BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 38/94
vom 27. Oktober 1995
in dem Verfahren
Dr.
Thomas Wi traße
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Kollegen in
gegen
Sächsisches Staatsministerium der Justiz, Afl^^straße^fc Dl
Antragsund Beschwerdegegner
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 27. Oktober 1995
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats vom 18. September 1995 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat ist aus prozeßrechtlichen Gründen nicht befugt, den in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 18. September 1995 auf Gegenvorstellung zu ändern (BGH Beschluß v. 22. Juni 1964 - NotZ 2/63 - DNotZ 1964, 572). Hiervon abgesehen beruht der Beschluß vom 18. September 1995 nicht auf dem Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 7. April 1995, das lediglich als Anregung zur Rücknahme des Rechtsmittels zu verstehen war. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:
Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,
in pp. bekämpft der Antragsteller die Weigerung der sächsischen Justizverwaltung, seine Ehefrau zu seiner ständigen Vertreterin zu bestellen. Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat sich in seinen Beschlüssen vom 9. Januar 1995 (NotZ 35/93 und 22/94), die Ihnen inzwischen zugestellt worden sind, mit der Frage befaßt, ob der Antragsteller die Bestellung seiner Ehefrau zu seiner zeitweiligen Vertreterin verlangen konnte. Der Senat hat dies mit der Begründung verneint, ein Angestelltenverhältnis zwischen dem Notar und dem vorgeschlagenen Vertreter begründe den Schein, der Vertreter werde seine Tätigkeit nicht, wie es seiner Aufgabe entspricht, eigenverantwortlich und völlig unabhängig ausüben können. Diese Erwägung könnte auch Bedenken gegen die vom Antragsteller begehrte Bestellung seiner Ehefrau zu seiner ständigen Vertreterin rechtfertigen. Ich wäre Ihnen deshalb für die Mitteilung bis zu dem 22. Mai 1995 dankbar, ob das Beschwerdeverfahren in dieser Sache durchgeführt werden soll.
Hochachtungsvoll
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Daraus folgt, daß der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde Erwägungen zugrundeliegen, die der Senat bereits in seinen dem Antragsteller bekannten Beschlüssen vom 9. Januar 1995 (NotZ 35/93 und NotZ 22/94) angestellt hat.
Rinne Tropf Tolksdorf
Schierholt Grantz