BGH · NotZ 40/95 vom 10.03.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß der Antragsgegner gemäß seiner Zusage vom 2. September 1994 verpflichtet ist, den Antragsteller zu dem Notar in Oschatz zu bestellen, weil der Widerruf der Zusage durch den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 40/95 vom 10. März 1997 in dem Verfahren Sächsisches Staatsministerium der Justiz/ vertreten durch den Staatsminister der Justiz, Herrn A^^^Bstraße^B Dl Antragsgegner und Beschwerdeführer, gegen Dr. Winfried fstraß« Antragsteller und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Blauth und Wiechers sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 1997 beschlossen: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juli 1995 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§ 25 Abs. 3 NotVO i.V.m. Anl. II Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 2 a EV) , jedoch nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, daß der Antragsgegner gemäß seiner Zusage vom 2. September 1994 verpflichtet ist, den Antragsteller zu dem Notar in Oschatz zu bestellen, weil der Widerruf der Zusage durch den Bescheid des Antragsgegners vom 5. Mai 1995 rechtswidrig ist. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Sie ändern insbesondere nichts daran, daß der Antragsgegner es bislang versäumt hat, der von ihm behaupteten, jedoch allein aufgrund des Geschehensablaufs nicht zweifelsfrei bewiesenen Verzögerungstaktik des Antragstellers dadurch wirksam zu begegnen, daß er diesem in 4 entsprechender Anwendung von §§ 38 Abs. 2, 4 9 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG eine eindeutige, angesichts der verstrichenen Zeit auch kurz bemessene Frist setzt, innerhalb der der Antragsteller die Ernennungsurkunde zur Vermeidung des Widerrufs der Zusage vom 2. September 1994 entgegenzunehmen hat. Der Antragsgegner hat nunmehr Gelegenheit, eine solche Fristsetzung nachzuholen. Rinne Blauth Wiechers Lintz Toussaint