BGH · NotZ 45/96 vom 20.01.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 20. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs den angefochtenen Beschluß und den ihm zugrundeliegenden Bescheid des An- Juli 1996 hat der Antragsgegner dem Antragsteller wiederum mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, die Notarstelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen. Auch den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Er beantragt zugleich, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Notarsteile in Ingelheim bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache anderweit zu besetzen. Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat in seinem im ersten Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluß vom 5. Februar 1996 (NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906), auf den Bezug genommen wird, die Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 3. Die dabei erzielten Prüfungsergebnisse hat der Antragsgegner nunmehr in seinem Bescheid vom 29. Diese Beurteilung, an der festzuhalten ist, gilt auch in bezug auf den Bescheid des Antragsgegners vom 29.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 45/96 vom 20. Januar 1997 in dem Verfahren Notar Wilhelm Friedrich P Bfl^^^H^festraßG^V, B Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und Kollegen in gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Justiz, Antragsund Beschwerdegegner, weiterer Beteiligter: Notar Alfred ►traße wegen Besetzung einer Notarstelle in Ingelheim 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 20. Januar 1997 beschlossen: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich um die im Justizblatt Rheinland-Pfalz vom 29. April 1994 ausgeschriebene Notarstelle in Ingelheim. Mit Schreiben vom 3. November 1994 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er beabsichtige, die ausgeschriebene Stelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs den angefochtenen Beschluß und den ihm zugrundeliegenden Bescheid des An- 3 tragsgegners aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. Mit Bescheid vom 29. Juli 1996 hat der Antragsgegner dem Antragsteller wiederum mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, die Notarstelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen. Auch den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er beantragt zugleich, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Notarsteile in Ingelheim bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache anderweit zu besetzen. II. Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. 1. Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat in seinem im ersten Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluß vom 5. Februar 1996 (NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906), auf den Bezug genommen wird, die Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 3. November 1994 damit begründet, daß der Antragsgegner in bezug auf die Amtstätigkeit der konkurrierenden Bewerber als Element der Eignungsprüfung Gesichtspunkte, die von wesentlicher Bedeutung sein könnten, aus grundsätzlichen Erwägungen von vornherein von 4 der Berücksichtigung ausgeschlossen habe. Dabei ging es um die Ergebnisse der Amtsprüfungen sowohl beim Antragsteller selbst als auch beim weiteren Beteiligten. Die dabei erzielten Prüfungsergebnisse hat der Antragsgegner nunmehr in seinem Bescheid vom 29. Juli 1996 berücksichtigt. Insoweit rügt der Antragsteller jetzt, der Antragsgegner hätte sich detaillierter mit den Prüfungsberichten auseinandersetzen müssen. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Wie im Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 (aaO) ausgeführt ist, sind die Ergebnisse der Amtsprüfungen weder so ausgefallen, daß ihre Berücksichtigung die getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich nicht in Frage stellt, noch so, daß sie im Sinne einer Einengung des Entscheidungsspielraums notwendig zu einer Bevorzugung des Antragstellers führen müßte. Die innerhalb dieses weiten Rahmens zu vollziehenden vergleichenden Wertungen, die sich ihrer Natur nach einer exakten, für jeden Dritten nachvollziehbaren Begründung entziehen, münden notwendigerweise in eine Gesamtschau, die ihrerseits die abschließende Beurteilung entscheidend prägt. Welche Elemente im vorliegenden Fall der Gesamtschau zugrunde liegen, ist dem Antragsteller bekannt. Damit genügt der angefochtene Bescheid dem Erfordernis einer ausreichenden Begründung. 2. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 5. Februar 1996 (aaO) den Standpunkt vertreten, daß der Antragsgegner - abgesehen davon, daß die Ergebnisse der Amtsprüfungen in die Verwaltungsentscheidung hätten einbezogen werden müssen - in vertretbarer Weise einen annähernden Gleichstand in den Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers und 5 des weiteren Beteiligten angenommen hat. Diese Beurteilung, an der festzuhalten ist, gilt auch in bezug auf den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juli 1996, der von dem ursprünglichen Bescheid insofern abweicht, als er auch die Ergebnisse der Amtsprüfungen in die Gesamtwürdigung einbezieht. Demgegenüber rügt der Antragsteller vergeblich, das Oberlandesgericht habe seiner Beurteilung Geschäftszahlen zugrunde gelegt, die nicht nur zu Lasten des Antragstellers unrichtig, sondern auch nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden seien. Dabei läßt der Antragsteller unberücksichtigt, daß es sich bei den auf Seite 12 des angefochtenen Beschlusses genannten Zahlen um bereinigte Geschäfts zahlen handelt und daß sich dies aus den vom Oberiandesgericht beigezogenen Akten N 5243/4 des Antragsgegners (dort Bl. 178) ergibt (s. dazu auch S. 7 und 8 des angefochtenen Beschlusses). Von der Beiziehung der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ist der Antragsteller in Kenntnis gesetzt worden (Bl. 35 der Akten des Oberlandesgerichts) . Rinne Lintz Blauth Toussaint Wiechers