BGH · NotZ 32/96 vom 14.07.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 14. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Gründe Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO, mithin unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen, zu befinden. Hier entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten entsprechend SS 201 Abs. 2, 39 BRAO abzusehen (vgl. Der Antragsteller hatte berechtigten Anlaß, gegen die Weigerung des Antragsgegners, über seine Bewerbung abschließend zu entscheiden, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Der Senat hat, nachdem der Antragsgegner auf diesen Gesichtspunkt, der durchaus Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben konnte, nicht mehr abgestellt und nur noch auf die Anträge fachlich nachrangiger Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz verwiesen hatte, einen Grund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren verneint (Beschl.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF NotZ 32/96 BESCHLUSS vom 14. Juli 1997 in dem Verfahren Rechtsanwalt Thomas Antragsteller und Beschwerdeführer, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Senatsverwaltung für Justiz, Straße Antragsgegnerin und Beschwerde gegnerin. weitere Beteiligte: 1. Rechtsanwalt Harald JC h w 2. Rechtsanwalt Klaus w - Verfahrensbevollmächtigtes wegen Bestellung zu dem Notar 2 / Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 14. Juli 1997 beschlossen: Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Gründe Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist über die gerichtlichen Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO, mithin unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen, zu befinden. Hier entspricht es billigem Ermessen, von der Erhebung von Gerichtskosten entsprechend SS 201 Abs. 2, 39 BRAO abzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1996, NotZ 34/95, DNotZ 1997, 171). Der Antragsteller hatte berechtigten Anlaß, gegen die Weigerung des Antragsgegners, über seine Bewerbung abschließend zu entscheiden, Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Er durfte das Schreiben des Antragsgegners vom 10. November 1995 so verstehen, daß die Unklarheit über die persönliche Eignung ihm 3 fachlich vorgehender Bewerber der eigentliche Grund für die Zurückstellung der Entscheidung war. Der Senat hat, nachdem der Antragsgegner auf diesen Gesichtspunkt, der durchaus Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben konnte, nicht mehr abgestellt und nur noch auf die Anträge fachlich nachrangiger Bewerber um einstweiligen Rechtsschutz verwiesen hatte, einen Grund für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Beschwerdeverfahren verneint (Beschl. v. 21. Oktober 1996). Danach ist es, ohne daß es einer abschließenden Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf (vgl. BGH, Beschl. v. 16. September 1993, V ZR 246/92, NJW 1994, 256 f) billig, von der Erhebung gerichtlicher Gebühren und Auslagen abzusehen . Anlaß, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, was nach § 111 Abs. 4 BNOtO i.V.m. § 42 Abs. 6 BRAO, § 13 a FGG nur im Ausnahmefalle in Frage kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Dezember 1993, NotZ 39/92), besteht nicht. Rinne Tropf Kurzweily Schierholt Grantz