BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 44/96
vom 20. Januar 1997
in dem Verfahren
Rechtsanwalt und Notar Klaus El
Antragsteller und Beschwerde führer.
gegen
Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union des Landes Mecklenburg-Vorpommern, >latz^^.
Antragsund Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 20. Januar 1997
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 1996 ergangenen Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Rostock wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
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Gründe
Der Antragsteller hat gegen den ihm am 29. Oktober 1996 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts am 12. November 1996 Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt. Nachdem der Vorsitzende des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs ihn darauf hingewiesen hatte, daß das Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof hätte eingelegt werden müssen und bei diesem nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 25 Abs. 3 Satz 2 NotVO eingegangen ist, hat der Antragsteller vorsorglich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht.
Das Rechtsmittel ist wegen Verspätung unzulässig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Antragsteller nicht gewährt werden.
1. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 NotVO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung beim Obersten Gericht einzulegen. An die Stelle des Senats für Notarsachen bei dem Obersten Gericht ist gemäß Anl. II Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 2 Buchst, a des Einigungsvertrages der Senat für NotarSachen des Bundesgerichtshofs getreten. Das hat zur Folge, daß im Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis - anders als nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. S 42 Abs. 4 BRAO - die Beschwerde nicht beim Oberlandesgericht, sondern beim Bundesgerichtshof einzulegen ist. Der Eingang des Rechtsmittels beim Oberlandesgericht
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wahrt in solchen Fällen die Beschwerdefrist nicht. Dies entspricht, soweit es um die Anwendung der §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO geht, - ungeachtet der unterschiedlichen Regelungen über das Einlegungsgericht - der ständigen Praxis des Senats (vgl. nur Beschluß vom 14. August 1989 - NotZ 13/88 - DNotZ 1990, 517), an der festzuhalten ist.
Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses hat die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt, obwohl die Entscheidung nicht förmlich verkündet worden ist. Das Oberlandesgericht hat in einem am Schluß der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluß angekündigt: "Eine Entscheidung des Senats ergeht schriftlich", und den daraufhin ergangenen Beschluß zugestellt. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob im Verfahren der sogenannten streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit, um das es hier geht, Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, zu verkünden sind. Auch wenn dies zu bejahen wäre, würde im vorliegenden Fall ein Verstoß die so ergangene und zugestellte Entscheidung nicht wirkungslos machen (zur Problematik der sogenannten Nichtoder Scheinurteile vgl. BGH VersR 1984, 1192). Der mögliche Rechtsfehler wäre allein darin zu sehen, daß das Oberlandesgericht für die zu treffende Entscheidung - von Amts wegen - ins schriftliche Verfahren übergegangen ist. Dabei ist die Zustellung im schriftlichen Verfahren nicht etwa aufgrund einer bereits als erfolgt angesehenen Verkündung, sondern an Verkündungs statt bewirkt worden (vgl. BGH aaO) . Auch wenn dies Verfahrens fehlerhaft wäre, könnte es keinerlei Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses recht-fertigen, zu demal § 16 Abs. 2 FGG für das Verfahren der frei-
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willigen Gerichtsbarkeit als Regelform der Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen deren Zustellung vorsieht.
2. Ein Grund, dem Antragsteller gegen die Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, besteht nicht. Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten. Der Regelung in § 25 Abs. 3 NotVO in Verbindung mit der genannten Bestimmung des EinigungsVertrages ist eindeutig zu entnehmen, daß Einlegungsgericht (allein) der Bundesgerichtshof ist. Dies war für den Antragsteller, einen Rechtsanwalt und Notar, ohne weiteres erkennbar. In den entsprechenden Fällen der §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO versagt deshalb der Senat in ständiger Praxis die Wiedereinsetzung, wenn die Beschwerde beim unzuständigen Gericht eingelegt worden ist.
Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei durch eine fehlerhafte Rechtsraittelbelehrung veranlaßt worden, die Beschwerde beim unzuständigen Gericht einzulegen. Die dem Antragsteller erteilte Rechtsmittelbelehrung lautet:
"Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde an den Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) zulässig. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen (§ 25 Abs. 3 NotVO)."
Diesen Formulierungen durfte der Antragsteller bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht entnehmen, daß die Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen sei. Auch
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hätte ihm der ausdrückliche Hinweis auf § 25 Abs. 3 NotVO Veranlassung geben müssen, seine Aufmerksamkeit dieser Vorschrift zuzuwenden.
Schließlich war das Oberlandesgericht auch nicht gehalten, das am Tage des Ablaufs der Beschwerdefrist bei ihm eingegangene Rechtsmittel noch am selben Tage dem Bundesgerichtshof zu übermitteln. Die Beschwerde war nämlich nicht so zeitig eingereicht worden, daß der Antragsteller die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwarten konnte (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173).
Rinne Blauth Wiechers
Lintz Toussaint