BUNDESGERICHTSHOF
NotZ 36/96 BESCHLUSS
vom 14. Juli 1997
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts und Notars Lutz AlleeflP,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
fund Partner,
gegen
die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, S)
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen vorläufiger Amtsenthebung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 14. Juli 1997
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Gelle vom 26. August 1996 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Verfügung vom 27. Februar 1996 vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil dessen wirtschaftliche Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsu-
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chenden gefährdeten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Oberlandesgericht ohne Erfolg. Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof wurde ein weiterer Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem sie am 6. März 1996 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenslosigkeit widerrufen hatte, bestandskräftig (BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 9. Dezember 1996, AnwZ(B) 46/96). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung entfallen, denn mit dem Wegfall der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist das Amt des Anwaltsnotars erloschen (§ 47 Nr. 3 BNotO). Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 201 BRAO sowie mit §§ 42 Abs. 6 BRAO, 13 a FGG zurückzuweisen.
Rinne Tropf Kurzwelly
Schierholt Grantz