BGH · NotZ 32/98 vom 22.03.1999

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 22. Juli 1994 erteilte der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem Notar einen Verweis und er legte ihm eine Geldbuße in Höhe von 100.000 DM auf.Auf die Beschwerde des Notars ermäßigte das Hessische Ministerium der Justiz- und für Europaangelegenheiten mit Bescheid vom 6. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Nach §31 Abs.4 Satz 2 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß mit der Folge, daß eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft ist (§ 79 Abs. 1 BDO; für das Oberlandesgericht in Disziplinarsa-chen gegen Notare vgl. Denn das Oberlandesgericht hat den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung nur deshalb verworfen, weil es dessen bloße Bezugnahme auf die mit den Disziplinarbehörden geführte Korrespondenz nicht als eine den Erfordernissen des § 96 BNotO in Verbindung mit § 27 Abs.3 Satz 2 HDO genügende Begründung angesehen hat.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz am 22. März 1999 beschlossen: Die Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 1998 wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Notar auferlegt. Gründe I. Mit Disziplinarverfügung vom 5. Juli 1994 erteilte der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main dem Notar einen Verweis und er legte ihm eine Geldbuße in Höhe von 100.000 DM auf. Auf die Beschwerde des Notars ermäßigte das Hessische Ministerium der Justiz- und für Europaangelegenheiten mit Bescheid vom 6. Dezember 1995 die Geldbuße auf 30.000 DM. Das weitergehende Rechtsmittel wies es zurück. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Den Beschluß des Oberlandesgerichts greift der Notar mit der "sofortigen Beschwerde" an. Das Rechtsmittel ist unstatthaft. Für die Anfechtung von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Dis-ziplinarsachen gegen Notare gelten die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Bundesdisziplinargerichts entsprechend (§ 105 BNotO). Nach §31 Abs. 4 Satz 2 BDO entscheidet das Bundesdisziplinargericht über die Disziplinarverfügung endgültig durch Beschluß mit der Folge, daß eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft ist (§ 79 Abs. 1 BDO; für das Oberlandesgericht in Disziplinarsa-chen gegen Notare vgl. BGH, Beschl. v. 29. Oktober 1973, NotSt(B) 1/73, DNotZ 1975, 52). Eine Ausnahme kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung der Justizgewährung (Köhler/Ratz, Bundesdisziplinarordnung und materielles Disziplinarrecht, 2. Aufl., §31 Rdn. 50 m.w.N.), insbesondere in dem Falle in Frage, daß das Oberlandesgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern seine sachliche Zuständigkeit in Disziplinarsachen verneint hat (BGH, Beschl. v. 17. Dezember 1962, NotSt(B) 1/62, DNotZ 1963, 360). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Oberlandesgericht hat den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung nur deshalb verworfen, weil es dessen bloße Bezugnahme auf die mit den Disziplinarbehörden geführte Korrespondenz nicht als eine den Erfordernissen des § 96 BNotO in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 2 HDO genügende Begründung angesehen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 BNotO i.V.m. § 114 BDO. Rinne Tropf Kurzwelly Grantz Lintz