BGH · NotZ 36/94 vom 18.09.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juni 1993 bewarb sich die Antragstellerin um eine von drei Notarstellen, die der Antragsgegner für den Amtsgerichtsbezirk Lübbecke mit Amtssitz in Lübbecke ausgeschrieben hatte. Mit ihrem gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, sie unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Notarin zu bestellen, hilfsweise sie neu zu bescheiden. Rechtliche Grundlage für die Prüfung, ob die Antragstellerin die Voraussetzung der örtlichen Wartezeit erfüllt hat, ist § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO; den Regelungen des § 16 Abs.IS. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung, die Bewerbung der Antragstellerin abzulehnen, zwar nicht ausdrücklich auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO berufen. a) Soweit der Antragsgegner bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 BNotO davon ausgeht, daß die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs ihrer Bewerbung die Regelvoraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllt habe, ist sein Bescheid nicht zu beanstanden. Der Auffassung der Antragstellerin, nach dieser Vorschrift genüge eine dreijährige Tätigkeit als Rechtsanwalt in dem Amtsgerichtsbezirk, zu dem der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, kann nicht gefolgt werden. Durch das Erfordernis der örtlichen Wartezeit soll insbesondere sichergestellt werden, daß der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt und die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle sowie die er- Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf hinweist, daß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO nicht eine dreijährige Niederlassung des Bewerbers an dem in Aussicht genommenen Amtssitz voraussetze, sondern nur eine dreijährige Tätigkeit, und dazu meint, daß diese Voraussetzung von jedem bei dem Amtsgericht des Amtssitzes seit drei Jahren zugelassenen Rechtsanwalt erfüllt werde, wird diese Auffassung dem Sinn und dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle in einem bestimmten Ort sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die dort zu führende Notarpraxis wird sich der Bewerber regelmäßig nicht dadurch geschaffen haben können, daß er in einem anderen Ort desselben Amtsgerichtsbezirks eine Rechtsanwaltskanzlei eingerichtet hatte. Die mit ihr verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit erweist sich unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens auch mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG nicht als unverhältnismäßig (vgl. Schließlich legt es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch die Einführung des § 10a BNotO nicht nahe, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen und für die Wartezeit der Ortsansässigkeit eine Niederlassung im Amtsgerichtsbezirk genügen zu lassen. stand, soweit der Antragsgegner es abgelehnt hat, einen Ausnahmefall anzunehmen und die Antragstellerin ungeachtet der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO zur Notarin zu bestellen. Januar 1994 hat der Antragsgegner zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt: Schon nach der Gesetzesbegründung komme ein Absehen von den Regelvoraussetzungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner ergänzend vorgetragen: Aufgrund der von der Antragstellerin geschilderten Gegebenheiten - ihre Kanzlei in Preußisch-Oldendorf lag nur 800 m von der Grenze zur Gemeinde Lübbecke entfernt - könne er zwar nicht ausschließen, daß sie hinreichend mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sei. Nach § 6 Abs. 2 ist der Ablauf der örtlichen Wartezeit keine zwingende Bedingung für die Bestellung des Bewerbers zu dem Notar. Jedenfalls kommt seine Annahme aber nicht nur dann in Betracht, wenn an dem fraglichen Ort kein oder nur ein Notar amtiere oder wenn ohne Bestellung des Bewerbers eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen nicht sichergestellt wäre. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift kann die Freistellung des Bewerbers von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit auch dann geboten sein, wenn ohne deren Einhaltung sichergestellt ist, daß er mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut ist, und ferner die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis gewährleistet sind. Im übrigen stellt der Antragsgegner, indem er für die Befreiung von dem Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit ein zwingendes Bedürfnis für die Bestellung eines neuen Notars verlangt, mit seiner Praxis auf einen Gesichtspunkt ab, für dessen Berücksichtigung im Rahmen des § 6 BNotO kein Raum ist. Mit der Begründung, daß in Lübbecke kein Bedürfnis für die Bestellung weiterer Notare bestehe, kann der Antragsgegner die Bewerbung der Antragstellerin aber nicht ablehnen, nachdem von den drei für diesen Ort ausgeschriebenen Stellen nur eine besetzt worden ist. Soweit der Antragsgegner geltend macht, daß angesichts der großen Zahl von Stellenausschreibungen und Bewerbungen der mit einer Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Bewerbers verbundene Verwaltungsaufwand unvertretbar wäre, kann dieser Einwand schon deswegen nicht Beachtung finden, weil er sich letztlich gegen die gesetzliche Regelung richtet. Er kann auch sonst nicht überzeugen: Eine Prüfung, ob die erforderliche Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten sowie die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle gegeben sind, entfällt bei der großen Zahl von Bewerbern schon deswegen, weil bei ihnen die örtliche Auch bei anderen Bewerbern ist die Prüfung aber nur geboten, wenn - wie bei der Bewerbung der Antragstellerin - nach den Umständen des Einzelfalles Anlaß zu ihr besteht. Die Sache ist nicht zur Entcheidung reif.Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin - wie von ihr in erster Linie beantragt - zur Notarin zu bestellen, kann der Senat nicht aussprechen. Die dazu erforderliche Prüfung, ob nach den persönlichen Umständen der Antragstellerin eine Befreiung von dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO geboten ist, hat der Antragsgegner noch nicht vorgenommen.

Schlagwörter

BewerberWartezeitNotarVoraussetzungVorschriftAntragsgegnerBNotOPrüfung

Volltext der Entscheidung

2053 lOO BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 36/94 vom 18. September 1995 in dem Verfahren der Rechtsanwältin Beate Antragstellerin und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte in - und Partner gegen das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, r-Plat: Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Bestellung zur Notarin 2 .o ' * Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 18. September 1995 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 1994 und der Bescheid des Antragsgegners vom 7. Januar 1994 (3830 Lübbecke -IB. 3) aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin wurde im Jahre 1981 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amtsgericht und Landgericht Dortmund zugelassen. Im Jahre 1984 wurde sie anderweit bei dem Amtsgericht Lübbecke und dem Landgericht 3 Bielefeld zugelassen. Die Kanzlei der Antragstellerin befand sich zunächst in Preußisch-Oldendorf, einer Nachbargemeinde Lübbeckes. Seit März 1992 betreibt sie ihre Kanzlei in Lübbecke. Beide Gemeinden gehören zu dem Amtsgerichtsbezirk Lübbecke. Mit Schreiben vom 18. Juni 1993 bewarb sich die Antragstellerin um eine von drei Notarstellen, die der Antragsgegner für den Amtsgerichtsbezirk Lübbecke mit Amtssitz in Lübbecke ausgeschrieben hatte. Der Antragsgegner wies das Gesuch mit Bescheid vom 7. Januar 1994 zurück: Die Antragstellerin erfülle die Voraussetzung der dreijährigen Wartezeit der Ortsansässigkeit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO, § 16 Abs. 1 Buchstabe d) der AVNot NW vom 24. Juni 1991 (JMB1. NW S. 157) nicht. Vom Wartezeiterfordernis könne auch nicht gemäß § 17 AVNot NW abgesehen werden. Mit ihrem gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Antragstellerin die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, sie unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Notarin zu bestellen, hilfsweise sie neu zu bescheiden. Sie hat - mit im einzelnen näheren Ausführungen - geltend gemacht: Der Ablehnung ihrer Bewerbung liege eine unzutreffende Auslegung des Begriffs Amtssitz in § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO zugrunde. Im übrigen habe der Antragsgegner ihre Freistellung von dem Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit aus ermessensfehlerhaften Erwägungen abgelehnt. Der Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. 4 Gegen den Beschluß wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie ihre Anträge wiederholt und ihr früheres Vorbringen ergänzt und vertieft. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO i.v.m. § 42 Abs. 4 BRAO) sofortige Beschwerde hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht zurückgewiesen. Der zur Prüfung gestellte Bescheid des Antragsgegners ist rechtswidrig. Rechtliche Grundlage für die Prüfung, ob die Antragstellerin die Voraussetzung der örtlichen Wartezeit erfüllt hat, ist § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO; den Regelungen des § 16 Abs. IS. 1 Buchstabe d) und des § 17 AVNot NW vom 24. Juni 1991 (JMB1. NW s. 157) kommt daneben keine selbständige Bedeutung zu. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung, die Bewerbung der Antragstellerin abzulehnen, zwar nicht ausdrücklich auf § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO berufen. In der Sache ist sein Bescheid aber auf diese Vorschrift gestützt. a) Soweit der Antragsgegner bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 BNotO davon ausgeht, daß die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs ihrer Bewerbung die Regelvoraussetzung dieser Vorschrift nicht erfüllt habe, ist sein Bescheid nicht zu beanstanden. Auf eine dreijährige hauptberufliche Rechtsanwaltstätigkeit "an dem in Aussicht genommenen Amtssitz" kann nur der Bewerber verweisen, der 5 in der politischen Gemeinde, die ihm mit der Bestellung zu dem Notar als Amtssitz zugewiesen werden soll, als Rechtsanwalt seine Kanzlei eingerichtet hatte. Das galt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die unter Geltung des alten Zulassungsrechts ergangenen landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, die eine örtliche Wartezeit vorsahen (vgl. BGH DNotZ 1982, 378, 379). An dieser Rechtsprechung ist auch für den jenen Vorschriften entsprechenden § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO festzuhalten. Der Auffassung der Antragstellerin, nach dieser Vorschrift genüge eine dreijährige Tätigkeit als Rechtsanwalt in dem Amtsgerichtsbezirk, zu dem der in Aussicht genommene Amtssitz gehört, kann nicht gefolgt werden. Schon nach seinem Wortlaut läßt § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO nicht eine anwaltliche Tätigkeit im Amtsgerichtsbezirk, also in dem Amtsbereich (§ 10a BNotO), genügen. Vielmehr stellt die Vorschrift ausdrücklich auf den Amtssitz ab. Als Amtssitz wird dem Notar mit seiner Bestellung aber ein bestimmter Ort, regelmäßig (vgl. § 10 Abs. 3 BNotO) eine politische Gemeinde (Seybold/Schippel BNotO 6. Aufl. § 10 Rdn. 3), zugewiesen (§ 10 Abs. 1 BNotO), an dem er seine Geschäftsstelle zu halten und in der Regel auch seine Wohnung zu nehmen hat (§ 10 Abs. 2 BNotO). Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für ihre Auslegung durch den Antragsgegner. Durch das Erfordernis der örtlichen Wartezeit soll insbesondere sichergestellt werden, daß der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt und die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle sowie die er- forderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis geschaffen hat (BTDrucks. 11/6007, S. 9, 10; vgl. auch BGH DNotZ 1982, 378, 379; 1989, 318, 320). Diesen Anliegen würde nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn die Rechtsanwaltstätigkeit an einem anderen Orte als dem in Aussicht genommenen Amtssitz des Bewerbers angerechnet würde (BGH DNotZ 1982, 378, 389 m.w.N.). Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf hinweist, daß § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO nicht eine dreijährige Niederlassung des Bewerbers an dem in Aussicht genommenen Amtssitz voraussetze, sondern nur eine dreijährige Tätigkeit, und dazu meint, daß diese Voraussetzung von jedem bei dem Amtsgericht des Amtssitzes seit drei Jahren zugelassenen Rechtsanwalt erfüllt werde, wird diese Auffassung dem Sinn und dem Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Es trifft - insbesondere in ländlichen Amtsgerichtsbezirken, in Bezirken mit unterschiedlicher Wirtschaftsstruktur sowie in überdurchschnittlich großen Bezirken - nicht zu, daß der bei dem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit die für ihn als Notar erforderliche Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten jeder in dem Bezirk gelegenen politischen Gemeinde erwirbt. Die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle in einem bestimmten Ort sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die dort zu führende Notarpraxis wird sich der Bewerber regelmäßig nicht dadurch geschaffen haben können, daß er in einem anderen Ort desselben Amtsgerichtsbezirks eine Rechtsanwaltskanzlei eingerichtet hatte. 7 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO müsse verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß eine Niederlassung im Amtsgerichtsbezirk genüge, kann ebenfalls nicht zugestimmt werden. An der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung hinsichtlich der dreijährigen Niederlassung an dem in Aussicht genommenen Amtssitz bestehen keine Zweifel. Die mit ihr verbundene Beschränkung der Berufsfreiheit erweist sich unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens auch mit Blick auf das Grundrecht aus Art. 12 GG nicht als unverhältnismäßig (vgl. auch BGH DNotZ 1982, 378) . Schließlich legt es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch die Einführung des § 10a BNotO nicht nahe, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen und für die Wartezeit der Ortsansässigkeit eine Niederlassung im Amtsgerichtsbezirk genügen zu lassen. Allerdings wird durch diese Vorschrift erstmals ausdrücklich gesetzlich bestimmt, daß der Amtsbereich des Notars mit dem Bezirk des Amtsgerichts übereinstimmt. Das bedeutet aber keine Änderung der Rechtslage, durch die - wie die Antragstellerin meint - die rechtlichen Voraussetzungen der bisherigen Rechtsprechung zur örtlichen Wartezeit entfallen wären. Tatsächlich war der Notar - auch vor der Einführung des § 10a BNotO, damals nach gefestigter, ständig geübter Standessitte - in seiner Tätigkeit auf den Bezirk des Amtsgerichts beschränkt (BGH DNotZ 1973, 171, 172; Seybold/ Schippel aaO § 10a Rdn. 1 und 5. Aufl. § 11 Rdn. 8). b) Dagegen halten der angefochtene Beschluß und der zur Prüfung gestellte Bescheid rechtlicher Nachprüfung nicht 8 , s y CJ<\. 8 stand, soweit der Antragsgegner es abgelehnt hat, einen Ausnahmefall anzunehmen und die Antragstellerin ungeachtet der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO zur Notarin zu bestellen. aa) In seinem Bescheid vom 7. Januar 1994 hat der Antragsgegner zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt: Schon nach der Gesetzesbegründung komme ein Absehen von den Regelvoraussetzungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Aber auch bei Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles dürfe ein Bewerber nur dann zu dem Notar bestellt werden, wenn bei Abwägung aller Umstände eine zwingende Notwendigkeit zur Bestellung eines weiteren Notars bestehe. Eine derartige zwingende Notwendigkeit sei bezüglich der Bewerbung der Antragstellerin nicht gegeben. Durch die Bestellung von (demnächst) 13 Notaren in Lübbecke sei dort eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen sichergestellt, so daß eine zwingende Notwendigkeit zur Bestellung einer weiteren Notarin nicht bestehe. Nach der von ihm, dem Antragsgegner, geübten Verwaltungspraxis komme eine Ausnahmeregelung nach § 17 AVNot NW nur in Betracht, wenn an dem fraglichen Ort kein oder nur ein Notar amtiere. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner ergänzend vorgetragen: Aufgrund der von der Antragstellerin geschilderten Gegebenheiten - ihre Kanzlei in Preußisch-Oldendorf lag nur 800 m von der Grenze zur Gemeinde Lübbecke entfernt - könne er zwar nicht ausschließen, daß sie hinreichend mit den örtlichen Verhältnissen vertraut sei. Er könne aber nicht beurteilen, ob sie trotz Nichterfüllung der 9 örtlichen Wartezeit bereits die erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Notarpraxis geschaffen habe. Dazu wäre er nur in der Lage, wenn er die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin und der Sozietät, der sie angehöre, aufklären könnte. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand wäre jedoch - zu demal unter Berücksichtigung der großen Zahl von Ausschreibungen neuer Notarstellen in Nordrhein-Westfalen und der noch größeren Zahl von Bewerbern um diese Stellen - gänzlich unvertretbar. Bei der Prüfung müsse zwangsläufig schematisch verfahren werden. Aus diesem Grunde trete er der Annahme eines Ausnahmefalles nur näher, wenn die örtlichen Verhältnisse zwingend die Bestellung eines neuen Notars erforderten. bb) Diese Erwägungen erweisen sich, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, als ermessensfehlerhaft. Nach § 6 Abs. 2 ist der Ablauf der örtlichen Wartezeit keine zwingende Bedingung für die Bestellung des Bewerbers zu dem Notar. Die Vorschrift bestimmt einschränkend, daß als Notar "in der Regel" nur bestellt werden "soll", wer diese Voraussetzung erfüllt. Da es sich lediglich um eine Regelvoraussetzung handelt, kann in besonders begründeten Fällen von der Einhaltung abgesehen werden (BTDrucks. 11/6007, S. 10). Hierdurch wird der Justizverwaltung die Möglichkeit eröffnet, bei grundsätzlicher Geltung der schematisch-starren, aber nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtspraktikabilität notwendigen Wartezeitregelung die erforderlichen Ausnahmen zuzulassen. 10 Es bedarf hier nicht der abschließenden Entscheidung, unter welchen Umständen im einzelnen ein Ausnahmefall anzunehmen ist. Jedenfalls kommt seine Annahme aber nicht nur dann in Betracht, wenn an dem fraglichen Ort kein oder nur ein Notar amtiere oder wenn ohne Bestellung des Bewerbers eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit notariellen Leistungen nicht sichergestellt wäre. Mit Blick auf den Sinn und Zweck der Vorschrift kann die Freistellung des Bewerbers von dem Erfordernis der örtlichen Wartezeit auch dann geboten sein, wenn ohne deren Einhaltung sichergestellt ist, daß er mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut ist, und ferner die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle sowie die erforderliche wirtschaftliche Grundlage für die Notarpraxis gewährleistet sind. Bei gegebenem Anlaß setzt daher die Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, eine umfassende Gesamtwürdigung aller insoweit erheblichen Umstände voraus. Dabei ist die Justizverwaltung verpflichtet, auch Umstände persönlicher Art in die Prüfung einzubeziehen. Auch persönliche Umstände können ein Abweichen von der Regel des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO gebieten (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1992 - NotZ 3/92 - insoweit in BGHR BNotO § 4 Abs. 2 Wartezeit 6 nicht abgedruckt). Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Antragsgegners nicht gerecht. Ob die Antragstellerin - entsprechend ihrem Vorbringen - trotz Nichteinhaltung der Wartezeit die Voraussetzungen erfüllt, deren Sicherstellung die Vorschrift bezweckt, hat der Antragsgegner letztlich nicht geprüft. Indem er die Annahme eines Ausnahmefalles generell davon abhängig macht, daß an dem in Aussicht genommenen 11 Amtssitz kein oder lediglich ein Notar amtiert, verweigert er die gebotene Einzelfallprüfung. Im übrigen stellt der Antragsgegner, indem er für die Befreiung von dem Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit ein zwingendes Bedürfnis für die Bestellung eines neuen Notars verlangt, mit seiner Praxis auf einen Gesichtspunkt ab, für dessen Berücksichtigung im Rahmen des § 6 BNotO kein Raum ist. Die Steuerung des Zugangs zu dem Notaramt erfolgt nach der Neuregelung des Zulassungsrechts auch bei Anwaltsnotaren nicht mehr über Wartezeiten (BTDrucks. 11/6007, S. 9), sondern dadurch, daß nur eine dem festgestellten Bedürfnis (§ 4 BNotO) entsprechende Zahl von Stellen ausgeschrieben wird. Mit der Begründung, daß in Lübbecke kein Bedürfnis für die Bestellung weiterer Notare bestehe, kann der Antragsgegner die Bewerbung der Antragstellerin aber nicht ablehnen, nachdem von den drei für diesen Ort ausgeschriebenen Stellen nur eine besetzt worden ist. Soweit der Antragsgegner geltend macht, daß angesichts der großen Zahl von Stellenausschreibungen und Bewerbungen der mit einer Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Bewerbers verbundene Verwaltungsaufwand unvertretbar wäre, kann dieser Einwand schon deswegen nicht Beachtung finden, weil er sich letztlich gegen die gesetzliche Regelung richtet. Er kann auch sonst nicht überzeugen: Eine Prüfung, ob die erforderliche Vertrautheit mit den örtlichen Gegebenheiten sowie die organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle gegeben sind, entfällt bei der großen Zahl von Bewerbern schon deswegen, weil bei ihnen die örtliche Wartezeit bei Eingang ihrer Bewerbung abgelaufen ist. Auch bei anderen Bewerbern ist die Prüfung aber nur geboten, wenn - wie bei der Bewerbung der Antragstellerin - nach den Umständen des Einzelfalles Anlaß zu ihr besteht. 2. Die Sache ist nicht zur Entcheidung reif. Eine Verpflichtung des Antragsgegners, die Antragstellerin - wie von ihr in erster Linie beantragt - zur Notarin zu bestellen, kann der Senat nicht aussprechen. Die dazu erforderliche Prüfung, ob nach den persönlichen Umständen der Antragstellerin eine Befreiung von dem Erfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO geboten ist, hat der Antragsgegner noch nicht vorgenommen. Der Antragsgegner ist hiernach gehalten, die Antragstellern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 41 Abs. 3 BRAO). Rinne Tropf Tolksdorf Schierholt Grantz