BGH · NotZ 44/96 vom 21.04.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzweily sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doye am 21. Die (erneute) Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 1996 ergangenen Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Rostock als unzulässig verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen hat, ist eine erneute Beschwerde gegen den genannten Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zulässig.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 44/96 vom 21. April 1997 in dem Verfahren Rechtsanwalt und Notar Klaus r Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union des Landes Mecklenburg-Vorpommern, DÜfl^fc>latz S| Antragsund Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzweily sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Doye am 21. April 1997 beschlossen: Die (erneute) Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 1996 ergangenen Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Rostock wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe Nachdem der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs mit Beschluß vom 20. Januar 1997 die Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 1996 ergangenen Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Rostock als unzulässig verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers zurückgewiesen hat, ist eine erneute Beschwerde gegen den genannten Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zulässig. Rinne Tropf Kurzwelly Grantz Doye