Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 33/95
vom 13. Oktober 1995
in dem Verfahren
desRechtsanwaltes Günter s t r a ß e flP
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, -Platz D(
Antragsund Beschwerdegegner,
wegen Bestellung zu dem Notar hier: Erlaß einer einstweiligen Anordnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 13. Oktober 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Juni 1995 wird aus den im Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 22. August 1995 angegebenen Gründen als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Rechtsmittelzuge erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des BeschwerdeVerfahrens wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Rinne
Lintz
Thode
Toussaint
Blauth