BGH · NotZ 44/94 vom 18.09.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

wegen Besetzung einer Notarstelle Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 18. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. S. 196) und die diese Regelung betreffende Übergangsvorschrift der Nr. 8 WNot begegnen keinen rechtlichen Bedenken.

Schlagwörter

NotarPfalzAntragsgegnergründenRegelung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 44/94 vom 18. September 1995 in dem Verfahren des Notars Michael 0! , W| traße Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte in gegen das Land Rheinland Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Justiz, E^^^-LflH^p-Straßeflfc MflIB, Antragsgegner und Beschwerdegegner, Weitere Beteiligte: 1. Notarkammer Pfalz, vertreten durch ihren Präsidenten, Am A| 2. Notar Werner L| 3. Notar Dr. Werner Sl fstraße Am MI wegen Besetzung einer Notarstelle Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 18. September 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Oktober 1994 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner und den weiteren Beteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt. Gründe: Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Die Regelung der Mindest Verweildauer gemäß Nr. 2.2.4.5. WNot Rheinland-Pfalz vom 31. Juli 1991 (JB1. S. 196) und die diese Regelung betreffende Übergangsvorschrift der Nr. 8 WNot begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner besondere Gründe für eine Befreiung -des Antragstellers von dem Erfordernis der Mindestverweil- 3 dauer verneint hat. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die, soweit sie die Entscheidung tragen, zutreffen, wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Rinne Tropf Tolksdorf Schierholt Grantz