BUNDESGERICHTSHOF
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Notz 32/96 BESCHLUSS
vom 21. Oktober 1996
in dem Verfahren
Rechtsanwalt Thomas Kl
Antragsteller und Beschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Senatsverwaltung für Justiz, Straße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
weitere Beteiligte:
wegen Bestellung zu dem Notar
hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doye
am 21. Oktober 1996
beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat sich um eine der 106 im Amtsblatt für Berlin vom 27. Januar 1995 ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen beworben. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 10. November 1995 mit, er habe nach seiner fachlichen Eignung den 106. Rang erreicht. Ob ihm eine Notarstelle zu übertragen sei, könne (u.a.) deshalb noch nicht entschieden werden, weil die vier letzten Stellen vorläufig unbesetzt blieben. Bei vier Mitbewerbern, die dem Antragsteller fachlich vorgingen, könne nämlich die persönliche Eignung für das Amt wegen straf- und anwaltsgerichtlicher Verfahren noch nicht abschließend beurteilt werden.
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Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zu dem Notar zu bestellen. Zusätzlich hat er beantragt, einstweilen die Fortsetzung des Bestellungsverfahrens mit der Maßgabe anzuordnen, daß die Antragsgegnerin die von ihr am 10. November 1995 ermittelte Rangfolge der Bewerber nach persönlicher und fachlicher Eignung einzuhalten habe.
Beide Anträge sind erfolglos geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller den Verpflichtungsantrag weiter. Zugleich beantragt er erneut, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
II.
Die Voraussetzungen für den Erlaß der beantragten Anordnung sind nicht gegeben.
1. Zwar ist auch im Verfahren über die sofortige Beschwerde in Notarverwaltungssachen der Erlaß einer einstweiligen Anordnung statthaft (§ 24 Abs. 3 FGG i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO; Senatsbeschl. v. 28. März 1991, NotZ 27/90, BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 1). Es fehlt indessen an einem Anordnungsgrunde, denn die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 20. September 1996 erklärt, die Besetzung der von dem Antragsteller weiterhin eingenommenen Rangstelle 106 werde nicht (mehr) deshalb zurückgestellt, weil die
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persönliche Eignung (nunmehr noch) zweier Mitbewerber nicht abschließend geklärt werden könne.
2. Allerdings ist die Antragsgegnerin derzeit noch nicht bereit, über die Bewerbung des Antragstellers zu entscheiden. Dies hat seinen Grund aber darin, daß zwei Bewerber, denen sie ihre Absicht mitgeteilt hatte, die 106 Stellen anderweit zu besetzen, hiergegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben. Die hier zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen wartet die Antragsgegnerin zu Recht ab. Der Erfolg eines dieser Konkurrenten könnte die Bewerbung des Antragstellers zu Fall bringen.
Rinne Thode Tropf
Schierholt Doye