BGH · NotZ 32/98 vom 22.03.1999
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 22. Juli 1994 erteilte der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem Notar einen Verweis und er legte ihm eine Geldbuße in Höhe von 100.000 DM auf.Auf die Beschwerde des Notars ermäßigte das Hessische Ministerium der Justiz- und für Europaangelegenheiten mit Bescheid vom 6. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Nach §31 Abs.4 Satz 2 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß mit der Folge, daß eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft ist (§ 79 Abs. 1 BDO; für das Oberlandesgericht in Disziplinarsa-chen gegen Notare vgl. Denn das Oberlandesgericht hat den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung nur deshalb verworfen, weil es dessen bloße Bezugnahme auf die mit den Disziplinarbehörden geführte Korrespondenz nicht als eine den Erfordernissen des § 96 BNotO in Verbindung mit § 27 Abs.3 Satz 2 HDO genügende Begründung angesehen hat.