BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 43/96
vom
2 4. November 1997 in dem Verfahren
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Pfister sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint
am 24. November 1997 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 1996 - DSNot 27/96 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57.977,10 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Der Antragsteller ist vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 zu dem Notar mit Amtssitz in L. bestellt worden. Die Antragsgegnerin ist eine aufgrund von § 39 NotVO errichtete länderübergreifende Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in L. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. die erforderliche Ergänzung im Falle geringen Berufseinkommens der Notare in den neuen Bundesländern (§ 39 Abs. 3 Nr.l NotVO). Die Beteiligten streiten über die Be-
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rechtigung des Antragstellers auf Leistungen zur Einkommensergänzung .
Im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie hat sich die Antragsgegnerin, gestützt auf § 39 Abs. 6 NotVO, eine Organisationssatzung gegeben und zur Einkommensergänzung dort in Art. 15 folgendes bestimmt:
"(1) Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse vom 1. Januar 1994 an in einem Kalenderjahr hinter der Eingangsbesoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 gern. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familienstand zurück, so gewährt ihm die Ländernotarkasse eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages.
(3) Die Berechnung des Berufseinkommens bemißt sich nach der Anlage, die einen Bestandteil dieser Satzung bildet. Diese regelt auch das Verfahren bei der Gewährung der Einkommenser-gänzung.
Die als Anlage zu Art. 15 Abs. 3 der Organisationssatzung vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin beschlossene Ein-kommensergänzungssatzung lautet in Auszügen wie folgt:
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§ 1
Allgemeine Berechnungsgrundlage (1) Das Berufseinkommen des Notars berechnet sich aus den Berufseinnahmen, abzüglich der Beruf sausgaben .
§ 2
Begriff der Berufseinnahmen (1) Berufseinnahmen sind alle Einnahmen eines Notars aus seiner notariellen Tätigkeit. Hierzu zählen auch die Einnahmen aus einer auf eigene Rechnung geführten Notariatsverweserschaft.
§ 4
Allgemeiner Begriff der Berufsausgaben Berufsausgaben sind alle Ausgaben des Notars, die zur Führung der ihm übertragenen Notarstelle für das Kalenderjahr notwendig oder angemessen sind.
§ 11
Antrag auf Einkommensergänzung (1) Einkommensergänzung wird auf Antrag des
Notars gewährt. ... Dem Antrag ist eine Versicherung des Notars beizufügen, daß er durchschnittlich 40 Wochenstunden in dem maßgeblichen Zeitraum in seinem Notariat gearbeitet hat, wobei krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten (höchstens bis zu fünf Wochen im Jahr) nicht zu berücksichtigen sind.
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2. Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts
- Schöffengericht - L. vom 9. Dezember 1993 wegen vollendeter und versuchter Falschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 400 DM verurteilt worden.
Nach Rechtskraft der Entscheidung leitete der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden als Einleitungsbehörde mit Verfügung vom 20. Januar 1995 gegen den Antragsteller das förmliche Disziplinarverfahren ein und untersagte ihm gleichzeitig - insoweit klargestellt durch die Verfügung vom 2. Februar 1995 - gemäß § 16 Abs. 4 NotVO die weitere Amtsführung. Die dagegen vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Durch Beschluß vom 15. März 1996
- DSNot 7/96 - wies das Oberlandesgericht Dresden den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung, die Verfügung über die Untersagung der Amtsführung aufzuheben, zurück. Auch der Senat erhielt durch Beschlüsse vom 24. Juni 1996 - NotZ 27/96 - und 1. Oktober 1996
- NotZ 26/96 - die vorläufige Disziplinarmaßnahme aufrecht. Die beim Bundesverfassungsgericht vom Antragsteller dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluß vom 24. Juli 1996 -
1 BvR 1428/96).
Durch Urteil vom 1. März 1996 hat der Senat für Diszi-plinarangelegenheiten der Notare bei dem Oberlandesgericht Dresden den Antragsteller eines vorsätzlichen Dienstvergehens schuldig gesprochen, ihm einen Verweis erteilt und gegen ihn zugleich eine Geldbuße in Höhe von 15.000 DM verhängt. Die hiergegen mit dem Ziel des Freispruchs eingelegte Berufung des Antragstellers sowie die mit dem Ziel der Entfernung des Antragstellers aus dem Amt eingelegte Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde hat der Senat mit Urteil vom 11. März
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1997 - NotSt (Brfg) 1/96 - verworfen. Er hat in den vom Antragsteller begangenen Pflichtverstößen tiefgreifende Mängel in der persönlichen Eignung des Notars zutagetreten sehen, indes wegen der Auswirkungen, die die vorläufige, im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits mehr als zwei Jahre andauernde Untersagung der Amtsführung hatte, ausnahmsweise nicht auf die Entfernung aus dem Notaramt erkannt. Die vom Antragsteller dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluß vom 23. Juli 1997 - 1 BvR 1115/97).
Nach Verhängung der vorläufigen Disziplinarmaßnahme waren zuerst Notarvertreter für den Antragsteller tätig geworden. Im August 1996 wurde von der Justizverwaltung des Freistaats Sachsen ein Notariatsverweser für das Notariat des Antragstellers bestellt.
3. Der Antragsteller beantragte nach Verhängung der vorläufigen Disziplinarmaßnahme bei der Antragsgegnerin Einkommensergänzung nach Maßgabe der Einkommensergänzungssatzung. Ihm wurden daraufhin mit Bescheiden vom 16. Februar 1996 (1. Bescheid), 6. März 1996 (2. Bescheid) und 13. Juni 1996 (5. Bescheid) Vorschüsse von insgesamt 125.000 DM bewilligt und ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 22. April 1996 (3. Bescheid) wurde ein Antrag auf weitere Vorschußzahlung von 30.000 DM teilweise abgelehnt. Der auf Zahlung weiterer 35.575,95 DM gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Gegenstand des beim Senat in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahrens NotZ 42/96. Mit Bescheid vom 14. Mai 1996 (4. Bescheid) wurde ein Antrag auf weitere Vorschußzahlung von 50.000 DM abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Ent-
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Scheidung ist Gegenstand des beim Senat in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahrens NotZ 40/96.
4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Anfechtung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. August 1996, mit dem diese einen vom Antragsteller unter Hinweis auf seine hohen Berufsausgaben beantragten weiteren Vorschuß auf Einkommensergänzung in Höhe von 70.000 DM abgelehnt hat. Die Antragsgegnerin hat dies im wesentlichen damit begründet, der Antragsteller sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, seinem Notarvertreter zu demutbare Arbeitsbedingungen zu erhalten, und habe damit seine Mitwirkungspflichten aus § 11 Abs. 2 der Einkommensergänzungssatzung nicht erfüllt, so daß derzeit nicht geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Einkommensergänzung noch vorlägen.
Sie hat sich im Rahmen der abschließenden Berechnung der Ein-kommensergänzung eine Berücksichtigung der Vorschrift des § 92 Bundesdisziplinarordnung Vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und im Verfahren im wesentlichen geltend gemacht, er habe seiner Mitwirkungspflicht genügt. Im Hinblick auf von der Antragsgegnerin direkt gezahlte Entgelte an die bei ihm Beschäftigten in Höhe von 12.022,90 DM hat der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer weiteren Einkommensergänzung in Höhe von 57.977,10 DM, hilfsweise zu neuer Entscheidung über den Antrag zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten mit der Auffassung, angesichts der berücksichtigungsfähigen Berufsausgaben, der zu berücksichtigenden Berufseinnahmen und der geleisteten Vorschüsse bestehe ein Anspruch auf weitere Vorschußgewährung nicht; zudem sei auch fraglich, ob bei einem
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Notar, dem die Amtsausübung vorläufig untersagt sei, die Vorschriften über die Einkommensergänzung überhaupt Anwendung finden könnten; die Antragsgegnerin gehe aber davon aus, daß die Vorschriften nur entsprechende Anwendung finden würden.
Durch Beschluß vom 24. September 1996 hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, da die Regelungen zur Einkommensergänzung auf den Fall der Einkommensminderung infolge der Untersagung der Amtsführung im Verlauf eines förmlichen Disziplinarverfahrens nicht anwendbar seien.
Hiergegen richtet sich die befristete Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen im ersten Rechtszug gestellten Hauptantrag weiterverfolgt.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen aufzuerlegen. Sie hält nunmehr in Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung die Einkommensergänzungssatzung im Fall des vorläufigen Amtsausübungsverbots nicht für anwendbar.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet .
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 NotVO i.V.m. Anlage II Kap. Ill Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 2 a EV). Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu II. des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren NotZ 40/96 Bezug genommen. Eine Erörterung der Frage, ob der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten
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nach § 11 Abs. 2 der Einkommensergänzungssatzung nachgekommen ist, ist nicht veranlaßt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 NotVO,
§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß ist entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt in zahlreichen gerichtlichen Verfahren konsequent durchzusetzen versucht, rechtfertigt es nicht, von dem aufgrund entsprechender Anwendung des § 13 a FGG geltenden Grundsatz abzuweichen, daß im erstinstanzlichen Verfahren notwendige außergerichtliche Auslagen der Beteiligten in der Regel nicht zu erstatten sind.
Rinne
Lintz
Thode
Toussaint
Pfister