BUNDESGERICHTSHOF
r->
^ r*7
NotZ 31/95 BESCHLUSS
vom 1. Oktober 1996
in dem Verfahren
des Notars Hanns-Ekkehard
itraße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die Senatsverwaltung für Justiz,
Straße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Bestellung eines ständigen Notarvertreters, hier: Richterablehnung
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Lang, die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyä
am 1. Oktober 1996
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Tolksdorf und Wiechers sowie die Notare Dr. Grantz und Dr. Lintz wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluß vom 24. Juni 1996 hat der Senat für Notarsachen durch die abgelehnten Richter die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als unzulässig verworfen wurde. Der Antragsteller hatte erfolglos beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm für das Kalenderjahr 1995 einen ständigen Vertreter zu bestellen. Gegen die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller "den hierfür zulässigen Rechtsbehelf" einge-
3
legt. Zugleich lehnt er die bisher an der Sache beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.
II.
Gegen die Zulässigkeit des kollektiv gegen die Richter gerichteten Ablehnungsgesuches bestehen unter verschiedenen Gesichtspunkten, unter anderem deshalb Bedenken, weil der Beschluß vom 24. Juni 1996 zu einer abschließenden Entscheidung über den Verpflichtungsantrag (§ 111 BNotO) geführt hat. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf die Gegenvorstellung eines Beteiligten hin zu ändern. Ob dies die Befugnis zur Richterablehnung eröffnet, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden, denn die Ablehnung hätte jedenfalls keinen Erfolg. Die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter (§ 42 ZPO entspr.) ist nicht beründet.
Der Vorwurf, die Richter hätten unter Mißachtung des rechtlichen Gehörs eine Überraschungsentscheidung zu dem Nachteil des Antragstellers gefällt, trifft nicht zu. Der Vorsitzende Richter hat dem Antragsteller auf dessen Anfrage vom 15. September 1995, wann mit einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde gerechnet werden könne, unter Hinweis auf die Belastung des Senats mit älteren Sachen mitgeteilt, es werde voraussichtlich nicht möglich sein, vor Mitte 1996 zu entscheiden. Am 7. Februar 1996 hat er ihm abschließend eröffnet, die Entscheidung solle in der zweiten Sitzung des Jahres 1996 - im Juni/Juli - getroffen werden. Dies hat er auf nochmalige Anfrage am 25. März 1996
4
bestätigen lassen. Dem Antragsteller war mithin bekannt, daß über sein Rechtsmittel erst nach Ablauf des Jahres 1995, zu einem Zeitpunkt also, zu dem sich sein Antrag erledigt hatte, entschieden werden konnte. Als Rechtskundigem mußten ihm der Wegfall des Rechtsschutzinteresses an dem Verpflichtungsantrag und die - allerdings eingeschränkte (BGHZ 81, 66, 68; Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 32/93, LM BNotO § 105 Nr. 2) - Möglichkeit, das Verfahren durch einen Feststellungsantrag fortzusetzen, bekannt sein. Den Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch Zeitablauf hatte er zudem in dem Schreiben vom 15. September 1995 selbst angesprochen. Eines Hinweises auf die mit Jahresbeginn 1996 eingetretene Änderung der Verfahrenslage und einer Belehrung des Antragstellers über die Möglichkeit, ihr Rechnung zu tragen, bedurfte es mithin nicht. Ohne Grund zieht der Antragsteller aus ihrem Unterbleiben den Schluß, die Richter seien ihm gegenüber voreingenommen.
Nichts anderes gilt, soweit sich das Ablehnungsgesuch auf die Anfrage des Vorsitzenden stützt, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Diese Anfrage, der die Vorschriften der §§ 111 Abs. 4 BNotO, 40 Abs. 2 BRAO zugrunde liegen, erfolgt regelmäßig und gegenüber allen Beteiligten. So ist auch im Falle des Antragstellers verfahren worden. Der beiderseits ausgesprochene Verzicht auf die mündliche Verhandlung hätte den Antragsteller zudem nicht
5
daran gehindert, von dem Verpflichtungsantrag zu dem Antrag auf Feststellung überzugehen, daß die Ablehnung der Vertreterbestellung rechtswidrig gewesen ist.
Lang Thode Tropf
Schierholt Doyd