstens 25 Jahren, zu dem Teil sogar von vor 30 Jahren. Sie betrafen zudem nicht die Antragsgegnerin, sondern die Notarkasse M. 6 Für die Frage der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit von Notar Dr. L. ist bei vernünftiger Betrachtung ferner der Umstand unerheblich, ob die Berufsrichter und der andere Notarbeisitzer wussten, dass Notar Dr. L. in den siebziger Jahren Geschäftsführer der Notarkasse M. war. Die Behauptung des Antragstellers, Notar Dr. L. habe bezüglich des Kenntnisstands der anderen Richter bewusst die Unwahrheit gesagt, ist haltlos. Schlick Galke Becker Ebner Eule Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2005 - DSNot 19/05 -