BGH · NotZ 33/07 vom 26.11.2007
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 26. Das Gericht ist nicht gehalten, nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen im Einzelnen abzuhandeln (vgl. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage hat, welches Gewicht bei der Beurteilung der fachlichen Eignung zweier konkurrierender (landesfremder) Notare der Examensnote im Verhältnis zu den sonstigen (etwa durch dienstliche Beurteilungen dokumentierten) beruflichen Leistungen beigemessen werden darf.Dies ändert aber selbstverständlich nichts daran, dass gleichwohl bei dem anzustellenden Individualvergleich um eine ausgeschriebene Nur-Notarstelle im Einzelfall die (deutlich) bessere Examensnote den Ausschlag geben kann (vgl. anstandet hat, ist festzuhalten, dass der Senat in den bisher zu den ausgeschriebenen 25 "freien" Notarstellen für das badische Rechtsgebiet ergangenen Entscheidungen diesen, auch von anderen Mitbewerbern erhobenen, Einwand nicht hat durchgreifen lassen (Senatsbeschlüsse vom 23. Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht jedoch auf Antrag eines der Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner untersagt, die betreffenden Stellen zu besetzen (Kammerbeschlüsse vom 3. Da aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts die vom Antragsgegner angewandte Auswahlmethode wieder in Frage gestellt ist, hat der Senat davon abgesehen, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.