BGH · NotZ 35/95 vom 28.08.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Pfister sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 28. Gründe Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 111 Abs.4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs.6 BRAO, § 13 a FGG.

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GerichtskostenRinneThodeToussaint

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 35/95 vom 28. August 1997 in dem Verfahren wegen Anfechtung einer aufsichtsbehördlichen Weisung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Pfister sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 28. August 1997 beschlossen: Der Antragsgegner hat die den Antragstellern zu 1-9 im gerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3 Gründe Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 6 BRAO, § 13 a FGG. Nachdem die Antragsteller zu 1-9 mit ihrer Verfassungsbeschwerde Erfolg hatten, entspricht die Anordnung der Kostenerstattung für diese Antragsteller der Billigkeit. Hinsichtlich der Antragsteller zu 10 und 11, die sich am Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt haben, ist eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten nicht veranlaßt . Nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 201 Abs. 2 BRAO sind Gerichtskosten nicht zu erheben. Rinne Lintz Thode Toussaint Pfister