BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 32/97
vom 29. Januar 1998
in dem Verfahren
wegen Anordnung ärztlicher Untersuchungen im Verfahren der Amtsenthebung
hier; Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für NotarSachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Kurzwelly und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 29. Januar 1998
beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Notar in H. . Der An-
tragsgegner betreibt gegen ihn das Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO. Er hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. Juli 1997, zugestellt am 21. Juli 1997, aufgegeben, sich auf seine Dienstfähigkeit fachärztlich und amtsärztlich untersuchen zu lassen. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 1997 hat der Antragsteller den Antragsgegner aufge-fordert, den genannten Bescheid aufzuheben. Das hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. August 1997 abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 28. August 1997 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt, den "Bescheid" vom 15. August 1997 sowie die ihm zugrundeliegende Anordnung vom 18. Juli 1997 aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen: Das Schreiben
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des Antragsgegners vom 15. August 1997 sei kein Verwaltungsakt; soweit sich der Antragsteller auch gegen den Bescheid vom 18. Juli 1997 wende, sei die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO nicht gewahrt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er zugleich beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung herzustellen.
II.
1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist
unbegründet; denn das Begehren des Antragstellers in der Hauptsache hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unzulässig verworfen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich zu bemerken: Soweit es um
die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen das Schreiben des Antragsgegners vom 15. August 1997 geht, läßt der Antragsteller unberücksichtigt, daß der Landkreis G. auch in seinem Schreiben an den Präsidenten
des Landgerichts Hi. vom 18. Juni 1997 (gutachtliche
Stellungnahme Dr. med. D. ) die Dienstunfähigkeit des An-
tragstellers ausdrücklich bejaht hat.
2. Im übrigen ergibt auch die vorläufige Sachprüfung, daß das Interesse des Antragstellers am Schutz seiner Intimsphäre vor Eingriffen durch ärztliche Untersuchungen hinter das
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allgemeine Interesse, die Funktionsfähigkeit der vorsorgen-den Rechtspflege zu wahren, zurücktreten muß.
Die Pflicht eines Notars, sich bei Verdacht der Dienstunfähigkeit nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen zu lassen, ergibt sich in Niedersachsen aus § 50 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 54 Abs. 1 NBG. Bei der Beurteilung, welches Gewicht die Zweifel an der Dienstfähigkeit haben müssen, um als Grund für die Anordnung ärztlicher Untersuchung dienen zu können, sind die Belange der Rechtsuchenden und die Interessen des betroffenen Notars am Schutz seiner Person vor unnötigen Eingriffen in seine Intimsphäre gegeneinander abzuwägen. Dabei ist der Aufsichtsbehörde ein grundsätzlich weiter Beurteilungsspielraum bei der Bewertung eingeräumt, welche tatsächlichen Anhaltspunkte Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen. Andererseits reichen insoweit nur geringe und entfernte Zweifel für die Anordnung nicht aus (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1991 - NotZ 12/90 - BGHR
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6 Amtsunfähigkeit 2 m.w.N. ) . Dabei kann auch die Untersuchung durch einen Amtsarzt angeordnet werden (Kümmel, NBG § 54 Anm. 8.1; vgl. auch Senatsbeschluß aaO).
Die Anordnung, der Antragsteller solle sich fachärztlich und amtsärztlich untersuchen lassen, hält sich nach dem Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten in den Grenzen des dem Antragsgegner bei der Feststellung von Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Notars zustehenden Beurteilungsspielraums. Nach den bisherigen amtsärztlichen Stellungnahmen be-
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steht bei dem Antragsteller wahrscheinlich seit längerem eine umfangreiche produktive Wahnsymptomatik, unter der die Individualität des Antragstellers, seine intelligente Pla-nungs- und Handlungsfähigkeit, seine Entscheidungsfreiheit sowie seine Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit leiden und die ihn aus amtsärztlicher Sicht als dienstunfähig erscheinen läßt. Die bei den Akten befindlichen Eingaben des Antragstellers an verschiedene Stellen in Staat und Wirtschaft bekräftigen diesen Eindruck.
Rinne Kurzwelly Seiffert
Schierholt Grantz