BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 38/95 BESCHLUSS
vom 25. November 1996
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars Jürgen Z( Ml
Istraße
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
gegen
das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, M^HIHfl^BHB-Platz Dl
Antragsgegner und Beschwerde-gegner,
wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doye
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die in entsprechender Anwendung von § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO statthafte (Senatsbeschluß BGHZ 44, 65) und nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu Recht festgestellt, daß der vom An-
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tragsgegner mit Erlaß vom 6. August 1993 angeführte Amtsenthebungsgrund vorliegt. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Umstände, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnten, sind nicht ersichtlich.
Der Senat hat bei seiner Würdigung nur diejenigen Umstände berücksichtigt, auf die bereits das Oberlandesgericht den angefochtenen Beschluß gestützt hat.
Der Senatsvorsitzende hat davon abgesehen, auf die Anträge des Antragstellers vom 21. und 22. November 1996 den heutigen Verhandlungstermin zu verlegen. Der Senat teilt die Auffassung, daß ein Verlegungsgrund nicht besteht.
Der Antragsteller wird durch die Rechtsanwälte und vertreten. Die Erkrankung des Rechtsanwalts
Pf^H^hinderte Rechtsanwalt DflHHM nicht daran, in dieser rechtlich einfach gelagerten Sache den Termin wahrzunehmen. Dazu bedurfte es keiner umfangreichen Einarbeitung.
Gründe, welche die persönliche Anwesenheit des Antragstellers im Senatstermin hätten erfordern können, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat ausreichend Gelegenheit gehabt, zu den Vorwürfen, die das Oberlandesgericht seiner Würdigung zugrunde gelegt hat, Stellung zu nehmen. Im übrigen ist der Antragsteller ersichtlich bestrebt, die abschließende gerichtliche Klärung, ob die Voraussetzungen seiner Amtsenthebung vorliegen, zu verzögern. So hat er es trotz wiederholter Fristverlängerung bislang nicht für nötig befunden, sein Rechtsmittel zu begründen. Seine Betei-
ligung an diesem Verfahren hat sich vielmehr im wesentlichen darauf beschränkt, unter Vorlage ärztlicher Atteste um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachzusuchen und Anträge auf Fristverlängerung und Terminsverlegung zu stellen. Eine weitere Verfahrensverzögerung ist angesichts des dringenden öffentlichen Interesses an der Klärung, ob im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO erfüllt sind, nicht vertretbar .
Rinne Thode Tropf
Schierholt Doye