BGH · NotZ 32/96 vom 14.07.1997
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Leitsatz / Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 14. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Gründe Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO, mithin unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen, zu befinden. Hier entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten entsprechend SS 201 Abs. 2, 39 BRAO abzusehen (vgl. Der Antragsteller hatte berechtigten Anlaß, gegen die Weigerung des Antragsgegners, über seine Bewerbung abschließend zu entscheiden, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Senat hat, nachdem der Antragsgegner auf diesen Gesichtspunkt, der durchaus Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben konnte, nicht mehr abgestellt und nur noch auf die Anträge fachlich nachrangiger Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz verwiesen hatte, einen Grund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren verneint (Beschl.