BUNDESGERICHTSHOF
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NotZ 39/92
BESCHLUSS
vom 29. Dezember 1993 in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Eckart
I, Am
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
das Niedersächsische Justizministerium, Am
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Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notar Sachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doy6
am 29. Dezember 1993
beschlossen:
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I. Der am flHHpl950 geborene Antragsteller wurde durch Verfügung der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 10. Juli 1978 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Hamburg zugelassen. Nach Verzicht auf seine Rechte aus der Zulassung beim Landgericht Hamburg wurde er durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Oktober 1978 anderweitig als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Lüneburg zugelassen. Durch weitere Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 1978 wurde er auch als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Lüneburg zugelassen.
Mit Schreiben vom 26. Juli 1991 beantragte der Antragsteller seine Bestellung zu dem Notar. Der Antragsgegner hat das Gesuch durch Bescheid vom 1. Oktober 1991 mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller erfülle nicht die Voraussetzung der 15jährigen Zulassung als Rechtsanwalt (§ 1 Abs. 1 Buchst, a der Allgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 10. Dezember 1981 -■ Nds.Rpfl. S. 265/267) . Von dieser Voraussetzung könne auch nicht"nach § 2 Abs. 1 und 2 AVNot 1981 abgesehen werden, da nach den maßgeblichen Geschäftszahlen kein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars in dem Amtsgerichtsbezirk Lüneburg bestehe.
Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn unter Aufhebung des ange-
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fochtenen Bescheides zu dem Notar mit dem Amtssitz in Lüneburg zu bestellen. Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Am 30. Oktober 1993 hat der Antragsgegner den Antragsteller aufgrund einer anderweitigen Bewerbung zu dem Notar mit dem Amtssitz in Bleckede bestellt. Daraufhin haben beide Beteiligte das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II. 1. Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des jeweiligen Begehrens zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO nach § 13 a FGG. Nach dieser Bestimmung haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen grundsätzlich selbst zu tragen. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. Dezember 1966 - NotZ 2/66 = DNotZ 1967, 330?- vom 2. Oktober 1972 - NotZ 4/71 = DNotZ 1973, 438? vom 29. Oktober 1973 - NotZ 6/72 = DNotZ 1975, 47? vom 28. November 1977 - NotZ 9/77? vom 18. Januar 1982 - NotZ 8/81? vom 12. November 1984 - NotZ 6/84? vom 13. Oktober 1986 - NotZ 14/86? vom 4. Dezember 1989 - NotZ 17/89 = BGHR FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1 Hauptsacheerledigung 3). Danach sind hier die gerichtlichen Kosten des Verfahrens dem An-
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tragsteiler aufzuerlegen, da sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch in der Beschwerdeinstanz keinen Erfolg gehabt hätte (dazu unten 2). Dagegen besteht kein Anlaß, ausnahmsweise die Erstattung außergerichtlicher Auslagen anzuordnen.
2. Die nach §§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat das Notargesuch des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
a) Der Antragsgegner hat dem Bescheid vom 1. Oktober 1991 allerdings zu Unrecht die Bundesnotarordnung in der bis zu dem 31. Juli 1991 geltenden Fassung und seine hierauf beruhende allgemeine Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 10. Dezember 1981 (aaO) zugrundegelegt. Die Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellur^ zu dem Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) mit Wirkung vom 1. August 1991, mithin vor Erlaß des angefochtenen Bescheides geändert worden. Das Gesetz enthält keine Übergangsregelung. Demgemäß galt zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 1. Oktober 1991 das neue Recht. Für die Anwendung des alten Rechts bestand danach keine Rechtsgrundlage.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein noch während der Geltung des alten Rechts gestelltes Notargesuch ausnahmsweise auch noch nach diesem Recht beschieden werden muß,
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wenn es bei ordnungsgemäßer Bearbeitung noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts hätte erledigt werden können, weil dem Bewerber eine verzögerliche Bearbeitung nicht zu dem Nachteil gereichen darf. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat sein Notargesuch vom 26. Juli 1991 zwar noch während der Geltung des alten Rechts gestellt, jedoch so wenige Tage vor Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. August 1991, daß es dem Antragsgegner schon wegen der erforderlichen Beteiligung der Rechtsanwaltsund der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle unmöglich war, das Gesuch bis dahin zu bescheiden. Die beiden Kammern haben ihre Stellungnahmen erst unter dem 8. bzw.
21. August 1991 abgegeben.
b) Nach der danach allein maßgeblichen Bundesnotarord-nung in der seit dem 1. August 1991 geltenden Fassung konnte das Notargesuch des Antragstellers vom 26. Juli 1991 bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezog (st.Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91? Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 =
NJW 1991, 131, 132? Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 20/92 = zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen? Beschluß vom 2. August 1993 - NotZ 35/92).
c) Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Anwaltsnotar keine Übergangsregelung zugunsten solcher Bewerber getroffen hat, die - wie der Antragsteller - die allgemeine Wartezeit bei Inkrafttreten des neuen Rechts am
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1. August .1991 bereits zu dem Teil erfüllt hatten, begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992 (aaO) im einzelnen dargelegt und seither in mehreren Entscheidungen bestätigt (z.B. Beschlüsse vom 14. Dezember 1992 - NotZ 5, 9 und 53/92; Beschluß vom 29. März 1993 aaO; Beschlüsse vom 29. März 1993 - NotZ 12, 15, 16, 17 und 18/92; Beschlüsse vom 2. August 1993 - NotZ 23 und 29/92; vgl. auch Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
Die Tatsache, daß der Antragsteller nach seinen Angaben im Jahr 1989 die Sozietät in der Hoffnung gewechselt hat, in absehbarer Zeit selbst zu dem Notar bestellt zu werden, begründete schon deswegen keine schutzwürdige Vertrauensposition, weil bereits seit Beginn der 80er Jahre in der interessierten Öffentlichkeit eine sich zunehmend verstärkende Diskussi^jh über den Fortbestand des "Wartezeitnotariats" geführt worden ist (vgl. hierzu näher die Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 1992 und 2. August 1993 aaO). Der Antragsteller räumt selbst ein, daß er aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73,
280) mit einer Änderung der Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Notar rechnen mußte. Der Umstand, daß der Antragsgegner 1981 im Rahmen der Bundesnotarordnung in der damals geltenden Fassung bei der Verlängerung der allgemeinen Wartezeit von 10 auf 15 Jahre in § 4 Abs. 1 AVNot 1981 eine Übergangsregelung getroffen hat, der der Antragsteller nicht unterfiel, konnte bei diesem kein
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schutzwürdiges Vertrauen dahin begründen, daß der Bundesgesetzgeber bei der Neuregelung der Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Anwaltsnotar ebenfalls eine Übergangsregelung schaffen würde. Daraus, daß der Präsident der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle in einer 1989 mit dem Antragsteller geführten Korrespondenz die Auffassung vertreten hat, eine Übergangsregelung sei erforderlich, ergibt sich nichts anderes. Für eine eigenständige Übergangsregelung des Antragsgegners in seiner seit dem 1. August 1991 geltenden Allgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare vom 1. Juli 1991 (Nds.Rpfl. 167) war wegen der Entscheidung des Bundesgesetzgebers, keine Übergangsregelung zu schaffen, kein Raum.
Schierholt
Doyd
Krohn
Tropf
Wiechers