Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 36/02
31. März 2003 in dem Verfahren
wegen Genehmigung einer Nebentätigkeit
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Ebner
am 31. März 2003
beschlossen:
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Geschäftswert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hat es abgelehnt, dem Antragsteller die Nebentätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats einer Volksbank zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat den ablehnenden Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, den Antragsteller neu zu bescheiden. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Während des weiteren Verfahrens hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die begehrte Ge-
nehmigung unter Auflagen und mit dem Vorbehalt des Widerrufs (bei Verstößen gegen das Berufsrecht) erteilt. Dies haben die Beteiligten zu dem Anlaß genommen, die Erledigung der Hauptsache zu erklären.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens entsprechend § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß §§111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 6 BRAO nach § 13a FGG, der es erlaubt, nach Billigkeitsgesichtspunkten eine Kostenerstattung anzuordnen (Senatsbeschl. v. 29. Dezember 1993, NotZ 26/92). In der Sache hat der Antragsteller, den die zurückhaltend formulierten Auflagen nicht ernstlich beschweren, obsiegt. Die billige Entscheidung über die Gerichtskosten findet nach dem Rechtsgedanken der §§111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 2 BRAO darin Ausdruck, daß von ihrer Erhebung abgesehen wird. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind von der Antragsgegnerin zu erstatten.
Rinne Tropf Galke
Doye Ebner