BGHR: ja
2050 050
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 34/95
vom 24. Juni 1996
in dem Verfahren
des Notars Benno
Ki
latz
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof,
und Kollegen,
Dr.
gegen
das Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt,
Antragsgegner und Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar
A
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz
am 24. Juni 1996
beschlossen:
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten erfolgt gemäß § 25 Abs. 4 NotVO, Anl. II,
Kap. Ill, Sachgeb. A, Abschn. III Nr. 2c EV, Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte ufid Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in Verbindung mit § 42 Abs. 6 BRAO nach § 13 a Abs. 1 FGG. Nach dieser Bestimmung haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen grundsätzlich selbst zu tragen. Das Gericht kann jedoch ausnahmsweise anordnen, daß die notwendigen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht (st. Rspr. des Senats zu § 111 Abs. 4 BNotO, zuletzt z.B. Beschluß vom 29. Dezember 1993 - NotZ 39/92 unter Ilyi, insoweit in DNotZ 1994, 330 nicht abgedruckt; Schippel in Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl.,
§ 111 Rdnr. 56, jeweils m.w.Nachw.). Hier entspricht es der Billigkeit, daß Gerichtskosten - in entsprechender Anwendung von §§ 201 Abs. 2, 39 BRAO - nicht erhoben werden und der Antragsgegner dem Antragsteller die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat, weil die zulässige (§ 25 Abs. 3 NotVO in Verbindung mit Anl. II Kap. III Sachgebiet A Abschn. III Nr. 2 a EV) Beschwerde des Antragstellers in der Sache mit dem Hauptantrag Erfolg gehabt hätte.
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1. Die erste Erledigungserklärung des Antragstellers stand der Rückkehr zu dem erstinstanzlichen Sachantrag nicht entgegen. Eine Erledigungserklärung kann jedenfalls solange zurückgenommen werden, als der Prozeßgegner - wie hier der Antragsgegner - noch nicht zugestimmt hat (BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 = Buchholz 310,
§ 161 VwGO Nr. 92 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 1968 - VII ZR 113/65 = NJW 1968, 991, wonach sogar der Widerruf, beiderseitiger Erledigungserklärungen bis zur mündlichen Verhandlung zulässig ist).
2. Die Ablehnung der Notarbewerbung des Antragstellers durch den Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 1994 war, wie der Antragsteller zu Recht geltend gemacht hat, mangels hinreichender Begründung rechtswidrig.
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 29. Juli 1991 - NotZ 16/90 = BGHR BNotO § 111 Verwaltungsakt 1; vom 2. August 1993 - NotZ 28/92 = DNotZ 1994, 197, 199; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 47/92 = NJW-RR 1994, 747, 750 unter 5) bedürfen belastende Verwaltungsakte nach § 111 BNotO und dementsprechend auch solche nach § 25 NotVO aus verfassungsrechtlichen Gründen (Rechtsstaatsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG; Gerichtsschutzgaran-tie, Art. 19 Abs. 4 GG), die in dem - hier nicht unmittelbar anwendbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG) - § 39 VwVfG eine gesetzliche Konkretisierung erfahren haben, der Begründung. Für die hier streitige Ablehnung einer NotarbeWerbung im Rahmen einer Auswahlentscheidung kann nichts anderes gelten. Auch insoweit ist eine Begründung erforderlich, um dem Betroffenen eine sachgerechte Verfolgung seiner Rechte und
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den mit der Nachprüfung befaßten Gerichten die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit zu ermöglichen (Senatsbeschluß vom 29. Juli 1991 aaO).
Die Pflicht zur Begründung belastender Verwaltungsakte nach § 111 BNotO, § 25 NotVO erfährt zwar generell wegen der Rechtskunde der Betroffenen und nach den Umständen des Einzelfalls (Sachverhaltskenntnis der Betroffenen, Eindeutigkeit der Sachund Rechtslage) weitgehende Erleichterungen (Senatsbeschlüsse vom 2. August und 13. Dezember 1993 aaO). In formelhaften, inhaltlich abstrakten und nichtssagenden Ausführungen darf sich die Begründung jedoch in keinem Fall erschöpfen (Senatsbeschluß vom 2. August 1993 aaO). So verhielt es sich indessen hier mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 1994. Der Satz, der Mitbewerber gehe dem Antragsteller nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vor, war für sich genommen zu abstrakt und für den Fall zu wenig aussagekräftig, als daß er eine inhaltliche Nachprüfung zugelassen hätte.
b) Der Anferagsgegner hat die erforderliche Begründung zwar im gerichtlichen Verfahren (mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1994) nachgeholt. Dadurch ist der Begründungsmangel jedoch nicht geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 2 VwVfG). Es kann daher offenbleiben, ob die nachgeholte Begründung die Auswahlentscheidung des Antragsgegners und die damit einhergehende Ablehnung der Notarbewerbung des Antragstellers inhaltlich rechtfertigte.
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts kann allerdings nicht allein wegen des formellen Begründungsmangels bean-
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sprucht werden, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. § 46 VwVfG) . Das kommt indessen naturgemäß nur bei gebundenen Verwaltungsakten in Betracht, dagegen - vom Sonderfall der "Ermessensreduzierung auf Null" abgesehen - nicht bei Ermessensentscheidungen (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 113 Rdnr. 15 ff; Redeker/von Oertzen, VwGO, 11. Aufl., § 108 Rdnr. 28 a; Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 113 Rdnr. 31, jeweils m.w.Nachw.; SenatsbeSchluß vom 13. Dezember 1993 aaO) . Um eine solche handelt es sich aber bei der hier streitigen Auswahlentscheidung (st.Rspr. des Senats zur Rechtslage vor Neufassung der Bundesnotarordnung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 [BGBl. I S. 150], der die geltende Rechtslage nach der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis entspricht, vgl. die Nachweise in BGHZ 124, 327, 329). Davon, daß hier wegen einer "Ermessensreduzierung auf Null" nur die Auswahl des Mitbewerbers D. rechtmäßig war, kann keine Rede sein. Vielmehr ist die Notarkammer
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Sachsen-Anhalt in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 1994 zu Recht von einer "relativ engen Konkurrenzentscheidung" ausgegangen.
Rinne Tolksdorf Wiechers
Grantz Lintz