BGH · NotZ 36/96 vom 14.07.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 14. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Gelle vom 26. Gründe Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Verfügung vom 27. Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung entfallen, denn mit dem Wegfall der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist das Amt des Anwaltsnotars erloschen (§ 47 Nr. 3 BNotO). Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 111 Abs.4 BNotO i.V. m.

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NotarBeschwerdeverfahrensBeschwerdeBNotO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 36/96 BESCHLUSS vom 14. Juli 1997 in dem Verfahren des Rechtsanwalts und Notars Lutz AlleeflP, Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte fund Partner, gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, S) Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen vorläufiger Amtsenthebung 2 ■} n Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 14. Juli 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Gelle vom 26. August 1996 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mit Verfügung vom 27. Februar 1996 vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil dessen wirtschaftliche Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsu- 3 chenden gefährdeten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb beim Oberlandesgericht ohne Erfolg. Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof wurde ein weiterer Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem sie am 6. März 1996 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenslosigkeit widerrufen hatte, bestandskräftig (BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 9. Dezember 1996, AnwZ(B) 46/96). Damit ist das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der Weiterverfolgung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung entfallen, denn mit dem Wegfall der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist das Amt des Anwaltsnotars erloschen (§ 47 Nr. 3 BNotO). Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 201 BRAO sowie mit §§ 42 Abs. 6 BRAO, 13 a FGG zurückzuweisen. Rinne Tropf Kurzwelly Schierholt Grantz