BUNDESGERICHTSHOF
BGHR: ja
NotZ 37/96
BESCHLUSS
vom 14. Juli 1997
in dem Verfahren
der Notarin Dr. Anja
Straße
K E|
Antragsteller in und Beschwerdeführerin,
gegen
den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandescrerichts, GMI^M-Platz m*, Bl
vertreten durch den Generalstaatsanwalt des Landes Branden bürg, KflHHHPtraße
Antragsgegner und Beschwerde-gegner.
wegen vorläufiger Amtsenthebung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Schierholt
am 14. Juli 1997 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichts vom 8. August 1996 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antrags-gegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine nach dem Recht der früheren DDR ausgebildete Diplom-Juristin, ist seit 1993 Notarin mit dem Amtssitz Eisenhüttenstadt. Den von ihr am 13. April 1995 gestellten Antrag auf Genehmigung der Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes und Bestellung eines Notarvertreters für die Dauer der Referendarzeit lehnte das Ministerium der Justiz und für Bundesund Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg (nachfolgend: MdJBE) als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 1. August 1995 ab. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos; die daraufhin eingelegte Beschwerde wies der Senat durch Beschluß vom 25. November 1996 (NotZ 9/96
- AnwBl. 1997, 227) zurück. Gleichwohl nahm die Antragstellerin bereits am 1. Februar 1996 neben ihrer Notartätigkeit den Referendardienst im Land Berlin auf. Da sie eine Abmahnung des Antragsgegners unbeachtet ließ, enthob sie dieser
- nach vorheriger Androhung - mit Bescheid vom 9. Februar 1996 vorläufig ihres Amtes. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Nachprüfung blieb ohne Erfolg. Mit der befristeten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, hilfsweise den Antragsgegner zur erneuten Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu verpflichten. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
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Mittlerweile hat das MdJBE durch Bescheid vom 24. April 1997 das Verfahren zur endgültigen Amtsenthebung der Notarin eingeleitet.
II.
Die nach § 25 NotVO zulässige Beschwerde ist unbegründet .
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Nachprüfung zu Recht zurückgewiesen. Die im pflichtgebundenen Ermessen des Antragsgegners stehende Anordnung vom 9. Feburar 1996 über die vorläufige Amtsenthebung der Antragstellern wegen ihrer unbefugten nebenberuflichen Referendartätigkeit (§§ 22a Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 NotVO) läßt keine Ermessensüberschreitung oder sonstigen Ermessensfehlgebrauch erkennen und ist daher rechtmäßig (§ 25 Abs. 1 NotVO). Insbesondere durfte der Antragsgegner im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen der endgültigen Amtsenthebung des § 22 NotVO für gegeben halten, nachdem bereits das MdJBE der Antragstellerin die begehrte Genehmigung der Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes neben dem Notaramt versagt und das Oberlandesgericht die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung durch Beschluß vom 3. Januar 1996 bestätigt hatte. Mit Recht hat das Oberlandesgericht auch keinen Ermessensfehlgebrauch darin gesehen, daß der Antragsgegner die vorläufige Amtsenthebung angeordnet hat, obwohl die Versagung der Erlaubnis zur Aufnahme des Referendardienstes wegen des seinerzeit vor dem beschließenden Senat schwebenden Beschwerdeverfahrens noch nicht be-
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standskräftig war. Sinn und Zweck der durch das Rechtspflege-Anpassungsgesetz vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1147) in den neuen Bundesländern in Anlehnung an § 54 BNotO eingeführten Regelung des § 22a NotVO ist es, zu dem Schutz der Rechtsuchenden und der Rechtspflege eine vorläufige Maßnahme gegen den Notar zu ermöglichen, bevor das zeitaufwendige Enthebungsverfahren durchgeführt ist (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zu dem Entwurf des RpflAnpG, BT-Drucks. 12/2732, S. 6); dieser Gesetzeszweck einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme bringt es mit sich, daß die Aufsichtsbehörde mit deren Anordnung nicht etwa zu warten braucht, bis alle Zweifel behoben sind oder gar - wie die Antragstellerin meint - der Grund für die Amtsenthebung bestandskräftig festgestellt ist; erforderlich und zugleich ausreichend ist insoweit lediglich das aufgrund summarischer Prüfung gewissenhaft gebildete Urteil der Aufsichtsbehörde (vgl. Seybold-Schippel, Bundesnotarordnung, 6. Aufl., § 54 Rdn. 11). Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner im Zeitpunkt seiner Entscheidung nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts, denen der Senat beitritt, gerecht geworden.
Im Hinblick darauf, daß die vorläufige Amtsenthebung aufgrund der nur summarischen Prüfung einschneidend in die Berufsfreiheit eingreift, setzt ihre Anordnung grundsätzlich die besondere Feststellung voraus, daß sie schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BVerfG, NJW 1977, 1959; Sen., Beschl. v. 16. Februar
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1987 - NotZ 15/86 -, DNotZ 1988, 129) . Auch dieses Erfordernis hat der Antragsgegner zutreffend bejaht, weil die Antragstellerin - wie sie selbst eingeräumt hat - zur Aufrechterhaltung der Notarstelle in dem erforderlichen Umfang aufgrund ihrer unerlaubten Nebentätigkeit als Rechtsreferendarin nicht in der Lage ist und deshalb ohne die einstweilige Schutzmaßnahme die notarische Versorgung der Bevölkerung in ihrem Amtsbezirk konkret gefährdet wäre. Angesichts dessen hat der Antragsgegner auch im Rahmen der gebotenen Abwägung dem öffentlichen Interesse an der vorläufigen Amtsenthebung den Vorrang vor dem Individualinteresse der Antragstellerin an einer Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten eingeräumt; auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts nimmt der Senat ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Schließlich ist auch die Aufrechterhaltung der vorläufigen Amtsenthebung durch das Oberlandesgericht nicht unverhältnismäßig. Zwar ist es grundsätzlich geboten, nach ihrer Anordnung in angemessener Frist die förmliche Amtsenthebung einzuleiten, damit die vorläufige Maßnahme nicht ihren Charakter ändert und zu dem Dauereingriff wird (BVerfG, NJW 1977, 1959, 1960) . Hier war jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 8. August 1996 der angemessene Zeitrahmen für die Dauer der vorläufigen Enthebung ohne eine Einleitung des endgültigen Amtsenthebungsverfahrens keinesfalls überschritten. Ein Zuwarten der Einleitungsbehörde bis zur endgültigen Entscheidung des Senats im damals laufenden Beschwerdeverfahren über die Rechtmäßigkeit der Versagung
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der Nebentätigkeitsgenehmigung war sogar gegenüber der Antragstellerin das mildere Mittel im Verhältnis zu einer frühzeitigen Anordnung der endgültigen Amtsenthebung.
Nachdem aufgrund des Senatsbeschlusses vom 25. November 1996 (NotZ 9/96 aaO) die Rechtmäßigkeit der Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung bestandskräftig feststeht und im Hinblick darauf mittlerweile das endgültige Amtsenthebungs-verfahren durch das MdJBE eingeleitet worden ist, ist auch die weitere Aufrechterhaltung der vorläufigen Amtsenthebung der immer noch ohne Befugnis und trotz Abmahnung nebenberuflich im Referendardienst tätigen Antragstellerin (§§ 22 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 NotVO) im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens rechtmäßig.
Dr. Rinne Tropf Dr. Kurzwelly
Dr. Grantz
Dr. Schierholt