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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 40/94
vom 5. Februar 1996
in dem Verfahren
des Notairs Pr.
Thomas W|
traße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
die Notarkammer Sachsen Präsidentin, K^j^straß
esetzlich vertreten durch die Di
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Auswärtsbeurkundung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Toussaint und Dr. Lintz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000, DM festgesetzt.
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Gründe :
I.
Der Antragsteller, der Notar in L. ist, teilte mit Schreiben vom 16. November 1993 dem Präsidenten des Landgerichts Leipzig mit, daß er am 14. Dezember 1993 eine größere Beurkundung in D. vornehmen werde. D. liegt im Landgerichtsbezirk Leipzig, besitzt jedoch ein eigenes Amtsgericht. Weiterhin bat der Antragsteller den Landgerichtspräsidenten für den Fall, daß dieser in der beabsichtigten Beurkundung eine Amtspflichtverletzung sehen sollte, um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Der Landgerichtspräsident leitete das genannte Schriftstück an die Antragsgegnerin weiter, die mit Schreiben vom 1. Dezember 1993, das dem Antragsteller am 6. Dezember 1993 zuging, diesen ausdrücklich aufforderte, die beabsichtigte Beurkundung in D. am 14. Dezember 1993 zu unterlassen. Im übrigen begründete die An-
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tragsgegnerin in dem genannten Schreiben ihre lechtsan-sicht, wonach dem Antragsteller eine Beurkundung außerhalb des engeren räumlichen Amtsbereichs, mithin des Amtsgerichtsbezirks Leipzig, nach dem Berufsrecht der Notare nur in den Ausnahme fällen gestattet sei, die in der Richtlinie der Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ihrer Satzung zu § 8 enthalten sei.
Der Antragsteller stellte mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1993, eingegangen bei Gericht am 13. Dezember 1993, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen das Schreiben
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der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 1993. Am 14. Dezember 1993 nahm er die beabsichtigte Beurkundung in D. vor.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. den Bescheid der Notarkammer Sachsen vom 1. Dezember 1993 aufzuheben,
2. festzustellen, daß die gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Antragsgegnerin zu § 8 beschlossenen Grundsätze unwirksam seien,
3. festzustellen, daß der Antragsteller berechtigt sei, Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts vorzunehmen.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge des Antragstellers als unzulässig verworfen. Mit seiner sofortigen Beschwerde beantragt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluß und den ihm zugrundeliegenden Bescheid aufzuheben, hilfsweise: festzustellen, daß das Verbot der Beurkundung am 14. Dezember 1993 rechtswidrig gewesen sei.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet, weil die Anträge unzulässig sind.
Die Unzulässigkeit des Hauptantrages ergibt sich aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses unter II. 1. (BS 5). Der Hilfsantrag ist aus den Erwägungen unter II. des Senatsbeschlusses vom 9. Januar 1995 (NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826 f) unzulässig.
Rinne
Thode
Blauth
Toussaint
Lintz