BGH · NotZ 44/95 vom 10.03.1997
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Leitsatz / Zusammenfassung
Aufgrund ihrer Organisationsgewalt kann die LandesJustizverwaltung das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle abbrechen und die Ausschreibung zurücknehmen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Senats für Notarsachen des Branden-burgischen Oberlandesgerichts vom 4. Wegen der vom Antragsgegner beabsichtigten Besetzung der Notarstelle mit einem anderen Bewerber stellte der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Nachprüfung, den die Parteien nach dem Rücktritt des anderen Bewerbers von seiner Bewerbung übereinstimmend für erledigt erklärten. Januar 1995 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, die Ausschreibung werde "im Hinblick auf den Zeitablauf seit der Ausschreibung, ein nicht mehr gewährleistetes objektives und hinreichend breites Auswahl-verfahren und die abzuwartende Entwicklung des Urkundenaufkommens in R.durch Veröffentlichung im Justizministerialblatt Brandenburg zurückgenommen". Mit seinem Antrag auf gerichtliche Nachprüfung hat der Antragsteller in erster Instanz zuletzt die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, über seine Bewerbung erneut zu entscheiden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner verpflichtet, die Bewerbung des Antragstellers um die ausgeschriebene Notarstelle in R.unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, daß die Aufhebung der Ausschreibung dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden kann, zu bescheiden. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, die Bewerbung des Antragstellers um die ausgeschriebene Notarstelle in R.zu bescheiden, nachdem ein Bedürfnis für diese Stelle nicht mehr besteht, der Antragsgegner deswegen die Ausschreibung wirksam zurückgenommen und sich dadurch die Bewerbung des Antragstellers erledigt hat. Hier hat der Antrags-gegner als die zuständige Landesjustizverwaltung (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Buchst, a NotVO) das - wegen des Fehlens von Geschäftszahlen in der Anfangsphase der Einführung des Nurnotariats in den neuen Bundesländern zunächst anhand der Bevölkerungszahl vermutete - Bedürfnis für die Einrichtung einer weiteren Notarstelle in R.aufgrund der nachfolgenden Entwicklung des Urkundsaufkommens verneint. Ob diese Beurteilung zutrifft, entzieht sich einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Einrichtung der Notarstelle hat. Der Verneinung des Bedürfnisses für die Einrichtung einer weiteren Notarstelle in R.steht die Ausschreibung einer solchen Stelle durch den Antragsgegner nicht entgegen. Aufgrund ihrer Organisationsgewalt kann die Landesjustizverwaltung jederzeit das Auswahlverfahren zur Besetzung einer Notarstelle abbrechen und die Ausschreibung zurücknehmen, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht (für den Bereich des Beamtenrechts vgl. Ein sachlicher Grund besteht jedenfalls darin, daß der Antragsgegner aufgrund der Entwicklung des ürkundsaufkommens kein Bedürfnis für die Einrichtung einer weiteren Notarstelle mehr sieht. Dafür, daß das fehlende Bedürfnis vom Antrags-gegner nur vorgeschoben wird, um die Bewerbung des Antragstellers auszuschalten, besteht kein zureichender Anhaltspunkt. Aus dem Umstand, daß der Antragsgegner vorübergehend erwogen hat, die Stelle in R."aus Fürsorgegründen" mit zwei anderweitig in Brandenburg bestellten Notaren zu besetzen, ergibt sich insoweit schon deswegen nichts, weil der Antragsgegner diese Überlegungen nach seiner nicht in Zweifel zu ziehenden Darstellung gerade wegen des rückläufigen Urkundsaufkommens aufgegeben hat.