BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
NotZ 32/95
vom 13. Oktober 1995
in dem Verfahren
des Rechtsanwaltes Klaus Detlef itraße
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
das Niedersächsische Justizministerium, Am Wflü^^Bplatz^fc Hl
Antragsund Beschwerdegegner,
weiterer Beteiligter:
Rechtsanwalt Horst F IstraßeÄ,
wegen Bestellung zu dem Notar hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Prof. Dr. Thode und Dr. Blauth sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Toussaint am 13. Oktober 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 22. Juni 1995 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Beteiligten im Rechtsmittelzuge erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 DM festgesetzt.
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Gründe
Der Antragsteller erstrebt seine Bestellung zu dem Anwaltsnotar im Amtsgerichtsbezirk Wennigsen. Er hat den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten und dabei zugleich beantragt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, von der Aushändigung der Bestellungsurkunde an den weiteren Beteiligten so lange abzusehen, bis über seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entschieden sei. Das Oberlandesgericht hat über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorab entschieden; es hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.). Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich; weder Artikel 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug.
Der Senat hat allerdings erwogen, ob im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen etwas anderes gelten könnte, wenn die Ablehnung der einstweiligen Anordnung praktisch eine abschließende Entscheidung auch in der Hauptsache
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darstellt (aaO). Ein solcher Fall liegt hier indessen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht vor. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nimmt im vorliegenden Fall in ihrer Wirkung nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorweg; denn sie bewirkt nicht unmittelbar die Besetzung der Notarstelle, um die der Antragsteller sich beworben hat und deren anderweitige Besetzung er mit der erstrebten einstweiligen Anordnung verhindern will. Insoweit deckt sich der vorliegende Fall mit demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 14. April 1994 (aaO) zugrunde gelegen hat.
Rinne Thode Blauth
Lintz Toussaint