BGH · NotZ 33/95 vom 13.10.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Rechtsmittelzuge erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

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NotarRinneToussaintNotarsachen13

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 33/95 vom 13. Oktober 1995 in dem Verfahren desRechtsanwaltes Günter s t r a ß e flP Antragstellers und Beschwerdeführers , gegen das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, -Platz D( Antragsund Beschwerdegegner, wegen Bestellung zu dem Notar hier: Erlaß einer einstweiligen Anordnung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 13. Oktober 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 1995 wird aus den im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 22. August 1995 angegebenen Gründen als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Rechtsmittelzuge erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des BeschwerdeVerfahrens wird auf 10.000 DM festgesetzt. Rinne Lintz Thode Toussaint Blauth