BGH · NotZ 37/92 vom 13.12.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyä am 13. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 1. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Er bat darum, ihn von der nach § 1 Abs. 1 Buchst, a der Allgemeinen Verfügung des Antragsgegners betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 10. Der Antragsgegner hat das Notargesuch Bescheid vom 28. gründung abgelehnt, von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit könne gemäß § 2 Abs. 1 und 2 AVNot 1981 nicht abgesehen werden, da nach den maßgeblichen Geschäftszahlen dem Amt kein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars in dem Amtsgerichtsbezirk Sulingen bestehe. Aus diesem Grund komme auch nach § 3 Buchst, b AVNot 1981 eine Notarbestellung des Antragstellers zu dem Zwecke einer nicht selbst bei einem Ausscheiden des Notars Dr. R Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu dem Notar zu bestellen. Der Senat für Notarsachen des Oberlandes-gerichts Celle hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat das Notargesuch des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Der Antragsgegner hat dem Bescheid vom 28. Juli 1991 geltenden Fassung und seine hierauf beruhende Allgemeine Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 10. Die Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Dieses war daher grundsätzlich für die Entscheidung über das Notargesuch des Antragstellers maßgebend. August 1991 über das Notargesuch des Antragstellers vom 30. Fällen, in denen das Recht ohne Übergangsregelung zwischen dem Erlaß des angefochtenen Bescheides und der gerichtlichen Entscheidung geändert worden ist. In diesen Fällen ist über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise dann zugrunde zu legen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zu dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift hätte Erfolg haben müssen (z.B. BGHZ 37, 179, 181 f; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3; Beschluß vom 29. Der Antragsgegner hat die Notarbewerbung des Antragstellers nach der Bundesnotarordnung in der bis zu dem 31. a) Nach § 4 Abs. 1 BNotO a.F. durften nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprach (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. konnten die LandesJustizverwaltungen für den Bereich des Anwaltsnotariats, zu dem gemäß § 3 Abs. 2 BNotO auch das Land Niedersachsen gehört, nähere Bestimmungen zu der in § 4 Abs. 1 BNotO a.F. vorgeschriebenen Bedürfnisprüfung treffen, u.a. die Bestellung zu dem Notar vom Ablauf einer Wartefrist abhängig machen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. durch Erlaß der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 10. b) Danach h||t der Antragsgegner die Notarbewerbung des Antragstellers ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil dieser die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften für die Bestellung zu dem Notar nicht erfüllt. Der Antragsteller hat die 15-jährige Wartezeit als Rechtsanwalt gemäß § 1 Abs. 1 Buchst, a AVNot 1981 nicht zurückgelegt. Juli 1986 - NotZ 5/86 = DNotZ 1987, 163) als unbedenklich anerkannten Bedarfsregelung des § 2 Abs. 2 AVNot 1981 der Fall, wenn in dem betreffenden Amtsgerichtsbezirk in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar unter Berücksichtigung des Bewerbers angefallen waren. c) Besonderheiten, die es ausnahmsweise geboten hätten, den Antragsteller in Abweichung von den Bestimmungen der AVNot 1981 zu dem Notar zu bestellen, weil nur dadurch den Erfahrungen einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO a.F.) hätte genügt werden können, liegen nicht vor. Diese setzt, wie den-Senat für die ausdrücklich geregelte Härtens klausel in der Berliner Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 5. Vielmehr entfallen damit lediglich Vorteile des Antragstellers gegenüber anderen Notarbewerbern, die nicht wie dieser mit einem Notar in Sozietät verbunden sind (vgl. hörigen oder seinen Angestellten) entstehen, vermögen schon deswegen keine besondere Härte zu begründen, weil es wegen der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung gegenüber den anderen Notarbewerbern allein darauf ankommt, ob die Ablehnung seiner Bewerbung für den Antragsteller selbst eine besondere Härte darstellt (vgl. August 1991 geltenden Fassung hat das Notargesuch des Antragstellers vom 30. Für den Amtsgerichtsbezirk Sulingen ist erst später - nach der Entlassung von Dr. aus dem Amt des Notars - Dezember 1992 - NotZ 5, 9 und 53/92; Beschluß vom 29.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF r) ■' ÄJO 2024 NotZ 37/92 BESCHLUSS vom 13. Dezember 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Jürgen Pj I, L< Straße S| Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen das Niedersä'cnsische Justizministerium, Am Antragsgegner und Beschwerdegegner, latz^P wegen Bestellung zu dem Notar Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Tropf und Wiechers sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyä am 13. Dezember 1993 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 1. Juni 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Js- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt. I. Der am 3 Gründe : 1953 geborene Antragsteller wurde durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 18. September 1981 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Sulingen und dem Landgericht Verden zugelassen. Mit Schreiben vom 30. Mai 1991 beantragte er seine Be-Stellung zu dem Notar. Er bat darum, ihn von der nach § 1 Abs. 1 Buchst, a der Allgemeinen Verfügung des Antragsgegners betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 10. Dezember 1981 (Nds.Rpfl. S. 265/267) erforderlichen 15-jährigen Wartezeit als Rechtsanwalt zu befreien, da er das Notariat seines inzwischen 83 Jahre alten Sozius Dr. fortführen wolle. Dies liege im Interesse der Rechtspflege, der Rechtsuchenden, des Notars und seiner Angehörigen sowie der Angestellten. Der Antragsgegner hat das Notargesuch Bescheid vom 28. August 1991 mit der Be- gründung abgelehnt, von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit könne gemäß § 2 Abs. 1 und 2 AVNot 1981 nicht abgesehen werden, da nach den maßgeblichen Geschäftszahlen dem Amt kein Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars in dem Amtsgerichtsbezirk Sulingen bestehe. Aus diesem Grund komme auch nach § 3 Buchst, b AVNot 1981 eine Notarbestellung des Antragstellers zu dem Zwecke einer nicht selbst bei einem Ausscheiden des Notars Dr. R aus näher dargelegten Versorgung des Notars Dr. R in Betracht. nicht 4 Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu dem Notar zu bestellen. Zur Begründung hat er u.a. ergänzend geltend gemacht, der Antragsgegner hat ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, daß die Ablehnung seines Notargesuchs für ihn eine besondere Härte bedeute, weil er seine Lebensplanung auf die Bestellung zu dem Notar ausgerichtet habe und ohne diese seine berufliche Existenz gefährdet sei. Ferner müsse in die Bedürfnisprüfung die Beurkundungstätigkeit des örtlichen Amtes für Agrarordnung im Rahmen der Flurbereinigung einbezogen werden. Danach bestehe das Bedürfnis für die Bestellung eines weiteren Notars. Der Senat für Notarsachen des Oberlandes-gerichts Celle hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den ihm am 26. Juni 1992 zugestellten Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der am 10. Juli 1992 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt. Der Notar Dr. Rottmann ist auf seinen Antrag Ende 1991 aus dem Amt entlassen worden. Um die ausgeschriebene Notarstelle hat sich der Antragsteller ohne Erfolg beworben. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO) . Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat das Notargesuch des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5 1. Der Antragsgegner hat dem Bescheid vom 28. August 1991 die Bundesnotarordnung in der bis zu dem 31. Juli 1991 geltenden Fassung und seine hierauf beruhende Allgemeine Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 10. Dezember 1981 (aaO) zugrunde gelegt. Die Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Notar sind durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) mit Wirkung vom 1. August 1991, mithin vor Erlaß des angefochtenen Bescheides geändert worden. Das Gesetz enthält keine Übergangsregelung. Demgemäß galt zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 28. August 1991 das neue Recht. Dieses war daher grundsätzlich für die Entscheidung über das Notargesuch des Antragstellers maßgebend. Andererseits ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der Antragsgegner gehindert war, vor Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. August 1991 über das Notargesuch des Antragstellers vom 30. Mai 1991 zu entscheiden, das ihm #r bereits am i2. Juli 1991 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle zusammen mit den erforderlichen Stellungnahmen des Präsidenten des Landgerichts Verden, der Generalstaatsanwaltschaft Celle sowie der Vorstände der Rechtsanwaltsund der Notarkammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle zugegangen ist. Diese Verzögerung darf dem Antragsteller aus rechtsstaatlichen Gründen nicht zu dem Nachteil gereichen. Daher war bei der Entscheidung über das Notargesuch des Antragstellers alternativ das alte Recht heranzuziehen, soweit dieses für ihn günstiger war. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats in den 6 Fällen, in denen das Recht ohne Übergangsregelung zwischen dem Erlaß des angefochtenen Bescheides und der gerichtlichen Entscheidung geändert worden ist. In diesen Fällen ist über den Verpflichtungsantrag des Notarbewerbers grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Recht zu erkennen; das im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides geltende Recht ist der gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise dann zugrunde zu legen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zu dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift hätte Erfolg haben müssen (z.B. BGHZ 37, 179, 181 f; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 = BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3; Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 25/92 = NJW 1993, 2536). Auch insoweit gilt zugunsten des Notarbewerbers das "Meistbegünstigungsprinzip". Hier hat das Notargesuch des Antragstellers indessen weder nach altem Recht (dazu unter 2) noch nach neuem Recht (dazu unter 3) Erfolg. 2. Der Antragsgegner hat die Notarbewerbung des Antragstellers nach der Bundesnotarordnung in der bis zu dem 31. Juli 1991 geltenden Fassung rechtmäßig abgelehnt. a) Nach § 4 Abs. 1 BNotO a.F. durften nur so viele Notare bestellt werden, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprach (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BVerfGE 17, 371, 379; 73, 280, 292; st.Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 37, 179, 183; 67, 348, 350; Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 2/91 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Bedürfnisprüfung 9). Nach § 4 Abs. 2 BNotO a.F. 7 konnten die LandesJustizverwaltungen für den Bereich des Anwaltsnotariats, zu dem gemäß § 3 Abs. 2 BNotO auch das Land Niedersachsen gehört, nähere Bestimmungen zu der in § 4 Abs. 1 BNotO a.F. vorgeschriebenen Bedürfnisprüfung treffen, u.a. die Bestellung zu dem Notar vom Ablauf einer Wartefrist abhängig machen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. die st.Rspr. des Senats, z.B. BGHZ 37, 179, 185; Beschluß vom 9. Dezember 1991 aaO). Der Antragsgegner hatte von der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 BNotO a.F. durch Erlaß der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) vom 10. Dezember 1981 (aaO) Gebrauch gemacht. Von deren Bestimmungen, durch die er das ihm zustehende Ermessen (BVerfGE aaO, S. 380 bzw. 294; Senat aaO, st.Rspr.) gebunden hatte, konnte der Antragsgegner nicht mehr beliebig abweichen, und zwar weder zugunsten noch zu Lasten eines bestimmten Bewerbers (vgl. BGHZ 37, 179, 185; Senatsbeschluß vom 30. Juli 1990 - NotZ 24/89 = DNotZ 1991, 91, 92, st.Rspr.). b) Danach h||t der Antragsgegner die Notarbewerbung des Antragstellers ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil dieser die Voraussetzungen der Verwaltungsvorschriften für die Bestellung zu dem Notar nicht erfüllt. Der Antragsteller hat die 15-jährige Wartezeit als Rechtsanwalt gemäß § 1 Abs. 1 Buchst, a AVNot 1981 nicht zurückgelegt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 2 AVNot 1981 von der Einhaltung der allgemeinen Wartezeit abgesehen werden konnte, liegen nicht vor. Gemäß § 2 Abs. 1 AVNot 1981 konnte von der Einhaltung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 Buchst, a AVNot 1981 abgesehen werden, wenn die Wie- 8 derbesetzung oder Neueinrichtung einer Notarstelle im Interesse der Rechtspflege lag. Das war gemäß der in der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 5/86 = DNotZ 1987, 163) als unbedenklich anerkannten Bedarfsregelung des § 2 Abs. 2 AVNot 1981 der Fall, wenn in dem betreffenden Amtsgerichtsbezirk in den vorausgegangenen zwei Kalenderjahren jährlich durchschnittlich mindestens 400 Notariatsgeschäfte je Notar unter Berücksichtigung des Bewerbers angefallen waren. Daran fehlt es hier. Nach den Geschäftszahlen der Jahre 1989 (1.811 Notariatsgeschäfte) und 1990 (1.833 Notariatsgeschäfte), die hier wegen der Änderung der Zulassungsvoraussetzungen am 1. August 1991 maßgebend sind (vgl. im übrigen Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 aaO, S. 164), bestand - bei fünf vorhandenen Notaren -lediglich ein Bedürfnis für vier Notare. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, bei der Bedürfnisprüfung sei die Tätigkeit des örtlichen Amtes für Agrarordnung im Rahmen der Flurbereinigung zu berücksichtigen. Die Zahl der Notarstellen muß den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entsprechen (§ 4 Abs. 1 BNotO a.F. = § 4 Satz 1 BNotO n.F.). Maßgebend dafür sind insbesondere eine angemessene Versorgung der rechtsuchenden Bevölkerung mit notarischen Leistungen sowie eine Größe der einzelnen Notariate, die die wirtschaftliche Unabhängigkeit und vielseitige Erfahrung der Amtsinhaber gewährleistet. Das verbietet es, andere als tatsächlich von den Notaren vorgenommene Geschäfte in die Bedürfnisprüfung einzubeziehen. Zu Recht hat der Antragsgegner offengelassen, ob der Antragsteller ein sogenanntes Versorgungsnotariat im Sinne des § 3 Buchst, a AVNot 1981 übernehmen möchte. Das setzt gemäß § 3 Buchst, b AVNot 1981 ebenfalls voraus, daß die Notarbestellung nach § 2 Abs. 2 AVNot 1981 im Interesse der Rechtspflege liegt. Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall. Darüber hinaus ermöglicht die in der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluß vom 13. Juli 1992 - NotZ 1/92 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Versorgungsnotariat 1) gebilligte Regelung des § 3 AVNot 1981 nur eine Ausnahme von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 Buchst, b AVNot 1981, nicht aber von der hier in Rede stehenden allgemeinen Wartezeit des § 1 Abs. 1 Buchst, a AVNot 1981. c) Besonderheiten, die es ausnahmsweise geboten hätten, den Antragsteller in Abweichung von den Bestimmungen der AVNot 1981 zu dem Notar zu bestellen, weil nur dadurch den Erfahrungen einer geordneten Rechtspflege (§ 4 Abs. 1 BNotO a.F.) hätte genügt werden können, liegen nicht vor. Insbesondere bedeutet die Ablehnung seiner Notarbewerbung für den Antragsteller keine besondere Härte. Diese setzt, wie den-Senat für die ausdrücklich geregelte Härtens klausel in der Berliner Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare vom 5. Februar 1985 (ABI. S. 587) entschieden hat (z.B. Beschluß vom 29. März 1993 - NotZ 18/92 = BGHR BNotO § 4 Abs. 2 a.F. Härtefall 1; vgl. bereits Beschluß vom 2. Dezember 1963 - NotZ 2/63 = DNotZ 1964, 248, 252), in der Person des Bewerbers ein besonders gestaltetes schweres Einzelschicksal voraus, das ihn gegenüber anderen Notarbewerbern benachteiligt. Davon ist der Antragsteller weder durch die Enttäuschung seiner Erwartung, das Notariat seines Sozius Dr. fort führen zu können, noch durch die für diesen Fall befürchteten wirtschaftlichen Einbußen 10 betroffen. Vielmehr entfallen damit lediglich Vorteile des Antragstellers gegenüber anderen Notarbewerbern, die nicht wie dieser mit einem Notar in Sozietät verbunden sind (vgl. Beschluß vom 29. März 1993 aaO). Eventuelle Nachteile, die dritten Personen (wie dem Notar Dr. seinen Ange- hörigen oder seinen Angestellten) entstehen, vermögen schon deswegen keine besondere Härte zu begründen, weil es wegen der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung gegenüber den anderen Notarbewerbern allein darauf ankommt, ob die Ablehnung seiner Bewerbung für den Antragsteller selbst eine besondere Härte darstellt (vgl. Beschluß vom 29. März 1993 aaO). 3. Nach der Bundesnotarordnung in der seit dem 1. August 1991 geltenden Fassung hat das Notargesuch des Antragstellers vom 30. Mai 1991 bereits deshalb keinen Erfolg, weil es sich nicht auf eine nach § 6 b BNotO n.F. ausgeschriebene Notarstelle bezog (st.Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1991 - NotZ 19/90 und NotZ 2/91; vom 13. Juli 1992 - NotZ 16/91 = BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1 = NJW 1991, 131, 132; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 = BGHR BNotO § 6 n.F. = Ausschreibungsverfahren 1; vom 29. März 1993 - NotZ 20/92 = zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 2. August 1993 - NotZ 35/92). Für den Amtsgerichtsbezirk Sulingen ist erst später - nach der Entlassung von Dr. aus dem Amt des Notars - eine Stelle ausgeschrieben worden, um die sich der Antragsteller - ohne Erfolg - gesondert beworben hat. Die auf diese Bewerbung ergangene Entscheidung des Antragsgegners ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 11 Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Bestimmungen der Bundesnotarordnung über die Bestellung zu dem Anwaltsnotar keine Übergangsregelung zugunsten solcher Bewerber getroffen hat, die - wie der Antragsteller - die allgemeine Wartezeit bei Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. August 1991 bereits zu dem Teil erfüllt hatten, begründet keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der Senat in seinem Beschluß vom 13. Juli 1992 (aaO) im einzelnen dargelegt und seither in mehreren Entscheidungen bestätigt (z.B. Beschlüsse vom 14. Dezember 1992 - NotZ 5, 9 und 53/92; Beschluß vom 29. März 1993 aaO; Beschlüsse vom 29. März 1993 - NotZ 12, 15, 16, 17 und 18/92; Beschlüsse vom 2. August 1993 - NotZ 23 und 29/92; vgl. auch Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993 - 1 BvR 1124/93). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. Schierholt Doyä Krohn Tropf Wiechers