2050 046 JO
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 41/95
vom 29. März 1996 in der Notarsache
des Notars Dieter
Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
Sächsisches
H«
Staatsministerium Straße
der Justiz,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Amtsenthebung
hier: Anordnung der aufschiebenden Wirkung
/o
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie den Notar Dr. Grantz und die Notarin Dr. Doye
am 29. März 1996 beschlossen:
Der Antrag vom 8. Januar 1996 wird zurückgewiesen .
Gründe :
I. Durch Verfügung vom 7. Juni 1995 hat der Antragsgegner den am 7. August 1990 mit Wirkung vom 1. September 1990 zu dem Notar in eigener Praxis bestellten Antragsteller wegen dessen langjährigen, umfangreichen und auch seine frühere Tätigkeit als Staatlicher Notar umfassenden Mitarbeit für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gemäß § 6 RNPG des Amtes enthoben. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 1996 hat er außerdem bean-
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tragt, "die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung bzw. der Beschwerde anzuordnen".
II. 1. Der vorgenannte Antrag ist als Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur Entscheidung über den Hauptantrag auszusetzen, gemäß § 24 Abs. 3 FGG i.V.m. § 25 Abs. 4 Satz 1 NotVO zulässig (vgl. Senats-beschluß vom 8. März 1994 - NotZ 27/93 = BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 3) . Zwar ist das Rechtsanwaltsgesetz, auf dessen § 38 Abs. 6 § 25 Abs. 4 Satz 1 NotVO nach Maßgabe der Anl. II Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 2 c des EinigungsVertrages u.a. verweist, durch Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Beruf srechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) aufgehoben worden. An seine Stelle ist jedoch die Bundesrechtsanwaltsordnung getreten. Es gelten daher jetzt die (in § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO angezogenen) Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend (Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 111 Rdnr. 60). Hier findet § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO Anwendung, wonach die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß gelten.
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Beschwerde des Antragstellers bietet nach vorläufiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg.
Ob der Antragsgegner den Antragsteller in Anbetracht der engen Auslegung des § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Beru-
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fungen ehrenamtlicher Richter - RNPG - vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß des Ersten Senats vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94 u.a. = NJW 1996, 709 unter C III 1) zu Recht gemäß der in wesentlichen Tatbestandsmerkmalen gleichen Regelung des § 6 RNPG des Amtes enthoben hat, kann offenbleiben. Die Amtsenthebung des Antragstellers dürfte jedenfalls nach § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Buchst, c NotVO gerechtfertigt sein.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner auf mehrfache gezielte Befragung trotz Belehrung über die Folgen unvollständiger oder unwahrer Angaben seine langjährige, umfangreiche und auch-den notariellen Bereich umfassende Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit (IMS) "Lutz Albrecht" für das MfS in seinen schriftlichen und mündlichen Erklärungen vom 22. April 1991, 2. Oktober 1991, 17. Januar 1992 und 22. Mai 1992 vorsätzlich verschwiegen. Hierzu war er nicht berechtigt. Der Notar, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege staatliche Aufgaben wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 NotVO), muß - wie der Antragsteller selbst grundsätzlich ie'inräumt - Fragen der Dienstaufsicht (§ 15 NotVO) vollständig und wahr beantworten. Für den Antragsteller galt hier nichts anderes. Vielmehr kam der Überprüfung der Notare auf frühere MfS-Kontakte für den Aufbau einer funktionierenden rechtsstaatlichen und vertrauenswürdigen Rechtspflege in den neuen Bundesländern erhebliche Bedeutung zu. Die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS war auch keineswegs so geringfügig, daß er sie verschweigen durfte.
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Aus der vorsätzlichen Verletzung seiner Wahrheitspflicht ergibt sich bei vorläufiger Bewertung, daß dem Antragsteller die persönliche Eignung und damit eine Voraussetzung für die Bestellung zu dem Notar bereits bei seiner Ernennung gefehlt hat oder diese zu demindest nachträglich weggefallen ist. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege, das staatliche Funktionen wahrnimmt, ist der Notar in besonderem Maße zur Integrität verpflichtet. Damit ist es bei der gebotenen Anlegung eines nicht zu milden Maßstabes nicht zu vereinbaren, daß der Antragsteller dem Antragsgegner seine Tätigkeit für das MfS verschwiegen hat.
Die Amtsenthebung des Antragstellers erscheint auch verhältnismäßig, da er in einer für den Aufbau einer funktionierenden rechtsstaatlichen und vertrauenswürdigen Rechtspflege in den neuen Bundesländern maßgeblichen Angelegenheit die ihm obliegende Wahrheitspflicht wiederholt vorsätzlich verletzt hat, indem er auf mehrfache gezielte Nachfrage trotz ausdrücklicher Belehrung über die Folgen unvollständiger oder unwahrer Angaben seine langjährige, umfangreiche und auch den notariellen Bereich umfassende Tätigkeit für das MfS verschwiegen hat.
Der Umstand, daß der Antragsgegner die Amtsenthebung des Antragstellers auf § 6 RNPG gestützt hat, schließt es nicht aus, sie auf der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Buchst, c NotVO aufrecht zu erhalten, zu demal der Antragsgegner die Verletzung der Wahrheitspflicht durch den Antragsteller in der angefochtenen Verfügung zu demindest erschwerend herangezogen hat. Durch den Wechsel des rechtlichen Gesichtspunktes wird die angefochtene Verfügung nicht
in ihrem Wesen verändert. Das rechtliche Gehör des Antragstellers ist durch die ihm von dem Antragsgegner erteilten Belehrungen über die Folgen unvollständiger und unwahrer Angaben gewahrt. Dementsprechend hat sich der Antragsteller sowohl bereits vor Erlaß der angefochtenen Verfügung als auch danach im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Frage seiner Amtsenthebung wegen Verschweigens seiner Tätigkeit für das MfS geäußert.
Rinne
Tolksdorf
Wiechers
Grantz
Doye