BGH · NotZ 37/95 vom 24.06.1996

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsgegner angeordnete Enthebung des Antragstellers von seinem Amt als Notar (§ 54 Abs.5, § 96 Satz 1 BNOtO i.V. m. Nach § 111 Abs. 1 BDO i.V. m § 109 BNotO ist das Verfahren gebührenfrei. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist nicht veranlaßt, denn das Verfahren betreffend die vorläufige Amtsenthebung ist ein Nebenverfahren.

Schlagwörter

NotarAntragsgegnersBDONotZBeschlußgründen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 37/95 vom 24. Juni 1996 in dem Verfahren des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, •Platz Dl Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulf Am Antragsteller und Beschwerdegegner, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte in( und wegen vorläufiger Amtsenthebung 2 O Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Juni 1995 wird zurückgewiesen. Gründe: Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNOtO i.V.m. § 79 BDO); es hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die vom Antragsgegner angeordnete Enthebung des Antragstellers von seinem Amt als Notar (§ 54 Abs. 5, § 96 Satz 1 BNOtO i.V.m. § 91 DO NW) auf dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht aufgehoben. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Februar 1987 - NotZ 15/86 - DNotZ 1988, 129, 130). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß. Nach § 111 Abs. 1 BDO i.V.m § 109 BNotO ist das Verfahren gebührenfrei. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten ist nicht veranlaßt, denn das Verfahren betreffend die vorläufige Amtsenthebung ist ein Nebenverfahren. Über die Kosten ist im förmlichen Disziplinarverfahren zu entscheiden. Rinne Grantz Tolksdorf Lintz Wiechers