Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
BGHR: ja
BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2
a) Ist ein Bewerber um die Stelle eines Anwaltsnotars mit den Verhältnissen an dem in Aussicht genommenen Amtssitz hinreichend vertraut (hier: 17jährige Niederlassung als Rechtsanwalt, danach anderweite Zulassung für ein Jahr), kann die Landesjustizver-waltung eine Ausnahme vom Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit nicht mit der Begründung verneinen, ein Interesse der Rechtspflege an der Bestellung des Bewerbers bestehe im Hinblick auf das Vorhandensein weiterer Interessenten nicht.
b) Dem Urteil der Landesjustizverwaltung über die fachliche Eignung für das Amt des Anwaltsnotars wohnt, wie im Falle der persönlichen Eignung, ein prognostisches Element inne, das der gerichtlichen Überprüfung Schranken setzt (im Anschluß an den Senatsbeschl. v. 25. November 1996, NotZ 48/95, NJW 1997, 1075, für BGHZ bestimmt).
BGH, Beschl. vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96 - OLG Celle
BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 38/96 BESCHLUSS
vom 14. Juli 1997
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Dr. Hans-Peter L|
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle,
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Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin ,
weiterer Beteiligter: Rechtsanwalt Friedrich Wilhelm Hl
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wegen Bestellung zu dem Notar
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 21. August 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1949 geborene Antragsteller wurde 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Celle, später bei dem Oberlandesgericht Celle zugelassen.
Im Februar 1994 erfolgte seine anderweitige Zulassung bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Seit 1. Januar 1995 ist er wiederum beim Oberlandesgericht Celle zugelassen.
Der Antragsteller bewarb sich um eine der beiden am 30. August 1995 ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen im Bezirk des Amtsgerichts Celle. Die Antragsgegnerin lehnte die Bewerbung mit Bescheid vom 29. April 1996 ab, da die fachliche Eignung des Antragstellers weder durch Teilnahme an dem vorgesehenen Grundkurs noch anderweitig nachgewiesen und die örtliche Wartezeit, von deren Erfüllung nicht abgesehen werde, noch nicht verstrichen sei.
Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, weiter.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), im Ergebnis bleibt sie aber ohne Erfolg.
1. Auf die Nichterfüllung der örtlichen Wartezeit, mit der sich das Oberlandesgericht allein befaßt, kann die ablehnende Entscheidung allerdings nicht gestützt werden.
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll zu dem Anwaltsnotar in der Regel nur bestellt werden, wer bei Eingang seiner Bewerbung
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seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amtssitz hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist. Dies greift § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchst, b der AV des Niedersächsischen Justizministeriums betr. die Angelegenheiten der Notare vom 22. November 1994 (Nds. Rpfl.
S. 349) auf. Der LandesjustizVerwaltung ist es danach nicht von vornherein verwehrt, nach pflichtgemäßem Ermessen auch anders zu entscheiden. Die Ausübung dieses Ermessens unterliegt der gerichtlichen Kontrolle nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO.
a) Die Bedürfnisse der Rechtspflege können nach der Rechtsprechung des Senats der LandesJustizverwaltung Anlaß geben, von der Erfüllung der örtlichen Wartezeit abzusehen (Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 36/94, DNotZ 1996,
894). Hiervon ist im allgemeinen auszugehen, wenn ohne die Bestellung des Bewerbers eine ausreichende Versorgung mit notariellen Leistungen nicht sichergestellt wäre. Diesem Gesichtspunkt werden der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin und die Entscheidung des Oberlandesgerichts gerecht. Mit den beiden, dem Antragsteller vorgezogenen Anwälten stehen qualifizierte Bewerber zur Verfügung, die die Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO erfüllt haben.
b) Nach der Entscheidung des Senats vom 18. September 1995 (vorstehend zu a) kann die Freistellung eines Bewerbers von der örtlichen Wartezeit aber auch dann geboten sein, wenn deren Zwecke anderweitig sichergestellt sind.
Der Bewerber muß mithin auch ohne Wartezeit die Gewähr bieten, daß er mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut ist und ferner die organisatorischen Voraussetzun-
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gen für die Geschäftsstelle sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/92, BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 6). Die Antragsgegnerin und das Oberlandesgericht gehen davon aus, daß der Antragsteller, der vor der knapp einjährigen Zulassung in Düsseldorf etwa 17 Jahre ununterbrochen als Anwalt in Celle hauptberuflich tätig war, mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist. Dann war es aber fehlerhaft, wie es das Oberlandesgericht getan hat, einen Sonderfall deshalb zu verneinen, weil wegen der zur Verfügung stehenden weiteren Interessenten ein Bedürfnis der Rechtspflege an der Bestellung des Antragstellers nicht bestehe. Dies vermengt die jeweils selbständigen Gesichtspunkte des Bedürfnisses der Rechtspflege und der Gewährleistung der Zwecke der Wartezeit in der Person des Bewerbers.
Die Antragsgegnerin hat, im Ausgangspunkt zutreffend, darauf abgehoben, daß die wirtschaftliche Grundlage für eine Notarpraxis des Antragstellers in Celle noch nicht hinreichend gesichert sei. Sie hat sich hierbei auf den Umstand gestützt, daß der Antragsteller nach seiner Wiederzulassung in Celle eine neue Kanzlei eröffnet hatte und die bis zu dem Ablauf der Bewerbungsfrist im Herbst 1995 verstrichene Zeit nicht hinreiche, eine Prognose über deren Bestand zu treffen. Konkrete Feststellungen hat sie hierzu nicht getroffen und sich im Rechtsstreit auf den Standpunkt gestellt, verwaltungsaufwendige Ermittlungen seien im Hinblick auf die Kürze der Wiederzulassung entbehrlich. Damit setzt sie sich, jedenfalls im Ausgangspunkt, in Widerspruch zu der Entscheidung des Senats vom 18. September 1995 (oben
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zu a), der solche Ermittlungen grundsätzlich fordert. Allerdings sind der in § 64 a Abs. 1 BNotO vorgesehenen Amtsermittlung, wenn es sich um Tatsachen aus dem persönlichen oder wirtschaftlichen Bereich des Bewerbers handelt, Grenzen gesetzt. Der Bewerber, der eine Regelvoraussetzung der Bestellung zu dem Notar nicht aufweist, diese aber wegen besonderer Umstände in seiner Person für entbehrlich ansieht, ist aufgrund seiner Mitwirkungspflicht nach § 64 a Abs. 2 BNotO gehalten, die Besonderheiten vorzutragen und sein Einverständnis mit der Verwendung der erforderlichen Beweismittel zu erklären. Dem ist der Antragsteller jedoch nachgekommen. Er hat, zu dem Teil allerdings erst im Verfahren der sofortigen Beschwerde, vorgetragen, er habe im Jahre 1995 aus seiner Einzelpraxis als Anwalt und Steuerberater einen Gewinn von ca. 370.000 DM erzielt; den Umsatz der Kanzlei vom Jahre 1995 bis Oktober 1996 hat er mit brutto 1.261.177 DM ausgewiesen und sich hierzu auf die Auskunft des zuständigen Finanzamts berufen.
Die Antragsgegnerin hat die Richtigkeit dieser Angaben nicht in Zweifel gezogen, sich indessen mit ihnen unter dem (zusätzlichen) Gesichtspunkt auseinandergesetzt, daß sie Zweifel daran begründeten, ob der Antragsteller hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig gewesen sei. Die hauptberufliche Anwaltstätigkeit ist indessen gesetzliche Voraussetzung für die Erfüllung der örtlichen Wartezeit, hier geht es darum, ob der Antragsteller auch ohne eine solche für das angestrebte Amt geeignet ist. Im übrigen ist der Umstand, daß der Anwalt zugleich als Steuerberater Dienste leistet, für sich noch kein Grund, Zweifel an seiner hauptberuflichen Praxis zu hegen. Denn die Betätigung als Steuerberater
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stellt einen Teil der dem Anwalt offenstehenden beruflichen Tätigkeit dar (BGHZ 53, 103, 106). Unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt, ob nämlich auch ohne die Erfüllung der örtlichen Wartezeit die wirtschaftliche Grundlage der künftigen Notarpraxis gesichert ist, spielt die gleichzeitige Ausübung beider Berufe keine Rolle. Dem Anwalt ist es auch nach seiner Bestellung zu dem Notar gestattet, als Steuerberater tätig zu sein (BGHZ aaO; Senatsbeschl. v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2, Steuerberatungs-GmbH 1). Die durch die Steuerberatungspraxis geschaffenen wirtschaftlichen Grundlagen wirken im Amt fort.
Die Antragsgegnerin hat mithin einen wesentlichen Gesichtspunkt, nämlich die konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, in ihr Ermessen nicht einbezogen. Mit der Begründung, von der Erfüllung der örtlichen Wartezeit könne in seinem Falle nicht abgesehen werden, könnte der ablehnende Bescheid mithin keinen Bestand haben.
2. Der Beschluß des Oberlandesgerichts hat jedoch deshalb im Ergebnis Bestand, weil die Antragsgegnerin rechts-fehlerfrei davon ausgegangen ist, die fachliche Eignung des Antragstellers für das Amt sei nicht nachgewiesen.
a) Bei der Interpretation der fachlichen Eignung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) kommt der LandesJustizverwaltung, ebenso wie bei der persönlichen Eignung (Senatsbeschl. v. 25. November 1996, NotZ 48/95, NJW 1997, 1075, für BGHZ bestimmt), kein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Spielraum zu. Die AV des Justizministeriums vom 22. November 1994 (oben 1) sieht vor, daß der Nachweis der fachlichen
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Eignung in der Regel erbracht ist, wenn der Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an bestimmten Grundkursen näher bezeichneter beruflicher Organisationen oder an vergleichbaren Kursen vorlegt, und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen. Dies verbleibt im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffes, den § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorgibt. Hiervon ist die Rechtsprechung des Senats ausgegangen und hat es lediglich für erforderlich gehalten, daß, was auch die Verwaltungsvorschrift des Landes Niedersachsen ursprünglich noch nicht vorgesehen hatte, die Teilnahme am Grundkurs mit der Kontrolle ihres Erfolgs verbunden ist (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, BGHZ 124, 327; ferner Beschl. v. 18. September 1995, NotZ 8/95, BGHZ 130, 356). Zu Unrecht meint der Antragsteller, der Grundkurs könne ihm deshalb nicht abverlangt werden, weil er notarspezifische Kenntnisse zu dem Gegenstand habe, von deren Vorliegen die Feststellung der fachlichen Eignung eines Bewerbers nicht abhängig gemacht werden dürfe. Das Gegenteil trifft nach dem Gesetz zu. Zum Nachweis der Eignung für das Amt des Notars ist nur die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs geeignet, der der Vermittlung des für das Amt erforderlichen berufspraktischen Wissens dient (für die Fortbildungskurse nach § 6 Abs. 3 BNotO vgl. BGHZ 130, 356, 365). Der Hinweis des Antragstellers auf das "Wartezeitnotariat" früheren Rechts, welches den Nachweis spezifischer Kenntnisse nicht zur Voraussetzung der Bestellung gemacht hatte, geht fehl. § 4 Abs. 2 BNotO a.F., der die Grundlage für das Wartezeitsystem abgegeben hatte, ermöglichte die pauschalisierende Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren. Mit der Frage, welche persönlichen oder fachlichen Anforderungen an die Be-
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werber zu stellen waren, befaßte sich die Vorschrift nicht (BGH, Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2).
b) Die Antragsgegnerin hat, was auch der Antragsteller nicht verkennt, die rechtlich gebotene Prüfung vorgenommen, ob dessen fachliche Eignung anderweit nachgewiesen ist (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, NJW 1994, 1874, in BGHZ 124, 327 insoweit nicht abgedruckt; v. 13. Dezember 1993, NotZ 45/92, NJW 1994, 1870). Rechtsfehlerfrei hat sie dies verneint.
aa) Dem Antragsteller ist einzuräumen, daß es zunächst widersprüchlich erscheinen kann, Zweifel in seine fachliche Eignung für das Amt zu setzen, obwohl er bei der Ermittlung von Eignungspunkten nach § 3 der AV vom 22. November 1994 einen vorderen Platz eingenommen hatte. Indessen ist zu beachten, daß die in S 3 der AV herangezogenen Merkmale der Ermittlung der Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs. 3 BNotO gelten, deren Eignung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO, um die es hier geht, bereits feststeht. Allerdings hat der Senat keine Bedenken getragen, daß die Landesjustizverwaltung bei der anderweitigen Feststellung der Eignung auch auf Merkmale zurückgreift, die in dem Wertekatalog, der der Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO dient, enthalten sind (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 56/92, NJW 1994, 1874). Rechtlich nicht zu beanstanden ist es aber, daß die Antragsgegnerin die Merkmale, die der Eignungspunktzahl (Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, Dauer der Anwaltstätigkeit) zugrunde lagen, in der beim Antragsteller vorliegenden Ausprägung
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nicht für zureichend gehalten hat, den Regelnachweis durch Absolvierung des Grundkurses zu ersetzen. Wie der Senat, unter teilweiser Abänderung seiner früheren Rechtsprechung, entschieden hat, enthält das Urteil der Landesjustizverwal-tung über die Eignung eines Bewerbers (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) ein prognostisches Element, das der gerichtlichen Überprüfung Schranken setzt (Beschl. v. 25. November 1996, NotZ 48/95, NJW 1997, 1075, für BGHZ bestimmt). Dieser Gesichtspunkt gilt nicht nur, wie in dem entschiedenen Falle, für die persönliche (vgl. bereits oben zu a), sondern auch für die fachliche Eignung. Der Prognosespielraum der Antragsgegnerin ist nicht überschritten. Das Ergebnis der Zweiten Juristischen Staatsprüfung, für den Anwaltsnotar nach der gesetzlichen Wertung ebenso die hauptberufliche Anwaltstätigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 46/92, LM BNotO § 6 Nr. 13), sind eignungsbezogen. Die Antragsgegnerin konnte indessen, ohne ihre Beurteilungsgrenzen zu überschreiten, sich allgemein auf den Standpunkt stellen, daß das Gewicht dieser Umstände, wenn sie zu einer bereits festgestellten Eignung hinzutreten, ein anderes sein kann, als bei deren Ermittlung selbst. Dieser Wertung konnte sie bei der Prognose der Eignung des Antragstellers Rechnung tragen.
bb) Rechtsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin den Umständen, daß der Antragsteller über eine längere Praxis beim Oberlandesgericht verfügt, für das Landesjustizprü-fungsamt tätig war und Steuerberater ist, eine hinreichende Aussagekraft für das Amt des Notars abgesprochen.
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III.
Den vorstehenden Ausführungen ist nicht zu entnehmen, daß die umstrittene Notarsteile nunmehr ohne weitere Prüfung dem Beteiligten Rechtsanwalt übertragen werden
könnte. Dieser hat nämlich, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ausgeführt hat, den Grundkurs erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeleistet. Damit ist der Regelnachweis der fachlichen Eignung nicht in zulässiger Weise erbracht (vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache NotZ 48/96, zur Veröffentlichung vorgesehen). Daß die fachliche Eignung des weiteren Beteiligten anderweit nachgewiesen ist, vermag der Senat nicht festzustellen. Ob der weitere Beteiligte insoweit Vertrauensschutz genießt, wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben.
Rinne Tropf Kurzwelly
Die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt sind im Urlaub und können daher nicht unterschreiben.
Rinne