BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 31/95
vom 24. Juni 1996 in dem Verfahren
des Notars Hanns-Ekkehard
itraße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die Senatsverwaltung für Justiz, S{ Bl
Straße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Bestellung eines ständigen Notarvertreters
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz
am 24. Juni 1996
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 31. Mai 1995 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 1994 - I-RA P 237 - als unzulässig verworfen wird.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
WV
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
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Gründe :
I. Durch Bescheid vom 21. Dezember 1994 hat die Antragsgegnerin den Antrag des am 2. März 1992 zu dem Anwaltsnotar in Bmm bestellten Antragstellers, ihm wegen verschiedener Ehrenämter insbesondere im sportlichen Bereich für das Kalenderjahr 1995 einen ständigen Vertreter zu bestellen, abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, mit der er seinen Antrag weiterverfolgt, ihm für das Kalenderjahr 1995, hilfsweise für dessen Rest, einen ständigen Notarvertreter zu bestellen .
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 BRAO). Sie ist jedoch nicht begründet. Mit Ablauf des Jahres 1995 hat sich der Antrag des Antragstellers , ^ihm für dieses Jahr bzw. für dessen Rest einen ständigen Notarvertreter zu bestellen, erledigt. Für den gleichwohl aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag fehlt das Rechtschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 = NdsRpfl. 1994, 333 unter II 1 und vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 = unveröffentlicht, unter 2 zur Erledigung des Antrags auf Bestellung zu dem Notar) . Eine Umdeutung des vom Wortlaut her eindeutigen Verpflichtungsantrags in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag kommt nicht in Betracht, zu demal der Antragsteller als Rechtsanwalt und Notar rechtskundig ist. Nach alledem war
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die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 1994 als unzulässig verworfen wird.
Rinne Tolksdorf Wiechers
Grantz Lintz