BGH · NotZ 37/97 vom 20.07.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Pfister sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Lintz beschlossen: Juni 1996, NotZ 34/95, DNotZ 1997, 171) war über die notwendigen Auslagen zu dem Nachteil der Antragsgegnerin zu entscheiden. Hinsichtlich der Gerichtskosten beruht die Entscheidung auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 39, 201 Abs. 2 BRAO.

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20RinneNotarnotwendigLintzAuslage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Notz 37/97 BESCHLUSS vom 20. Juli 1998 in dem Verfahren wegen Bestellung der Antragsteller zu Notaren und einstweiliger Anordnungen 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat am 20. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Pfister sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Lintz beschlossen: Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die in beiden Instanzen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 40.000 DM festgesetzt. Gründe : Nachdem das Bundesverfasssungsgericht mit Beschluß vom 8. April 1998, 1 BvR 1773/96, das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern unter den dort bezeichneten Voraussetzungen als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG gewertet hat, hat die Antragsgegnerin die Antragsteller zu Notaren bestellt. Beide Seiten haben daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt. Entsprechend § 91 a ZPO und gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO, § 13 a FGG (BGH, Beschl. v. 24. Juni 1996, NotZ 34/95, DNotZ 1997, 171) war über die notwendigen Auslagen zu dem Nachteil der Antragsgegnerin zu entscheiden. Hinsichtlich der Gerichtskosten beruht die Entscheidung auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 39, 201 Abs. 2 BRAO. Rinne Doye Tropf Lintz Pfister