BGHR: ja
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 41/96
vom 14. Juli 1997
in dem Verfahren
Notar Michael C pflHB-Straße
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
und Partner
gegen
Präsident des Landgerichts Leipzig, Istraß«
Antragsund Beschwerdegegner,
wegen Bestellung eines Notariatsverwesers
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt am 14. Juli 1997
beschlossen:
Die Beteiligten haben in beiden Rechtszügen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen.
Von einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen .
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 20.000 DM festgesetzt.
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Gründe
Nachdem die Beteiligten nach Aufhebung der Notariatsverweserschaft das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden. Für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist § 13 a FGG maßgebend (§ 25 Abs. 4 NotVO, Anl. II, Kap. III, Sach-geb. A, Abschn. III Nr. 2 c EV, Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO). Danach haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen grundsätzlich selbst zu tragen. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 34/95 -
DNotZ 1997, 171 m.w.N.).
Die im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens vorzunehmende summarische Prüfung der Erfolgsaussicht (vgl. BGHZ 67, 343, 345) ergibt, daß das Risiko des Unterliegens für beide Verfahrensbeteiligte etwa gleich zu erachten war. Dies rechtfertigt es, beiden jeweils die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen und von einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten abzusehen.
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1. Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels war nicht schon deswegen zu bejahen, weil der Antragsteller durch das Senatsurteil vom 10. März 1997 (NotSt [Brfg] 1/96) nicht (endgültig) aus dem Amt entfernt worden ist. Der Senat hat von dieser schwersten Sanktion allein aus Gründen der Verhältnismäßigkeit, nämlich mit Rücksicht auf die bereits seit mehr als zwei Jahren bestehende (vorläufige) Untersagung der Amtsführung abgesehen. Die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme (§ 16 Abs. 4 NotVO) als solche, die sowohl vom Senat (Beschlüsse vom 24. Juni 1996 - NotZ 27/96 - und vom 1. Oktober 1996 - NotZ 26/96) als auch vom Bundesverfas-
sungsgericht (Beschluß vom 24. Juli 1996 - 1 BvR 1428/96) geprüft und nicht beanstandet worden ist, bleibt dadurch unberührt.
2. Ebensowenig begegnet die Annahme des Oberlandesgerichts, der Antragsgegner sei für die Verweserbestellung zuständig, rechtlichen Bedenken. Auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluß wird insoweit Bezug genommen.
3. Auch der Umstand, daß die Justizverwaltung für die Zeit, in der dem Antragsteller die Amtsführung untersagt war, anstelle einer Vertreterbestellung die Notariatsverweserschaft angeordnet hat, rechtfertigt es nicht, dem Antragsgegner die - gesamten - Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, welche Maßnahmen im Falle des § 16 Abs. 4 NotVO getroffen werden können, um den Fortbestand der Notarsteile zu sichern; weder § 13 NotVO (Vertretung) noch § 23 NotVO (Verweser-
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schaft) regeln ihrem Wortlaut nach diesen Sachverhalt. Demgegenüber schreibt die Bundesnotarordnung in § 56 Abs. 3 ausdrücklich vor, daß bei vorläufiger Amtsenthebung eines Notars ein Notariatsverweser bestellt werden kann, wenn die Bestellung eines Vertreters nicht zweckmäßig erscheint. Da es in den einschlägigen Fällen geboten erscheint, beim (zu demindest vorübergehenden) Wegfall des persönlichen Amtsträgers die Amtsgeschäfte fortzuführen bzw. abzuwik-keln, die notarielle Betreuung der Rechtsuchenden nicht zu unterbrechen und die Notarstelle in ihrer personellen und sachlichen Organisation zu erhalten, mag es - auch im wohl-verstandenen Interesse des betroffenen Notars - nicht fernliegen, auch im Geltungsbereich der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis auf die Regelung des § 56 Abs. 3 BNotO zurückzugreifen. Dies braucht indessen im vorliegenden Verfahren ebensowenig abschließend entschieden zu werden wie die Frage, welche der in Betracht kommenden Maßnahmen hier zur Sicherung der Notarstelle zu treffen und ob Notar S. als Verweser geeignet war. Die Ungewißheit, wie diese Fragen zu beantworten sind, geht kostenmäßig zu Lasten beider Beteiligter.
Rinne Tropf Kurzwelly
Grantz Schierholt