BGH · NotZ 45/95 vom 24.06.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 24. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 3 bis 7 gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 1995 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anträge auf gerichtliche Entschei-dung gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 10. Die vorgenannten Antragsteller haben die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller zu 2 hat die Kosten seines gerichtlichen Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der von den Antragstellern angeführte Umstand, daß der Antrags-gegner ihnen eine - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, wonach seine Verfügung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) angefochten werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hier entspricht es der Billigkeit, daß der Antragsteller zu 2 die Kosten seines gerichtlichen Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat, weil seine sofortige Beschwerde - wie die der anderen Antragsteller - keinen Erfolg gehabt hätte.

Schlagwörter

KostengerichtlichNotZAntragsgegnerBNotO

Volltext der Entscheidung

H CN CO ^ LT) U3 t> BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 45/95 vom 24. Juni 1996 in dem Verfahren Rechtsanwälte Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Einrichtung und Ausschreibung von Notarstellen 2 '7 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 24. Juni 1996 beschlossen: Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 3 bis 7 gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 1995 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anträge auf gerichtliche Entschei-dung gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 10. April 1995 als unzulässig verworfen werden. Die vorgenannten Antragsteller haben die Kosten ihres Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird auf je 50.000 DM festgesetzt. Der Antragsteller zu 2 hat die Kosten seines gerichtlichen Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren des Antragstellers zu 2 wird auf 2.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Die Antragsteller, die als Rechtsanwälte beim Land- gericht Bielefeld zugelassen sind, haben mit dem Ziel ihrer Bestellung zu Anwaltsnotaren im Amtsgerichtsbezirk Bielefeld von dem Antragsgegner begehrt, über die drei am 2. Mai 1995 ausgeschriebenen Altersstrukturstellen hinaus sieben weitere derartige Stellen einzurichten und auszuschreiben, weil hierfür ein Bedürfnis bestehe. Der Antragsgegner hat dies abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. . Der Antragsteller zu 2 ist inzwischen zu dem Anwaltsnotar in Bielefeld bestellt worden. Daraufhin haben er und der Antragsgegner das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. 1. Dffe sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 3 bis 7 sind zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO), jedoch nicht begründet. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung waren unstatthaft. Zur Begründung wird auf den den Antragstellern mitgeteilten Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 (= NJW 1996, 123) verwiesen. Der von den Antragstellern angeführte Umstand, daß der Antrags-gegner ihnen eine - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, wonach seine Verfügung durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) angefochten werden kann, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein unzulässi- 4 ges Rechtsmittel wird nicht durch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung zulässig (BVerwGE 33, 209, 211; 63, 198, 200) . 2. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung des Antragstellers zu 2 und des Antragsgegners ist insoweit über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO nach § 13 a FGG. Nach dieser Bestimmung haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen grundsätzlich selbst zu tragen. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (st.Rspr. des Senats, zuletzt z.B. Beschluß vom 29. Dezember 1993 - NotZ 39/92 unter II 1, insoweit in DNotZ 1994, 330 nicht abgedruckt; Schippel in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 111 RdNr. 56, jeweils m.w.Nachw.). Hier entspricht es der Billigkeit, daß der Antragsteller zu 2 die Kosten seines gerichtlichen Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner 5 insoweit entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten hat, weil seine sofortige Beschwerde - wie die der anderen Antragsteller - keinen Erfolg gehabt hätte. Rinne Tolksdorf Wiechers Grantz Lintz