BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 34/97
vom 29. Januar 1998
in dem Verfahren
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Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Kurzwelly und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz
am 29. Januar 1998
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 17. November 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluß wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,— DM festgesetzt.
. Die An-
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist Notar in H. tragsgegnerin ordnete mit Verfügung vom 6. Mai 1997 gemäß §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO mit sofortiger Wirkung die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers an. Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 17. November 1997, der den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 26. November 1997 zugestellt worden ist, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigten am 9. Dezember 1997 sofortige Beschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Vorsitzende des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat die Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung vom 22. Dezember 1997 darauf hingewiesen, daß die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht hätte eingelegt werden müssen.
Der Antragsteller persönlich hat die Verfügung vom 22. Dezember 1997 zu dem Anlaß genommen, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachzusuchen. Dieser Antrag, mit dem der Antragsteller eine Ablichtung der ursprünglichen Beschwerdeschrift eingereicht hat, ist beim Oberlandesgericht am 6. Januar 1998 und - nach Weiterleitung - beim Bundesgerichtshof am 9. Januar 1998 eingegangen.
1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Zur Begründung wird auf die den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellte Verfügung des Vorsitzenden des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1997 Bezug genommen. Eine Rechtsmittelschrift ist innerhalb der Zweiwochenfrist der §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO beim Oberlandesgericht nicht eingegangen.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob gegen die Zulässigkeit des Gesuchs schon deswegen Bedenken bestehen, weil dem Antragsteller ein Betreuer bestellt ist, und ob die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG gewahrt ist. Denn das Wiedereinsetzungsbegehren hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Dem Gesetzeswortlaut ist eindeutig zu entnehmen, daß die Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen ist. Dies ist für einen Rechtsanwalt und Notar ohne weiteres erkennbar. Ob für den Antragsteller selbst im Hinblick auf die Gründe, die für die Anordnung der Betreuung und die vorläufige Amtsenthebung maßgebend waren, etwas anderes gelten muß, mag dahinstehen. Jedenfalls muß sich der Antragsteller ein Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 FGG zurechnen lassen. Die im Schriftsatz des Antragstellers vom 6. Januar 1998 angeführten Gründe sind nicht geeignet, ein solches Verschulden
auszuräumen. Demgemäß versagt der Senat in den entsprechenden Fällen in ständiger Praxis die Wiedereinsetzung, wenn die Beschwerde beim unzuständigen Gericht eingelegt worden ist (Beschluß vom 20. Januar 1997 - NotZ 44/96 - BGHR DDR-NotVO § 25 Abs. 3 Beschwerde 2).
Dr. Rinne
Dr. Kurzwelly
Seiffert
Dr
Schierholt
Dr. Grantz