BGH · NotZ 36/97 vom 20.07.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Pfister sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Lintz auf die mündliche Verhandlung vom 20. Ab 1983 bis zu seiner Übersiedlung nach Berlin war der Antragsteller zugleich Notar mit dem Amtssitz in Bremen. September 1996 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, er sei im Auswahlverfahren unter den Notarbewerbern nicht berücksichtigt worden, da zur Zeit Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Amt bestünden. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller den Antrag, ihn zu dem Notar zu bestellen, weiterverfolgt. Dezember 1992, NotZ 10/92, BGHR BNotO § 111 Abs.1, Feststellungsantrag 4 m.w.N.) ist im Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage, nur ausnahmsweise, nämlich dann möglich, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird. Dies gilt sowohl wenn, was zu erwarten ist, das Strafverfahren gegen den Mandanten des Antragstellers bis dahin Fortschritte gemacht hat als auch dann, wenn diese ausgeblieben sind. Im letzteren Falle wird die Frage in den Vordergrund treten, ob die Antragsgegnerin den Fortgang des Strafverfahrens weiterhin abwarten kann, oder ob sie über die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt aufgrund eigener Feststellungen (vgl. Die von dem Antragsteller angeregte Herabsetzung des Geschäftswerts im Hinblick auf die Parallelität mit weiteren Bewerbungsfällen kommt im vorliegenden Verfahren, das die erste Bewerbung zu dem Gegenstand hat, nicht in Frage.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF Notz 36/97 BESCHLUSS vom 20. Juli 1998 in dem Verfahren wegen Bestellung zu dem Notar 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Pfister sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Lintz auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 1998 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1997 ergangenen Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der 1943 geborene Antragsteller wurde 1972 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht Bremen, später auch beim Oberlandesgericht Bremen zugelassen. Am 8. Februar 1993 verfügte die Antragsgegnerin seine anderweite Zulassung beim Landgericht Berlin und dem Kammer- 3 gericht. Ab 1983 bis zu seiner Übersiedlung nach Berlin war der Antragsteller zugleich Notar mit dem Amtssitz in Bremen. Am 8. November 1995 bewarb sich der Antragsteller um eine der von der Antragsgegnerin am 27. Oktober 1995 ausgeschriebenen 56 Stellen für Anwaltsnotare. Die Notarkammer Berlin erklärte, sie befürworte die Bewerbung nicht, da die Prüfung der persönlichen Eignung des Antragstellers derzeit wegen anhängiger Verfahren nicht möglich sei. Mit Bescheid vom 25. September 1996 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, er sei im Auswahlverfahren unter den Notarbewerbern nicht berücksichtigt worden, da zur Zeit Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Amt bestünden. Den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen, hat das Kammergericht zugleich als Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin gewertet, den Antragsteller zu dem Notar zu bestellen. Beide Anträge hat es abgelehnt. Mit der sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller den Antrag, ihn zu dem Notar zu bestellen, weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin hat die Stelle, nachdem ein weiteres Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz ausgeblieben war, anderweit besetzt. Der Antragsteller beantragt nunmehr festzustellen, daß der Bescheid vom 25. September 1996 rechtswidrig war. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. 4 II. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der nach Erledigung des Verpflichtungsantrags durch die anderweite Besetzung der Stelle verfolgte Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) ist unstatthaft. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 10/92, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Feststellungsantrag 4 m.w.N.) ist im Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt der Fortsetzungsfeststellungsklage, nur ausnahmsweise, nämlich dann möglich, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn über die weiteren Bewerbungen des Antragstellers ist vor einem veränderten tatsächlichen Hintergrund zu entscheiden. Dies gilt sowohl wenn, was zu erwarten ist, das Strafverfahren gegen den Mandanten des Antragstellers bis dahin Fortschritte gemacht hat als auch dann, wenn diese ausgeblieben sind. Im letzteren Falle wird die Frage in den Vordergrund treten, ob die Antragsgegnerin den Fortgang des Strafverfahrens weiterhin abwarten kann, oder ob sie über die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt aufgrund eigener Feststellungen (vgl. Senats-beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 30/93, DNotZ 1996, 200; v. 18. September 1995, NotZ 41/94, insoweit in NJW-RR 1996, 244 nicht abgedruckt) entscheiden muß. 5 Die von dem Antragsteller angeregte Herabsetzung des Geschäftswerts im Hinblick auf die Parallelität mit weiteren Bewerbungsfällen kommt im vorliegenden Verfahren, das die erste Bewerbung zu dem Gegenstand hat, nicht in Frage. Rinne Tropf Pfister Doye Lintz