BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 43/95
vom 10. März 1997 in dem Verfahren
Dr. Winfried Pi
itraße
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, wMHfc-HflMM-Rinc
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 1997
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Teil-Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Juni 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß bezüglich der Notarstellen in Magdeburg und Naumburg die Fortsetzungsfeststeiiungsanträge als unzulässig verworfen werden.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I. Der Antragsteller hat sich bei dem Antragsgegner u.a. um Notarstellen in Bitterfeld, Eisleben, Halle, Magdeburg, Naumburg, Querfurt, Salzwedel und Staßfurt beworben. Der Antragsgegner hat die Stellen in E., H. , Q., Sa. und St. mit anderen Bewerbern besetzt. Ob dies vor oder während des vorliegenden Verfahrens in erster Instanz geschehen ist und ob der Antragsgegner den Antragsteller hiervon in allen Fällen vorher benachrichtigt und ihm Gelegenheit zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben hat, ist offen, Hinsichtlich der Stellen in B., M, und N, hat der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, daß er sie mit anderen Bewerbern besetzen wolle. Der für die Stelle in B. ausgewählte Bewerber hat seine Bewerbung zurückgezogen.
In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller in erster Instanz zuletzt beantragt,
- bezüglich der Notarstellen in M. und N. den Antrags-gegner unter Aufhebung der seine Bewerbung ablehnenden Bescheide zu verpflichten, ihn (Antragsteller) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
- bezüglich der Notarstellen in E., H. , Q., Sa. und St. festzustellen, daß die seine Bewerbung ablehnenden Bescheide des Antragsgegners rechtswidrig sind,
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- bezüglich der Notarstelle in B. das Ruhen des Verfahrens anzuordnen,
- den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen, welche anderen Notarstellen er (Antragsgegner) besetzt hat, ohne ihn (Antragsteller) hiervon zu benachrichtigen.
Durch den angefochtenen Teil-Beschluß hat das Oberlandesgericht die Anträge bezüglich der Notarstellen in M. und N. zurückgewiesen und bezüglich der Notarstellen in E., H., Q., Sa. und St. als unzulässig verworfen. Bezüglich der Notarstelle in B. hat es das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, soweit seine Anträge zurückgewiesen bzw. als unzulässig verworfen worden sind. Nachdem der Antragsgegner inzwischen auch die Notarstellen in M. und N. mit anderen Bewerbern besetzt hat, beantragt der Antragsteller,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses festzustellen, daß die Bescheide des Antragsgegners, mit denen dieser seine Bewerbungen um die Notarstellen in E., H., M., N., Q., Sa. und St. abgelehnt hat, rechtswidrig sind.
II. Die Beschwerde ist, nachdem dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gewährt worden ist, zulässig (§ 25 Abs. 3
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NotVO i.V.m. Anl. II Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 2a EV). Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Frage, ob das Oberlandesgericht die Anträge des Antragstellers bezüglich der Notarstellen in M. und N. zu Recht zurückgewiesen hat, bedarf keiner Entscheidung mehr, da der Antragsteller insoweit zu Fortsetzungsfeststellungsanträgen übergegangen ist, nachdem der Antragsgegner diese Stellen inzwischen mit anderen Bewerbern besetzt und sich dadurch das ursprüngliche Begehren des Antragstellers erledigt hat. Die Fortsetzungsfeststellungsanträge sind, wie das Oberlandesgericht zu Recht bereits für die (Fortset-zungs-) Feststeiiungsanträge des Antragstellers bezüglich der Notarstellen in E., H., Q., Sa. und St. angenommen hat, unzulässig.
1. Das Verfahren nach § 25 NotVO sieht wie das nach § 111 BNotO Feststellungsanträge nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 111 BNotO (BGHZ 67,
343, 346 f; 81, 66, 68; Beschlüsse vom 4. Dezember 1989 - NotZ 1/89, vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90, vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91, vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92, vom 9. Januar 1995 - NotZ 32/93 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 1-5, jeweils m.w.Nachw.), die auch für § 25 NotVO gilt (Beschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 33 und 35/93 = BGHR DDR-NotVO § 25 Feststellungsantrag 1 und 2), kann der Antragsteller ausnahmsweise dann einen Feststellungsantrag stellen oder entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergehen, wenn anderenfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde. Abgesehen von dem Sonderfall einer ge-
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zielten Vereitelung der ausdrücklich angekündigten Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 aaO) , für den hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, hat der Senat eine derartige Ausnahme nur anerkannt und das für die Zulässigkeit des (Fortsetzungs-) Feststellungsantrags erforderliche Rechtsschutzinteresse bejaht, wenn die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage zu klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Gelegenheiten in bezug auf den Antragsteller, etwa bei künftigen Bewerbungen, genauso stellt (vgl. die angeführten Entscheidungen).
2. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsgegner hat die Bewerbungen des Antragstellers nicht aus generellen Gründen abgelehnt, die auch künftigen Bewerbungen des Antragstellers entgegenstehen können, sondern deswegen, weil er jeweils andere Bewerber für besser qualifiziert angesehen hat.
Desweiteren beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg darauf, in nachfolgenden Bewerbungsverfahren sei der Antragsgegner verpflichtet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden, wenn festgestellt werde, daß der Antragsgegner seine früheren Bewerbungen rechtswidrig abgelehnt habe. Die Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerbern hat sich allein am Maß der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 6 Abs. 3 BNotO) zu orientieren. Dagegen darf die Justizverwaltung den Umstand, daß ein Bewerber in einem früheren Verfahren rechtswidrig abgelehnt worden ist, nicht zu Lasten der anderen Bewerber berück-
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sichtigen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 = BGHR BNotO § 111 Konkurrentenklage 1).
Die (Fortsetzungs-)Feststellungsanträge sind auch nicht im Hinblick auf eine eventuelle Amtshaftungsklage des Antragstellers (vgl. hierzu BGHZ 129, 226) zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 1991 und 14. Dezember 1992 aaO; für den Bereich des Beamtenrechts vgl. auch BVerwG, Urteile vom 25. August 1988 - 2 C 62/85 = NVwZ 1989, 158, 159, insoweit in BVerwGE 80, 127 nicht abgedruckt, und vom 9. März 1989 - 2 C 4.87 = ZBR 1990, 79; dazu BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluß vom 19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 = NJW 1990, 501, 502) . Mit der Verneinung der Zulässigkeit der Feststellungsklage ist nicht verbindlich über den Erfolg einer Amtshaftungsklage entschieden, weil die hierfür zuständigen Gerichte die anspruchsbegründenden Voraussetzungen eigenständig zu prüfen haben. Davon abgesehen hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht, eine Amtshaftungsklage zu beabsichtigen.
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Nach alledem war die Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß bezüglich der Notarstellen in M. und N. die Fortsetzungsfeststellungsanträge als unzulässig verworfen werden.
Dr. Rinne
Dr. Blauth
Wiechers
Dr. Lintz
Dr. Toussaint