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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 35/94
vom 18. September 1995
in dem Verfahren
des Rechtsanwalts Peter Dl
Istraßel
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
gegen
die Senatsverwaltung für Justiz,
Straße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
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und
wegen Bestellung zu dem Notar
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Tolksdorf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 18. September 1995 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I. Der im Jahre 1943 geborene Antragsteller wurde am 7. August 1974 zur Rechtsanwaltschaft und zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Berlin zugelassen.
Unter dem 30. April 1990 beantragte der Antragsteller seine Bestellung zu dem Notar. Die Antragsgegnerin setzte die Entscheidung über dieses Gesuch mit Bescheid vom 16. Juli 1991 bis zu dem rechtskräftigen Abschluß eines gegen den Antragsteller beim Landgericht Berlin anhängigen Strafverfahrens aus. In diesem Verfahren wurde dem Antragsteller mit
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der Anklage vom 5. September 1988 vorgeworfen, Beihilfe zur Vorteilsannahme geleistet und eine Strafvereitelung versucht zu haben. Das Landgericht Berlin sprach den Antragsteller am 16. Juni 1993 aus tatsächlichen Gründen frei.
Das Urteil wurde rechtskräftig.
Mit Bescheid vom 21. Januar 1994 lehnte die Antragsgegnerin das Bestellungsgesuch des Antragstellers ab. Nach der Bundesnotarordnung in der für die Entscheidung maßgeblichen - seit dem 1. August 1991 geltenden - Fassung sei der Antrag nicht statthaft, weil er nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens angebracht worden sei. Der Antragsteller könne sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, daß einem Bewerber die Anwendung des neuen Rechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu dem Nachteil gereichen dürfe, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung der früheren Vorschriften bis zu dem Inkrafttreten der Rechtsänderung hätte Erfolg haben müssen. Die Entscheidung über den Bestellungsantrag sei nämlich - wie auch der Antragsteller einräume - mit Bescheid vom 16. Juli 1991 bis zu dem Abschluß des Strafverfahrens zu Recht ausgesetzt worden.
Mit seinem hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihn unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu dem Notar zu bestellen. Der Senat für Notarsachen des Kammergerichts hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen den Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
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Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels .
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet.
1. a) Der Senat wendet auf die Verpflichtungsklage, mit der ein Notarbewerber seine Bestellung zu dem Notar anstrebt, in seiner neueren Rechtsprechung grundsätzlich das zu dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Recht an (Beschlüsse vom 18. Juli 1994 - NotZ 10/93 - und vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - jeweils m.w.N.). Danach kann das Begehren des Antragstellers bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sich seine Bewerbung nicht auf eine ausgeschriebene Stelle bezieht, wie § 6 b BNotO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I 150) es seit dem 1. August 1991 verlangt. Darauf, ob der Antragsteller gegenwärtig zu dem Notar geeignet ist, kommt es mithin nicht an.
b) Das alte, im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides oder bei der Antragstellung geltende Recht ist nach der Rechtsprechung des Senats der gerichtlichen Entscheidung ausnahmsweise dann zugrunde zu legen, wenn die Bewerbung bei ordnungsgemäßer Handhabung des bisherigen Rechts bis zu dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften hätte Erfolg haben müssen (BGHZ 37, 179, 181 f.; BGHR BNotO § 1 Notarzulassung 3; zuletzt Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - m.w.N.). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann das Rechtsmittel aber keinen Erfolg haben. An der persönlichen Eignung des Antragstellers zu dem Zeitpunkt des
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Außerkrafttretens des alten Zulassungsrechts mit Ablauf des 31. Juli 1991 bestanden nämlich schon mit Blick auf das gegen ihn damals anhängige Strafverfahren, zu demal es unter anderem den Vorwurf eines Rechtspflegedeliktes zu dem Gegenstand hatte, begründete Zweifel. Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin - was in ihrem pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 30/93 - m.w.N.) - das Bestellungsverfahren bis zur Klärung der Anklagevorwürfe im Strafverfahren ausgesetzt hat.
2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anwendung des alten Zulassungsrechts auch nicht gemäß Nr. 33a der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare (AVNot) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung dieser Verfügung vom 5. Januar 1989 (Amtsblatt für Berlin S. 350) geboten. Die Verwaltungsvorschrift der Nr. 33a AVNot vermag, nachdem zu dem 1. August 1991 das neue Zulassungsrecht der BundesnotarOrdnung in Kraft getreten ist, aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses die Anwendbarkeit des alten Rechts nicht zu begründen. Vielmehr setzt umgekehrt die Anwendung der in der Vorschrift enthaltenen Übergangsregelung, die eine - mit den Verwaltungsvorschriften vom 5. Januar 1989 eingeführ-
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te - Änderung der Zulassungsrichtlinien nach dem früheren Wartezeitsystem betrifft, die Anwendbarkeit der Bundesnotarordnung in der alten Fassung voraus.
Tolksdorf
Grantz
Rinne Tropf
Schierholt
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