BGH · NotZ 32/97 vom 20.07.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 17. Der Antragsgegner betreibt gegen ihn das Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO und stützt sich dabei auf eine im Verfahren der vorläufigen Amtsenthebung durch Gutachten vom 29. Juli 1997 hat der Antragsteller den Antragsgegner aufgefordet, den genannten Bescheid aufzuheben, und sich dabei auf den Inhalt einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 18. August 1997, mitgeteilt, daß er keine Veranlassung habe, seine Anordnung aufzuheben, und darauf hingewiesen, daß sich die vom Antragsteller erwähnte amtsärztliche Stellungnahme auf die Frage der Wirksamkeit früherer Diensthandlungen des Antragstellers bezog und nicht die in einem früheren Gutachten bereits getroffene vorläufige Feststellung einer jetzt bestehenden Dienstunfähigkeit in Frage stellte. August 1997 sei kein Verwaltungsakt; soweit sich der Antragsteller auch gegen den Bescheid vom 18. Juli 1997 wende, sei die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO nicht gewahrt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO sei mangels Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden; zudem habe der Antragsgegner mit dem Schreiben vom Den mit der sofortigen Beschwerde verbundenen Antrag, im Wege einstweiliger Anordnung die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung herzustellen, hat der Senat mit Beschluß vom 29. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zutreffend als unzulässig verworfen hatte. August 1997 ist einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich, da es sich dabei nur um eine wiederholende Verfügung handelt, mit der der Antragsgegner erläutert hat, warum er wegen einer gutachterlichen Äußerung, die schon vor der Anordnung vom 18. Juli 1997 abgegeben und für diese jedenfalls insoweit ohne Bedeutung war, als sie Ausführungen zu dem Leistungsvermögen des Antragstellers in der Vergangenheit enthielt, nicht in eine neuerliche Sachprüfung eingetreten ist. Die Besonderheiten des Falles rechtfertigen auch nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine Bedenken gegen eine entsprechende Rechtskunde des Antragstellers.

Schlagwörter

AntragsgegnerBNotOBescheidAnordnung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 32/97 vom 20. Juli 1998 in dem Verfahren Antragstellers und Beschwerdeführers, - Betreuer: - Verfahrensbevollmächtigte: gegen Antragsund Beschwerdegegner, wegen Anordnung der ärztlichen Untersuchung im Verfahren der endgültigen Amtsenthebung 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Pfister sowie die Notare Dr. Doye und Dr. Lintz beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 17. November 1997 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in Hankens-büttel. Der Antragsgegner betreibt gegen ihn das Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO und stützt sich dabei auf eine im Verfahren der vorläufigen Amtsenthebung durch Gutachten vom 29. April 1997 festgestellte Dienstunfähigkeit des Antragstellers. Er hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. Juli 1997, zugestellt am 21. Juli 1997, 3 aufgegeben, sich auf seine Dienstunfähigkeit fachärztlich und amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dem Bescheid war eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Juli 1997 hat der Antragsteller den Antragsgegner aufgefordet, den genannten Bescheid aufzuheben, und sich dabei auf den Inhalt einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 18. Juni 1997 bezogen. Der Antragsgegner hat darauf mit Schreiben vom 15. August 1997, dem Antragsteller zugegangen am 18. August 1997, mitgeteilt, daß er keine Veranlassung habe, seine Anordnung aufzuheben, und darauf hingewiesen, daß sich die vom Antragsteller erwähnte amtsärztliche Stellungnahme auf die Frage der Wirksamkeit früherer Diensthandlungen des Antragstellers bezog und nicht die in einem früheren Gutachten bereits getroffene vorläufige Feststellung einer jetzt bestehenden Dienstunfähigkeit in Frage stellte. Er hat zudem auf § 111 BNotO hingewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 28. August 1997 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, den "Bescheid" vom 15. August 1997 sowie die ihm zugrunde liegende Anordnung vom 18. Juli 1997 aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen: Das Schreiben des Antragsgegners vom 15. August 1997 sei kein Verwaltungsakt; soweit sich der Antragsteller auch gegen den Bescheid vom 18. Juli 1997 wende, sei die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO nicht gewahrt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO sei mangels Rechtsmittelbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden; zudem habe der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 4 15. August 1997 über einen neuen Sachverhalt entschieden, es handele sich deshalb um einen Verwaltungsakt. Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Den mit der sofortigen Beschwerde verbundenen Antrag, im Wege einstweiliger Anordnung die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung herzustellen, hat der Senat mit Beschluß vom 29. Januar 1998 zurückgewiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zutreffend als unzulässig verworfen hatte. 1. Das Schreiben des Antragsgegners vom 15. August 1997 ist einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich, da es sich dabei nur um eine wiederholende Verfügung handelt, mit der der Antragsgegner erläutert hat, warum er wegen einer gutachterlichen Äußerung, die schon vor der Anordnung vom 18. Juli 1997 abgegeben und für diese jedenfalls insoweit ohne Bedeutung war, als sie Ausführungen zu dem Leistungsvermögen des Antragstellers in der Vergangenheit enthielt, nicht in eine neuerliche Sachprüfung eingetreten ist. Eines Hinweises darauf, daß die amtsärztliche Stellungnahme vom 18. Juni 1997 dem Antragsgegner bei der Anordnung vom 18. Juli 1997 bekannt war, bedurfte es im Schreiben vom 15. August 1997 nicht. Die bloße Wiederholung einer früheren Verfügung kann nicht selbständig nach § 111 Abs. 1 BNotO angefochten werden (Senat, Beschl. vom 10. August 1987 - NotZ 7/87 = BGHR BNotO § 111 Abs. 2 Satz 5 1 Fristablauf 1; Beschl. vom 25. Oktober 1982 - NotZ 15/82 = NotZ 1984, 186, 189 m.w.Nachw.). 2. Soweit sich der Antrag gegen die Anordnung vom 18. Juli 1997 richtet, ist er verspätet. Der Umstand, daß der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, ist ohne Einfluß auf den Lauf dieser Frist. § 58 Abs. 2 VwGO ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht anwendbar. Eine Rechtsmittelbelehrung ist bei den nach der Bundesnotarordnung ergehenden Verwaltungsakten nicht vorgeschrieben und wegen der Rechtskunde der Beteiligten auch nicht erforderlich. Wird sie unterlassen, so ist dies ohne Einfluß auf den Lauf der Frist (std. Rspr. des Senats: Beschl. vom 10. August 1987 - NotZ 7/87 = BGHR BNotO § 111 Abs. 2 Satz 1 Fristablauf 1 m.w.Nachw.). Die Besonderheiten des Falles rechtfertigen auch nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, keine Bedenken gegen eine entsprechende Rechtskunde des Antragstellers. Die sofortige Beschwerde hätte auch bei einer Sachprü-fung des Bescheids keinen Erfolg. Insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen in seinem Beschluß vom 29. Januar 1998 (unter II.2.), die auch der endgültigen Beurteilung der Sachund Rechtslage zugrunde zu legen sind. Rinne Tropf Pfister Doye Lintz